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Curia Vista - Geschäftsdatenbank

11.3811 – Motion

Rechtslücke in der Unfallversicherung schliessen

Eingereicht von
Einreichungsdatum
22.09.2011
Eingereicht im
Nationalrat
Stand der Beratung
Im Plenum noch nicht behandelt
 

Eingereichter Text

Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des UVG und gegebenenfalls anderer einschlägiger Bestimmungen vorzunehmen, um zu garantieren, dass Taggelder auch in solchen Fällen bezahlt werden, in denen die Erwerbsunfähigkeit durch Rückfälle oder Spätfolgen einer Verletzung begründet ist, welche die versicherte Person als Jugendlicher erlitten hat.

Begründung

Der Bund will die bewegungsinaktive Bevölkerung mobilisieren und Jugendliche zu mehr Sport animieren. Das ist begrüssenswert, setzt diese jungen Menschen jedoch einem gewissen Risiko aus. Wer in jungen Jahren einen Unfall erleidet, hat - häufig ohne es zu wissen - ein Damoklesschwert über sich hängen. Erleidet er einen Rückfall oder leidet unter Spätfolgen dieser Verletzung, erhält er trotz regelmässig bezahlten Beiträgen an die Unfallversicherung kein Taggeld. Dieser Zustand ist dann unhaltbar, insbesondere wenn die verletzte Person mit ihrem Erwerbseinkommen eine Familie ernähren sollte.

Stellungnahme des Bundesrates vom 23.11.2011

Der Bundesrat hat sich in jüngster Vergangenheit mehrmals gegen die Einführung einer obligatorischen Taggeldversicherung in der Krankenversicherung beziehungsweise für Unfälle, die nicht durch das UVG versichert sind, ausgesprochen (vgl. Motion Humbel 10.3821 und Interpellation Comte 11.3474). Ein Obligatorium würde bedeuten, dass sämtliche bestehenden Taggeldversicherungen in ein solches überführt werden müssten. Damit würde ein Prämienvolumen von mehreren Milliarden Franken neu dem Sozialversicherungsbereich unterstellt. Der Umfang hängt von der Ausgestaltung der Leistungsansprüche ab, lässt sich aber von der der Grössenordnung her grob abschätzen: Allein die Verschiebung der bestehenden freiwilligen Verträge für Krankentaggeld in eine obligatorische Taggeldversicherung würde einem Prämienvolumen von rund 3 Milliarden Franken entsprechen. Ein Obligatorium sowie die Angleichung der Verträge - beispielsweise an die im Bereich der Unfallversicherung gewährten Leistungen - lassen einen zusätzlichen finanziellen Mehrbedarf erwarten.

Müssten Leistungen für Rückfälle oder Spätfolgen von Verletzungen, die ursprünglich nicht zulasten des UVG gingen, neu obligatorisch durch dieses Gesetz abgedeckt werden, so ginge das ebenfalls mit einem Kostenanstieg einher, den alle Versicherten zu tragen hätten. Dies erachtet der Bundesrat nicht als verantwortbar.

Diese Lücke kann aber vom Arbeitgeber auf freiwilliger Basis durch den Abschluss einer Taggeld-Kollektivversicherung gemäss Krankenversicherungsgesetz oder Versicherungsvertragsgesetz (VVG; SR 221.229.1) geschlossen werden. Zu beachten ist ebenfalls, dass der Arbeitgeber gemäss Arbeitsvertrag nach Obligationenrecht (OR; SR 220) den Lohn während einer begrenzten Zeit weiterbezahlen muss.

Die Umsetzung einer solchen Systemänderung könnte sich überdies als schwierig erweisen, insbesondere dann, wenn es darum geht festzustellen, ob der erlittene Rückfall in einem Kausalzusammenhang zum ursprünglichen Unfall steht. Schwierig könnte dies insbesondere werden, wenn zum Zeitpunkt des ursprünglichen Unfalls nicht alle medizinischen Untersuchen durchgeführt wurden, weil die Unterscheidung zwischen Krankheit und Unfall in der Kindheit nicht massgebend war. Denkbar ist ebenfalls, dass gewisse Dokumente fehlen, vor allem wenn sich der Unfall während eines Auslandaufenthalts in der Jugendzeit ereignet hat.

Heute werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen Rückfall im Zusammenhang mit einem ursprünglich nicht UVG-versicherten Unfall erleiden, gleich behandelt wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an einer Krankheit erkranken. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der Tatsache, dass die in dieser Motion angesprochene Lücke auf freiwilliger Basis geschlossen werden kann, erachtet es der Bundesrat nicht als nötig, das Unfallversicherungsgesetz oder andere Bestimmungen zu ändern.

Antrag des Bundesrates vom 23.11.2011

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

 
 
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