Eingereichter Text
Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates arbeitet eine Änderung des Strafbehördenorganisationsgesetzes aus, die vorsieht, dass:
- die Strafkammern in besonderen Fällen im Rahmen von Artikel 36 Absatz 2 StBOG in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen urteilen können;
- das Gericht für die Kammern Vizepräsidenten bzw. -präsidentinnen wählen kann.
Eine Präsidialzulage von 5000 Franken wird in der Richterverordnung geregelt.