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  1. 12.494 : Stärkung unmittelbarer Beweisabnahme im Strafprozess

    Pa.Iv. (Parlamentarische Initiative) - Jositsch Daniel; Sozialdemokratische Fraktion
    Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: Artikel 343 der Strafprozessordnung (StPO) ist dahingehend zu ändern, dass im Sinne einer Ausweitung der unmittelbaren Beweisabnahme in bezüglich der Sch

  2. 12.3103 : Spitalinfektionen. Umkehr der Beweislast

    Mo. (Motion) - Graf-Litscher Edith; Sozialdemokratische Fraktion
    Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen zu ändern, damit die Beweislast für eine mögliche Sorgfaltspflichtverletzung in Fällen von Spitalinfektionen (nosokomiale Infektionen) nicht mehr bei den geschädigten Patientinnen und Patienten, sondern bei den Spitalverantwortlichen liegt.

  3. 12.3222 : Vollzug von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b des Heilmittelgesetzes

    Ip. (Interpellation) - Kessler Margrit; Grünliberale Fraktion
    Der Bundesrat wird ersucht, die folgenden Fragen in Bezug des Vollzugs von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b des Heilmittelgesetzes (SR 812.21, HMG) für Versuchspersonen zu beantworten. Durch einen klinischen Versuch geschädigte Versuchspersonen haben es im Schadenfall angesichts der ausserordentlich

  4. 12.3302 : Verwendung von gestohlenen Bankdaten in Steuerverfahren

    Ip. (Interpellation) - Stamm Luzi; Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
    Nach diversen Diebstählen von Bankdaten bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen: 1. Teilt er die Auffassung, dass generell die Regel gelten soll, dass Bankdaten nicht verwendet werden dürfen, falls sie auf illegalem Weg beschafft worden sind? 2. Ist im nationalen Bereich sicherg

  5. 12.3452 : Beweislastumkehr für Versuchspersonen. Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b des Heilmittelgesetzes

    Mo. (Motion) - Kessler Margrit; Grünliberale Fraktion
    Der Bundesrat wird beauftragt, die nötigen Massnahmen zu treffen, um den Vollzug von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b des Heilmittelgesetzes (SR 812.21) zu verbessern und einer Beweislastumkehr für Versuchspersonen nachzukommen.

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