| Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin |
1'477'260 |
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Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin vom 17. Dezember 2004
Im Juni 2001 einigten sich die Schweiz und die Europäische Union grundsätzlich darauf, neue bilaterale Verhandlungen über zehn weitere Themen zu führen. Die ersten sieben sind sogenannte „left-overs“, d.h. Fragen, die im Rahmen der letzten bilateralen Verhandlungen nicht behandelt werden konnten, für welche die Schweiz und die EU in der Schlussakte zu den bilateralen Abkommen I aber eine rasche Verhandlungsaufnahme vereinbart haben. Die Themen Zinsbesteuerung und Betrugsbekämpfung sind von der EU eingebracht worden, das Thema Schengen/Dublin von der Schweiz.
Im Juni 2004 sind die Bilateralen II die Fortsetzung der bilateralen Abkommen I von 1999 und somit die Fortsetzung des bilateralen Wegs. Dieser wurde nach der Ablehnung des Beitritts der Schweiz zum Europäischen Wirtschaftraum (EWR) von 1992 eingeschlagen: Er besteht darin, konkret anstehende Interessen und Probleme in unserer Beziehung zur EU durch bilaterale, sektorspezifische Verhandlungen und Abkommen in pragmatischer Weise zu regeln.
Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare
Der Entwurf zum Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft will ein neues Rechtsinstitut schaffen, welches zwei Personen gleichen Geschlechts ermöglichen soll, ihre Beziehung rechtlich abzusichern. Die Schaffung einer rechtlichen Regelung soll folgenden Zielen dienen:
- Einen Beitrag zur Beendigung der Diskriminierung und zum Abbau von Vorurteilen leisten;
- Leistungen gegenseitiger Für- und Vorsorge, die in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften geleistet werden, anerkennen;
- rechtliche Anpassungen vornehmen, namentlich im Bereich des Erb-, Ausländer- und Sozialversicherungsrecht.