Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas
Das neue Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (BG Ost) ermöglicht, dass die Schweiz die ehemals kommunistischen Länder Osteuropas und der Gemeinschaft unabhängiger Staaten (GUS) bei deren Übergang zu Demokratie und sozialer Marktwirtschaft weiterhin unterstützen kann (Transitionshilfe). Das Gesetz ist ebenfalls die Rechtsgrundlage für den Beitrag der Schweiz zum Abbau der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU (Erweiterungsbeitrag). Im Rahmen dieses Beitrags sollen von der Schweiz ausgewählte prioritäre Projekte in den zehn neuen EU-Mitgliedstaaten finanziert werden. Dank dem BG Ost kann die Schweiz ihre Tradition der Solidarität auf dem europäischen Kontinent und in Zentralasien fortsetzen. Gleichzeitig verfolgt sie eine konsequente Interessenpolitik in Europa:
- Der Beitrag zur Lastenteilung bei der Unterstützung Osteuropas ist für den dauerhaften Erfolg unserer bilateralen Interessenwahrung gegenüber der EU wichtig und notwendig. Die EU ist die sowohl wirtschaftlich als auch politisch bedeutendste Partnerin der Schweiz.
- Die Schweiz profitiert wirtschaftlich vom Aufbau der osteuropäischen Wachstumsmärkte sowie politisch von mehr Sicherheit und Stabilität auf dem Kontinent. Durch ihr Engagement hilft die Schweiz, die Lebensbedingungen zu verbessern und leistet dadurch einen Beitrag zur Eindämmung der unerwünschten Migration sowie der Kriminalität.
Durch das schweizerische Engagement werden weder das Bundesbudget noch die Schweizer Steuerzahlerinnen und Steuerzahler zusätzlich belastet.
Bundesgesetz über die Familienzulagen
Die zweite Vorlage, über die am 26. November abgestimmt wird, ist das Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG), welches aus dem Gegenentwurf zur mittlerweile zurückgezogenen Volksinitiative "Für fairere Kinderzulagen!" hervorgegangen ist.
Das neue Gesetz sieht die Auszahlung einer monatlichen Kinderzulage von mindestens 200 Franken (Kinder bis 16 Jahre) und einer monatlichen Ausbildungszulage von mindestens 250 Franken vor (Kinder von 16 bis 25 Jahren, die sich in der Ausbildung befinden). Die Kantone können höhere Beiträge gewähren; sie können zudem Geburts- und Adoptionszulagen vorsehen (sind aber nicht dazu verpflichtet) und den Betrag frei festlegen.
Sämtliche Erwerbstätige haben Anspruch auf Familienzulagen. Selbst bei einer Teilzeitbeschäftigung besteht ein Anrecht auf eine volle Familienzulage (sofern das Einkommen aus dieser Beschäftigung mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen AHV-Altersrente entspricht, also 6'450 Franken, Stand 2006). Teilzulagen werden keine mehr ausbezahlt. Familienzulagen erhalten neu in der ganzen Schweiz auch Nichterwerbstätige, deren steuerbares Einkommen das Anderthalbfache einer maximalen vollen Altersrente nicht übersteigt (38'700 Franken im Jahr 2006) und die keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen. Die Kantone können jedoch auch grosszügigere Regelungen vorsehen und den Kreis der Anspruchberechtigten erweitern. Selbstständigerwerbende werden vom Gesetz nicht erfasst; den Kantonen steht es allerdings frei, für sie ebenfalls eine Familienzulagenregelung vorzusehen.
Für Beschäftigte in der Landwirtschaft gilt weiterhin das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG). Die betreffenden Personen haben Anspruch auf eine Kinderzulage von 200 Franken und eine Ausbildungszulage von 250 Franken, wobei im Berggebiet jeweils 20 Franken mehr ausbezahlt werden.
Das vom Gesetz neu eingeführte System würde mit 4 672 Millionen Franken zusätzliche Kosten in Höhe von 593 Millionen Franken verursachen. Sollten die Kantone die geltenden Finanzierungsmodelle für die Familienzulagen beibehalten, gingen 455 Millionen Franken davon zu Lasten der Arbeitgebenden und 138 Millionen Franken zu Lasten der öffentlichen Hand.
(Das Referendum gegen das Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; Gewaltpropaganda, Gewalt bei Sportveranstaltungen) ist nicht zustandegekommen.)