ALLGEMEINE REGELN
Zeitpunkt von Wahl und Amtsantritt bei Vakanzen
F: Wann wird, nach einem Rücktritt eines Bundesratsmitglied, der Sitz wieder besetzt?
A: Die Besetzung von Vakanzen erfolgt in der Regel in der Session nach Erhalt des Rücktrittsschreibens oder nach dem unvorhergesehenen Ausscheiden eines Bundesratsmitglieds (Art. 133 Abs. 1 ParlG).
F: Wann tritt das neu gewählte Bundesratsmitglied das Amt an?
A: Das neu gewählte Mitglied tritt sein Amt spätestens zwei Monate nach der Wahl an (Art. 133 Abs. 2 ParlG).
Wählbarkeit
F: Wer ist in den Bundesrat wählbar?
A: Wählbar in den Bundesrat sind alle Schweizerinnen und Schweizer, die über politische Rechte in Bundessachen verfügen (Artikel 136, 143 und 175 Absatz 3 BV).
Ablauf und Reihenfolge der Wahl
F: Wer kann in welchem Wahlgang gewählt werden?
A: In den beiden ersten Wahlgängen können alle wählbaren Personen gewählt werden. Ab dem dritten Wahlgang sind keine weiteren Kandidaturen mehr zulässig (vgl. Art. 132 Abs. 3 ParlG).
F: Wann scheidet eine Person aus?
A: Aus der Wahl scheidet aus:
- Wer im zweiten oder in einem folgenden Wahlgang weniger als zehn Stimmen erhält; und
- sofern alle mindestens zehn Stimmen erhalten: wer im dritten oder in einem folgenden Wahlgang die geringste Stimmenzahl erhält, es sei denn, mehr als eine Person vereinige diese Stimmenzahl auf sich (Art. 132 Abs. 4 ParlG).
F: In welcher Reihenfolge werden Vakanzen besetzt?
A: Sind mehrere Vakanzen zu besetzen, so ist die Reihenfolge des Amtsalters der bisherigen Amtsinhaberinnen oder Amtsinhaber massgebend (Art. 133 ParlG).
Gültigkeit der Stimmen
F: Welche Stimmen gelten als ungültig?
A: Ungültige Stimmen sind Wahlzettel:
- die ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten;
- die auf eine nicht wählbare Person lauten: Dies sind Personen, die nicht als Mitglieder des Nationalrates wählbar sind;
- für bereits in den Bundesrat gewählte Personen;
- für Personen, die aus der Wahl ausgeschieden sind
(wer im zweiten oder in einem folgenden Wahlgang weniger als zehn Stimmen erhält; und sofern alle mindestens zehn Stimmen erhalten: wer im dritten oder in einem folgenden Wahlgang die geringste Stimmenzahl erhält);
- die nicht klar zugeordnet werden können (zur Präzisierung deshalb z.B. auch den Vornamen aufführen).
F: Wann ist ein Wahlgang ungültig?
A: Ungültig ist der Wahlgang, wenn die Zahl der eingegangenen jene der ausgeteilten Wahlzettel übersteigt. In diesem Fall wird er wiederholt (Artikel 131 ParlG).
Wahlgeheimnis
F: Wählen die Mitglieder der Vereinigten Bundesversammlung offen oder geheim?
A: Die Stimmabgabe ist geheim (Art. 130 ParlG). Dazu stehen anonyme Stimmzettel zur Verfügung, die von den Ratsweibeln in verschlossenen Urnen eingesammelt werden.
Absolutes Mehr
F: Wann ist eine Person gewählt und wie wird das absolute Mehr ermittelt?
A: Eine Person ist gewählt, wenn ihr Name auf mehr als der Hälfte der gültigen Wahlzettel steht. Nicht gezählt werden die leeren oder ungültigen Wahlzettel (Artikel 130 ParlG).
Das neue Parlamentsgesetz kennt den Losentscheid nicht mehr. Bei Stimmengleichheit hat die Vereinigte Bundesversammlung die Wahl fortzusetzen, bis eine Person das absolute Mehr erreicht.
Verzicht auf die Wahl vor oder während der Wahl
F: Was geschieht, wenn eine Person vor oder während der Wahl auf das Amt verzichtet?
A: Verzichtet eine Person vor oder während der Wahl auf das Bundesratsmandat, wird die Wahl durchgeführt resp. fortgesetzt. Sie bleibt trotz Verzichtserklärung weiterhin wählbar.
F: Was geschieht, wenn eine Person nach der Wahl auf das Amt verzichtet?
A: Verzichtet die oder der Gewählte nach der Wahl, d. h. nach Erreichen des absoluten Mehrs, auf das Bundesratsmandat, findet eine neue Wahl statt.
Annahme der Wahl und Vereidigung
F: Wie erfolgt die Annahme der Wahl?
A: Nach der Wahl neuer Mitglieder des Bundesrates erklären diese vor der Vereinigten Bundesversammlung ob sie die Wahl annehmen oder nicht.
F: Wie lautet die Eides- oder Gelübdeformel?
A: Eidesformel:
Ich schwöre vor Gott dem Allmächtigen, die Verfassung und die Gesetze zu beachten und die Pflichten meines Amtes gewissenhaft zu erfüllen.
Gelübdeformel:
Ich gelobe, die Verfassung und die Gesetze zu beachten und die Pflichten meines Amtes gewissenhaft zu erfüllen.
Publikation der Wahlresultate
F: Werden die detaillierten Resultate publiziert?
A: Nein, usanzgemäss werden durch den Vorsitzenden der Vereinigten Bundesversammlung nur Resultate von Personen verlesen, die mindestens zehn Stimmen auf sich vereinigen. Weiter Resultate werden unter „Verschiedene haben xx Stimmen erhalten“ subsumiert. Die Wahlzettel werden nach der Wahl vernichtet.
Rechtsgrundlagen
F: Wo sind die Rechtsgrundlagen zur Bundesratswahl zu finden?
A:
- Bundesverfassung (BV), speziell Artikel 143, 157-159, 168 und 175.
- Bundesgesetz über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG),
speziell Artikel 130-134.
- Geschäftsreglement des Nationalrates (GRN), gilt sinngemäss für das Verfahren in der Vereinigten Bundesversammlung, soweit im Gesetz nichts anderes geregelt ist (Art. 41, Abs. 1 ParlG).
GESAMTERNEUERUNGSWAHLEN
Gesamterneuerung des Bundesrats
F: Wann finden die Gesamterneuerungswahlen des Bundesrats statt?
A: Nach jeder Gesamterneuerung des Nationalrates werden die Mitglieder des Bundesrates für vier Jahre gewählt. (Art.145 und 175 BV). Die Gesamterneuerung des Bundesrates erfolgt jeweils in der Wintersession nach den Nationalratswahlen. Eine Verschiebung der Wahl in eine andere Session ist ausgeschlossen. Usanzgemäss findet die Wahl immer am Mittwoch der zweiten Sessionswoche statt.
Reihenfolge
F: In welcher Reihenfolge stellen sich bisherige Mitglieder des Bundesrats zur Wahl?
A: Die Sitze werden einzeln und nacheinander besetzt, in der Reihenfolge des Amtsalters der bisherigen Amtsinhaberinnen oder Amtsinhaber (Art. 132 ParlG).
F: In welcher Reihenfolge werden allfällige Vakanzen besetzt?
A: Zuerst werden die Sitze besetzt, für welche die bisherigen Mitglieder des Bundesrates kandidieren. Erst dann werden die vakanten Sitze besetzt (Art. 132 ParlG).
Sind mehrere Vakanzen zu besetzen, so ist die Reihenfolge des Amtsalters der bisherigen Amtsinhaberinnen oder Amtsinhaber massgebend (Art. 133 ParlG).
BUNDESKANZLERINNEN- ODER BUNDESKANZLERWAHL
F: Wie werden Bundeskanzlerin oder Bundeskanzler gewählt?
A: Für die Wahl als Bundeskanzlerin oder als Bundeskanzler gelten die gleichen Regeln wie für die Wahl in den Bundesrat (Art. 139 ParlG).
F: Wann findet die Wahl für die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler statt?
A: Die Wahl für das Kanzleramt (Gesamterneuerung und Vakanz) erfolgt nach den Wahlen in den Bundesrat.
BUNDESPRÄSIDENTENWAHL
F: Wie läuft die Bundespräsidentenwahl ab?
A: Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident werden aus dessen Mitgliedern einzeln und nacheinander für ein Jahr gewählt (Art. 134 ParlG).
Die Wiederwahl für das folgende Jahr ist ausgeschlossen (Art 176 BV).