Geschäftsnummer: 01.401
Letzte Aktualisierung: 15.04.2003 archiviert
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Das Parlamentsgesetz (ParlG), das das Geschäftsverkehrsgesetz (GVG) ersetzen soll, regelt einen zentralen Bereich der demokratischen Entscheidungsprozesse im schweizerischen Bundesstaat. Mit der Totalrevision des GVG sollen im Wesentlichen zwei Ziele erreicht werden:
- Die neue Bundesverfassung (BV) vom 18. April 1999 hat die Aufgaben der Bundesversammlung und die Kompetenzverteilung zwischen Bundesversammlung und Bundesrat präzisiert und damit einige unter der alten BV strittigen Fragen entschieden. Nun müssen diese Verfassungsbestimmungen auf Gesetzesebene umgesetzt werden.
- Das GVG von 1962 ist veraltet und nach über dreissig Partialrevisionen völlig unübersichtlich geworden. Das neue ParlG soll das Parlamentsrecht in einer klaren Systematik und verständlichen Sprache gesamthaft darstellen. Dabei können zahlreiche grössere und kleinere Ungereimtheiten und Mängel des heutigen Rechts behoben werden.
Von grösserer Bedeutung sind insbesondere folgende Änderungen:
- Die neue BV garantiert den parlamentarischen Kommissionen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationsrechte gegenüber Bundesrat und Verwaltung. Das ParlG setzt diesen Verfassungsanspruch um.
- Die BV enthält neu einen expliziten Auftrag an das Parlament, für die Überprüfung der Wirksamkeit der Massnahmen des Bundes zu sorgen. Das ParlG will diesen Grundsatz mit Leben erfüllen.
- Gemäss neuer BV steht der Bundesversammlung das Mitwirkungsrecht zu bei wichtigen Planungen und bei der Gestaltung der Aussenpolitik.
- Gemäss neuer BV kann die Bundesversammlung mit Aufträgen auf den Zuständigkeitsbereich des Bundesrates einwirken.
- Die Motion geniesst im heutigen Parlamentsbetrieb vor allem im Nationalrat nur noch einen geringen Stellenwert. Durch eine konsequente Privilegierung von Kommissionsmotionen bei der Traktandierung in den Räten soll dieses Instrument aufgewertet werden.
- Weil Motionen heute wenig bewirken können, wird die parlamentarische Initiative immer mehr auch dort gewählt, wo eigentlich die Motion geeigneter wäre. Das gegenüber heute anspruchsvollere Vorprüfungsverfahren für parlamentarische Initiativen soll einen Anreiz bilden, wieder vermehrt den Weg über die Motion zu beschreiten.
Das neue Parlamentsgesetz tritt am 1. Dezember 2003 mit dem Beginn der nächsten Legislaturperiode (47. Legislatur) in Kraft.
Zusammenfassungen:
Aktuell
Chronologie
Behandelnde Kommission und Stand der Beratungen
Erstrat: Nationalrat
Zweitrat: Ständerat
Schlussabstimmungstext
Schlussabstimmungen in beiden Räten
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