Bundesverwaltungsgericht
Die Hauptaufgabe des Bundesverwaltungsgerichts bildet die Beurteilung von öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten aus dem Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung. Das Gericht entscheidet Beschwerden gegen Verfügungen eidgenössischer Instanzen und urteilt als erste Instanz über gewisse Klagen aus dem Bundesverwaltungsrecht. Die Verfügungen der im Gesetz aufgezählten Vorinstanzen des Bundes können in der Regel direkt mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Der verwaltungsinterne Beschwerdeweg entfällt, ausser dort, wo er spezialgesetzlich vorgesehen ist. In diesen Ausnahmefällen ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erst gegen den Beschwerde- bzw. Einspracheentscheid zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht urteilt entweder als Vorinstanz des Bundesgerichts oder als letzte bzw. einzige Instanz. Soweit die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts der "Beschwerde in Zivilsachen" oder der "Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten" an das Bundesgericht unterliegen, ist es diesem im Instanzenzug untergeordnet. Hingegen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht überall dort endgültig und damit als oberste Recht sprechende Behörde, wo das Bundesgerichtsgesetz die Zuständigkeit des Bundesgerichts ausschliesst.
siehe auch: