Bestätigung von Wahlen
Bei der Bestätigung von Wahlen nimmt die Vereinigte Bundesversammlung nicht eine Wahl vor, sondern fällt einen Beschluss, ob sie einer Wahl zustimmt oder nicht. Lehnt sie die Wahl ab, muss das Wahlorgan eine neue Wahl vornehmen. Zur Zeit bedürfen die Wahl eines Direktors oder einer Direktorin der eidgenössischen Finanzkontrolle sowie die Wahl des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin der Bundesversammlung einer Wahlbestätigung. Bei der Wahl des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin der Bundesversammlung übernimmt die Koordinationskonferenz die Rolle des Wahlorgans.