Geheime Beratung
Zum Schutze wichtiger Sicherheitsinteressen des Landes oder aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes können ein Sechstel der Mitglieder eines Rates oder der Vereinigten Bundesversammlung, die Mehrheit einer Kommission oder der Bundesrat eine geheime Beratung beantragen. Die Beratung über den Antrag selbst ist geheim.
siehe auch: