Immunität
Die Immunität von Mitgliedern der Bundesversammlung schützt die Parlamentsmitglieder vor tendenziöser oder willkürlicher Strafverfolgung. Sie dient damit der Funktionsfähigkeit des Parlamentes.
- Die absolute Immunität (oder Redefreiheit) besagt, dass ein Ratsmitglied weder zivilrechtlich noch strafrechtlich oder disziplinarisch zur Verantwortung gezogen werden kann. Sie gilt absolut für die in den Räten, ihren Kommissionen, Büros und Fraktionen gemachten Äusserungen. Die Redefreiheit gewährleistet die freie Ausübung des Mandats der Parlamentsmitglieder. In ihrer Kontrolltätigkeit und ihrem Recht zur Kritik kann die Ratsmitglieder niemand behindern.
- Die relative Immunität dagegen schützt die Ratsmitglieder vor der Strafverfolgung von Delikten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit oder Stellung stehen. Auf Antrag einer Strafverfolgungsbehörde können die zuständigen Kommissionen die relative Immunität eines Ratsmitglieds aufheben. Das betroffene Ratsmitglied kann von sich aus nicht auf die Immunität verzichten.
Die Immunität liegt im öffentlichen Interesse an der Freiheit der parlamentarischen Arbeit und des ungehinderten demokratischen Entscheidungsprozesses begründet, der alle Interessen und Meinungen umfassen soll.
siehe auch: