Ersatzkandidatinnen / Ersatzkandidaten
Wird ein Sitz im Nationalrat während einer Amtsdauer frei, so erklärt die Kantonsregierung den/die bestplatzierte/n nichtgewählte/n Kandidaten/Kandidatin auf der Liste, auf welcher das ausscheidende Mitglied gewählt worden ist, für gewählt (erste/r Ersatzkandidat/in).
Ist auf der betreffenden Liste kein/e wählbare/r Ersatzkandidat/in vorhanden, so dürfen die Unterzeichner dieser Liste einen Vorschlag machen, der von mindestens drei Fünfteln der Unterzeichner unterstützt werden muss. Erfüllt die Kandidatin oder der Kandidat die Wählbarkeitsvoraussetzungen, so muss die Kantonsregierung sie oder ihn als gewählt erklären.
siehe auch: