Stimmrecht
Das Stimmrecht nach Artikel 136 der Bundesverfassung - stimm- und wahlberechtigt sind alle Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben - ist das Recht, an den Nationalratswahlen und an eidgenössischen Abstimmungen teilzunehmen sowie eidgenössische Referenden und Volksinitiativen zu unterzeichnen.
Das Frauenstimm- und Wahlrecht wurde auf Bundesebene am 07.02.1971 eingeführt.
Am 03.03.1991 gewährten Volk und Stände den 18- und 19-jährigen auf Bundesebene das Stimm- und Wahlrecht.
Vom Stimmrecht in eidgenössischen Angelegenheiten ist ausgeschlossen, wer wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt wurde.
siehe auch: