Die Beratungsformen sind im Geschäftsreglement des Nationalrates (GRN) festgehalten.
Das Büro beschliesst gleichzeitig mit dem Sessionsprogramm, in welcher Form die Beratungsgegenstände beraten werden sollen. (GRN, Art. 46, Abs.2)
Unabhängig von der Beratungsform können sich die Berichterstatterin oder der Berichterstatter der Kommission und die Vertreterin oder der Vertreter des Bundesrates zu jedem Beratungsgegenstand zu Wort melden. (GRN, Art. 46, Abs.3)
Will eine Nationalrätin oder ein Nationalrat das Wort ergreifen, meldet sie oder er sich schriftlich beim Präsidenten, sobald der betreffende Gegenstand zur Beratung kommt. Die Präsidentin oder der Präsident erteilt das Wort grundsätzlich in der Reihenfolge der Anmeldungen. Fraktionsvertreter und Antragstellende sprechen vor den übrigen Mitgliedern. Berichterstatter und Vertreter des Bundesrats erhalten das Wort ausserhalb der Reihe, sobald sie es verlangen.
Niemand darf mehr als zweimal zum gleichen Punkt sprechen. Die Geschäfte werden im Rat in eine von sechs Beratungskategorien eingeteilt. Die Redezeit ist beschränkt. Auch das schriftliche Verfahren ist möglich.
Die Ratsmitglieder können am Schluss eines Votums der Rednerin oder dem Redner eine kurze und präzise Zwischenfrage ohne Begründung stellen. Wer eine Zwischenfrage stellen will, meldet sich bei der Präsidentin oder dem Präsidenten an. Die Zwischenfrage kann erst gestellt werden, wenn die Rednerin oder der Redner sie auf eine entsprechende Frage des Präsidiums zulässt.
Die Beratungen werden im vollen Umfang übersetzt. Jedes Ratsmitglied kann an seinem Platz die Simultanübersetzung in italienischer, französischer oder deutscher Sprache hören.