Rückblick auf die 44. Legislaturperiode |
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1. Staatspolitik und Rechtsordnung
91.034 |
Schuldbetreibung und Konkurs.
Änderung Gesetz |
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Loi sur la poursuite pour
dettes et la faillité. Révision |
Botschaft: 08.05.1991 (BBl III, 1 / FF III,1)
Bericht des Bundesamtes für Justiz: 01.09.1993 (BBl 1994
I, 1315 / FF 1994 I, 1302)
Ausgangslage
Seit seinem Inkrafttreten am 1. Januar 1892 ist das
Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) erstmals
einer ganzheitlichen und einlässlichen Überprüfung unterzogen worden. Dabei hat sich
gezeigt, dass trotz seines beachtlichen Alters und trotz des gesellschaftlichen und
wirtschaftlichen Wandels kein Bedürfnis besteht, das bewährte und klare System des
Gesetzes zu ändern. Vorgeschlagen wird daher lediglich eine Teilrevision.
Im wesentlichen werden zunächst der Praxis vertraute
Leitsätze der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ins Gesetz eingebaut (z. B. die
Bestimmungen über Dauer und Revision der Einkommenspfändung). Mit durchgehenden
Randtiteln will das gesetz sodann an Übersichtlichkeit gewinnen. Schliesslich werden
Verordnungsbestimmungen mit eigentlichem Gesetzescharakter ins SchKG übertragen.
Verhandlungen
NR |
02.03.1993 |
AB 1993, 1 |
SR |
22.09.1993 |
AB 1993, 628 |
SR |
16.06.1994 |
AB 1994, 729 |
NR |
22.09.1994 |
AB 1994, 1405 |
SR |
29.11.1994 |
AB 1994, 1090 |
NR |
05.12.1994 |
AB 1994, 2121 |
NR / SR |
16.12.1994 |
Schlussabstimmungen (173:0 / 42:0) |
Nachdem im Erstrat Eintreten unbestritten war, setzten sich
in der Detailberatung einige nicht besonders umstrittene Abänderungsanträge der
Kommissionsmehrheit durch. Keine Erfolgschancen hatten dagegen die Anträge der Linken.
Dabei wurde unter anderem bei Artikel 93 die Forderung, bei der Pfändung nicht mehr auf
den Zwangsbedarf, sondern auf ein soziales Existenzminimum, wie es von den
Fürsorgeämtern definiert wird, Rücksicht zu nehmen, mit 114 zu 63 Stimmen abgelehnt.
Das von der Kommission in den Artikeln 293ff. vorgeschlagene neue Sanierungsrecht wurde
diskussionslos akzeptiert. Gemäss diesen Bestimmungen kann künftig eine Firma mit
Sanierungschancen vor ihren Gläubigern geschützt werden, um der Volkswirtschaft Substanz
und Arbeitsplätze zu erhalten.
Auch der Ständerat nahm an der umfangreichen
Gesetzesrevision eine Vielzahl von kleineren Änderungen vor. Dem ehrlichen Schuldner
dient insbesondere die in Artikel 85a angenommene "negative Feststellungsklage",
mit der der Betroffene erreichen kann, dass ein ordentlicher Richter vor der
Konkurseröffnung entscheidet, ob die Betreibung zu Recht erfolgte. Mit 22 zu 16 Stimmen
hielt der Ständerat daran fest, dass die Kantone die Besoldung der Betreibungs- und
Konkursbeamten selber regeln sollen, womit das in einigen Kantonen heimische Sportelsystem
weiterhin möglich sein wird. Der Rat wies ferner einen Teil der Vorlage an den Bundesrat
zurück mit der Auflage, eine Zusatzbotschaft über die Auswirkungen des 1991
ratifizierten Lugano-Abkommens auszuarbeiten. - Nachdem das Bundesamt für Justiz einen
entsprechenden Bericht vorgelegt hatte, beschloss der Rat im Einverständnis mit Bundesrat
Koller, die Frage der Harmonisierung des Vollstreckungsrechtes mit dem
Lugano-Übereinkommen von der hängigen Revision abzukoppeln. Diese Harmonisierung soll in
einer späteren Phase durch eine besondere Vorlage behandelt werden.
Im Nationalrat wurde ein Antrag Suter (R, BE),
welcher die sofortige Anpassung des SchKG an das Lugano-Übereinkommen verlangte, mit 55
zu 62 Stimmen abgelehnt. In der Frage des Sportelwesens schloss sich der Rat dem Entscheid
des Ständerates an. Die vom Ständerat eingeführte "negative
Feststellungsklage" lehnte der Rat ab. Ebenso abgelehnt wurde gegen den Widerstand
einer starken Minderheit eine vom "fortschrittlicheren" Ständerat eingeführte
Bestimmung, wonach die im kantonalen Recht geregelten Leistungen der Fürsorge an
Bedürftige von der Pfändung auszunehmen seien. In der Frage des sogenannten
Ausländerarrests, der vorsieht, dass in der Schweiz liegende Vermögenswerte eines
Schuldners ohne Wohnsitz in der Schweiz für eine Zwangsverwertung beschlagnahmt werden
können, stimmte der Rat dem Ständerat zu, der die Aufhebung dieses Instituts beschlossen
hatte. Rechsteiner (S, SG) kritisierte als Sprecher der Minderheit, dass damit Grau- und
Schwarzgelder geschützt würden.
In der Wintersession 1994 wurden die restlichen Differenzen
bereinigt, wobei der Ständerat erfolgreich an seinen früheren Beschlüssen
bezüglich der "negativen Feststellungsklage" und der Unpfändbarkeit der
Fürsorgeleistungen festhielt.
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