Rückblick auf die 44. Legislaturperiode |
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1. Staatspolitik und Rechtsordnung
91.066 |
Bundesstatistikgesetz (BStatG)
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Loi sur la statistique
fédérale (LSF) |
Botschaft: 30.10.1991 (BBl 1992 I, 373 / FF 1992 I, 353)
Ausgangslage
Die amtliche Statistik des Bundes steht vor neuen
Herausforderungen. Das ständig wachsende Informationsbedürfnis des Staates, der
Wirtschaft und der Forschung verlangt eine gezielte und rasche Bereitstellung von Daten.
Zudem fordert die Annäherung an die europäische Integrationsbewegung eine internationale
Vergleichbarkeit von statistischen Informationen, die nur mit einem Ausbau wichtiger
Statistikbereiche erreicht werden kann. Die heutige Statistik fusst immer noch auf dem
Bundesgesetz betreffend die amtlichen statistischen Aufnahmen in der Schweiz vom
23. Juli 1870.
Das neue Bundesstatistikgesetz regelt die Aufgaben der
Statistik im Dienste des Bundes, darüber hinaus aber auch im Sinne einer öffentlich
zugänglichen, objektiven Information über Bevölkerung, Wirtschaft, Gesellschaft und
Umwelt. Weiter legt das Gesetz den über die Bundesverwaltung hinausreichenden
institutionellen Geltungsbereich fest, ferner die Anordnungskompetenzen und die
vorgängigen Konsultationspflichten, die Mitwirkung der Kantone, Gemeinden und übrigen
Stellen bei der Durchführung, die Organisation der Bundesstatistik, die
Koordinationsregeln sowie die internationalen Beziehungen.
Wichtig aus der Sicht der Befragten sind die einheitlichen
und strengen Bestimmungen über den Datenschutz und die Datensicherheit, denen eine
zentrale Rolle in diesem Gesetz zukommt: so dürfen für die Statistik beschaffte Daten
nicht für administrative oder andere personenbezogene Zwecke verwendet werden.
Verhandlungen
SR |
26.08.1992 |
AB 1992, 674 |
NR |
22.09.1992 |
AB 1992, 1654 |
SR |
29.09.1992 |
AB 1992, 912 |
SR / NR |
09.10.1992 |
Schlussabstimmungen (41:0 / 131:29) |
Im Ständerat wurde darauf verwiesen, dass das neue
Bundesstatistikgesetz zwar nicht zum Eurolex-Paket gehöre, aber durchaus einen engen
Zusammenhang mit dem EWR-Vertrag aufweise. Es sei nötig, um eurokompatible statistische
Informationen rechtzeitig bereitstellen zu können. In der Detailberatung schlug die
vorberatenden Kommission einige kleinere Änderungen vor, denen sich auch der Bundesrat
und das Plenum anschlossen.
Im Nationalrat wurden noch drei weitere Korrekturen
am Gesetz vorgenommen: so wurde beispielsweise die Ermittlung repräsentativer Zahlen
über die Erfüllung des Verfassungsauftrages zur Gleichstellung von Frau und Mann
explizit festgeschrieben. Die Kommission war unzufrieden mit dem Bundesrat, weil dieser
keine genauere Auskunft über die Folgekosten geben konnte. Sie forderte deshalb via
Kommissionspostulat (Ad 91.066), das vom Plenum überwiesen wurden, einen Zusatzbericht
an. In der Differenzbereinigung schloss sich der Erst- dem Zweitrat an.
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