Rückblick auf die 44. Legislaturperiode |
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1. Staatspolitik und Rechtsordnung
92.418 |
Parlamentarische Initiative
(Guinand). |
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Form des eigenhändigen
Testament |
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Initiative parlementaire
(Guinand). |
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Forme du testament olographe
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Bericht der Rechtskommission des Nationalrates: 10.5.1994
(BBl III, 516 / FF III, 519)
Stellungnahme des Bundesrates: 19.09.1994 (BBl V, 607 / FF
V, 594)
Ausgangslage
Die Angabe des Errichtungsorts soll keine Voraussetzung
mehr für die Gültigkeit eines eigenhändigen Testaments darstellen (Änderung von
Art.505 Abs.1 ZGB). Weiter soll ein Testament nicht mehr für ungültig erklärt werden
können, wenn das - unrichtige oder unvollständige - Datum bei der Beurteilung
materiellrechtlicher Fragen, wie vor allem der Priorität unter mehreren letztwilligen
Verfügungen oder der Testierfähigkeit des Erblassers, keine massgebende Rolle spielt
(Änderung von Art.520 Abs.1 ZGB).
Die Rechtskommission des Nationalrates beantragte, den ersten Teil der Initiative zu
übernehmen und für den zweiten Teil einen neuen Artikel 520a ZGB einzufügen. Diese
Bestimmung habe dasselbe Ziel wie die Initiative, der Artikel sei nur genauer formuliert.
Der Bundesrat schloss sich der Kommission des Nationalrates an.
Verhandlungen
NR |
19.03.1993 |
AB 1993, 535 (Folgeleistung) |
NR |
31.01.1995 |
AB 1995, 204 |
SR |
13.06.1995 |
AB 1995, 593 |
NR |
20.06.1995 |
AB 1995, 1389 |
NR / SR |
23.06.1995 |
Schlussabstimmungen (171:0 / 41:0) |
Nachdem der Nationalrat der Parlamentarischen
Initiative im März 1993 Folge gegeben hatte, beschäftigte er sich im Januar 1995 mit den
konkreten Anträgen seiner Kommission. Der Entwurf der Kommission wurde nach kurzer
Diskussion unverändert angenommen.
Der Ständerat schloss sich dem Erstrat ohne
Begeisterung an. Kommissionssprecher Salvioni (R, TI) bemerkte, der ursprüngliche Text
von Guinand sei vielleicht besser gewesen, auch wenn der Unterschied eher ästhetischer
Art sei. Man sei überhaupt erstaunt über die isolierte Änderung des ZGB in einer Frage,
die ohne grosse Bedeutung sei. Aber im jetzigen Zeitpunkt wäre es nicht sinnvoll die
Änderung abzulehnen. Der Ständerat beschloss, ein Wort zu ersetzen; dieser Änderung
konnte sich auch der Nationalrat anschliessen.
Legislaturrückblick 1991-1995 - © Parlamentsdienste Bern
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