Rückblick auf die 44. Legislaturperiode |
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9. Verkehr
92.048 |
Kombinierter Verkehr.
Europäisches Übereinkommen |
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Transport combiné. Accord
européen |
Botschaft: 13.05.1992 (BBl III, 1119/FF III, 1060)
Ausgangslage
Die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen hat am 1.
Februar 1991 in Genf ein Übereinkommen über wichtige Linien des internationalen
kombinierten Verkehrs und damit zusammenhängende Einrichtungen (AGTC) verabschiedet. Die
Schweiz unterzeichnete das Instrument mit Ratifizierungsvorbehalt am 31. Oktober 1991.
Hauptziel des Übereinkommens ist die Schaffung eines juristischen Rahmens im Hinblick auf
eine vermehrte Nutzung des internationalen kombinierten Verkehrs durch qualitative
Verbesserungen der genutzen Infrastrukturen und der Betriebsbedingungen. Die
Vertragsparteien verpflichten sich, die im AGTC-Netz bezeichneten Eisenbahnlinien und
Terminals im Rahmen der nationalen Bau- und Ausbauprogramme den vorgegebenen technischen
Parametern anzupassen.
Das internationale Instrument schafft die Bedingungen für
eine europaweit stärkere Verlagerung des Güterverkehrs von der Strasse auf die Schiene.
Verhandlungen
SR |
30.09.1992 |
AB 1992, 931 |
NR |
16.12.1992 |
16.12.1992 |
Beide Räte stimmten dem Übereinkommen einstimmig zu.
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