Rückblick auf die 44. Legislaturperiode |
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1. Staatspolitik und Rechtsordnung
93.009 |
Bernischer Amtsbezirk Laufen. |
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Anschluss an den Kanton
Basel-Landschaft |
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District bernois de Laufon.
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Rattachement au canton de
Bâle-Campagne |
Botschaft: 27.01.1993 (BBl I, 1029 / FF I, 965)
Ausgangslage
Die Botschaft des Bundesrates enthält zwei Vorlagen. Mit
einem besonderen Verfassungsbeschluss, dem Bundesbeschluss über den Anschluss des
bernischen Amtsbezirks Laufen an den Kanton Basel-Landschaft, sollen Volk und Stände dem
Kantonswechsel des bisher bernischen Amtsbezirks Laufen zustimmen. Mit dem Bundesbeschluss
über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Basel-Landschaft sollen
die eidgenössischen Räte die im Hinblick auf die Aufnahme des Laufentals geänderte
Kantonsverfassung genehmigen.
Änderungen im Bestand und im Gebiet der Kantone bedürfen
nebst der Zustimmung des betroffenen Gebiets, des Kantons, in dem dieses Gebiet liegt, und
des Anschlusskantons auch der Zustimmung von Volk und Ständen. Die Zustimmung der
verfassungsgebenden Gewalt des Bundes ist für die Gebietsveränderung konstitutiv.
Nach Artikel 6 Absatz 1 der Bundesverfassung sind
die Kantone verpflichtet, für ihre Verfassungen die Gewährleistung des Bundes
einzuholen. Nach Absatz 2 des gleichen Artikels gewährleistet der Bund kantonale
Verfassungen, wenn sie weder die Bundesverfassung noch das übrige Bundesrecht verletzen,
die Ausübung der politischen Rechte in republikanischen Formen sichern, vom Volk
angenommen worden sind und revidiert werden können, sofern die absolute Mehrheit der
Bürgerinnen und Bürger es verlangt. Erfüllt eine kantonale Verfassung diese
Voraussetzungen, so muss sie gewährleistet werden; erfüllt eine kantonale
Verfassungsnorm eine dieser Voraussetzungen nicht, so darf sie nicht gewährleistet
werden.
Im vorliegenden Fall sind die im Hinblick auf die Aufnahme
des Laufentals nötigen Änderungen der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft zu
prüfen. Alle Änderungen entsprechen dem Artikel 6 Absatz 2 der
Bundesverfassung; sie sind deshalb zu gewährleisten. Die Gewährleistung kann jedoch nur
unter dem Vorbehalt erfolgen, dass diese Gebietsveränderung überhaupt zustande kommt,
d. h. dass Volk und Stände sie durch Zustimmung zum besonderen Verfassungsbeschluss
beschliessen.
Damit sich die Bundesversammlung nicht innert kürzerer
Zeit zweimal mit der Laufentalfrage befassen muss und damit die Durchführung der
vorgesehenen Gebietsabtretung nach Zustimmung von Volk und Ständen möglichst nicht
weiter verzögert wird, schlägt der Bundesrat eine gleichzeitige Behandlung der beiden
Vorlagen vor.
Verhandlungen
SR |
09.03.1993 |
AB 1993, 71 |
NR |
09.06.1993 |
AB 1993, 1081 |
SR / NR |
18.06.1993 |
Schlussabstimmungen (30:2, 112:27) |
Der Ständerat hiess die beiden Vorlagen ohne
Gegenstimmen gut. In der kurzen Debatte, die angesichts des staatspolitisch sehr heiklen
Themas von Besonnenheit gekennzeichnet war, wurde insbesondere betont, dass es sich um den
folgerichtigen Abschluss eines über zwanzigjährigen demokratischen Verfahrens handle.
Auch wenn beidseits der neuen Grenzen Wunden zurückbleiben würden, sei der
Kantonswechsel im Interesse der Rechtssicherheit nötig. Bezüglich der Kantonsgrenzen
müssten nun wieder Ruhe und Stabilität eintreten.
Wesentlich weniger ruhig verlief die Debatte im Nationalrat.
Zu reden gab vor allem die äusserst knappe Mehrheit, mit der sich 1989 die Laufentaler
für Basel-Land entschieden hatten (51,7% zu 48,3%). Ein Nichteintretensantrag Scherrer
(edu, BE), der die Forderung nach einer qualifizierten Mehrheit der Betroffenen für
Gebeitsveränderungen ins Feld führte, wurde abgelehnt. Nicht durchzusetzen vermochte
sich auch ein Antrag Seiler (V, BE), der die Anerkennung des Kantonswechsels davon
abhängig machen wollte, dass in der eidgenössischen Volksabstimmung nicht nur Volk und
Stände, sondern auch der betroffene Bezirk zustimmen. Vertreter der SP und der Grünen
wandten sich gegen eine derartige "Betroffenheitsdemokratie", während sie für
eine Mehrheit der SVP und der FDP in diesem seltenen Fall eines "Heimatwechsels"
berechtigt erschien. Die Gegner einer solchen "dreifachen" Mehrheit von Volk,
Ständen und betroffenem Bezirk argumentierten zusammen mit Bundesrat Koller im
wesentlichen verfassungsrechtlich, indem sie darauf hinwiesen, dass weder in der
bernischen noch in der eidgenössischen Verfassung ein derartiges Verfahren vorgesehen
sei.
Die Vorlage wurde in der Volksabstimmung vom 26. September
1993 vom Volk klar angenommen (75,2% Ja-Stimmen; vgl. Anhang G).
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