Nationalrat
Conseil national
Consiglio nazionale
Cussegl naziunal

97.407 nPa.Iv. Massenentlassungen. Wahrung der Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Gross Jost)

français

Bericht vom 19. August 2005 der Kommission für Rechtsfragen


Sehr geehrte Frau Präsidentin
Sehr geehrte Damen und Herren

Gemäss ihrem Auftrag hat die Kommission die Forderungen oben genannter Initiative geprüft. Sie stellte fest, dass der die Fusion und Spaltung betreffende Teil der Initiative mittlerweile mit dem Fusionsgesetz vollständig umgesetzt worden ist. Was die Anwendbarkeit von Artikel 333 ff. OR bei Betriebsübernahmen im Konkurs und Nachlassverfahren betrifft, gelangte die Kommission nach reiflicher Prüfung zum Schluss, dass mit Vorteil am geltenden Recht festzuhalten sei.

Antrag der Kommission

Die Kommission beantragt mit 10 zu 9 Stimmen, die parlamentarische Initiative abzuschreiben.





Im Namen der Kommission:
Der Präsident Luzi Stamm

1. Ausgangslage
2. Erwägungen der Kommission
2. 1. Umsetzung der Initiative im Rahmen des Fusionsgesetzes
2. 2. Betriebsübernahmen im Konkurs und im Nachlassverfahren
3. Antrag der Kommission

1. Ausgangslage


Nationalrat Jost Gross reichte am 19. März 1997 eine parlamentarische Initiative ein, welche verlangt, den in Artikel 333 OR (SR 220) vorgesehenen Arbeitnehmerschutz auszudehnen. Dieser Artikel sieht vor, dass bei der Übertragung eines Betriebes oder Betriebsteils auf einen Dritten das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber übergeht, sofern der Arbeitnehmer dies nicht ablehnt. Gemäss der Initiative soll Artikel 333 OR auch bei analogen Tatbeständen anwendbar sein, so bei einer Fusion, bei der Schaffung einer Auffanggesellschaft nach Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung oder bei Konkurs mit Verkauf von Aktiven. Dabei soll den unterschiedlichen Tatbeständen differenzierend Rechnung getragen werden.

An ihrer Sitzung vom 12. Januar 1998 hat die Kommission für Rechtsfragen die parlamentarische Initiative gemäss Artikel 21ter des Geschäftsverkehrsgesetzes (SR 171.11) vorgeprüft. Die Kommission beantragte mit 15 zu 6 Stimmen bei 2 Enthaltungen, der Initiative Folge zu geben. In ihrer Begründung unterstrich die Kommission vor allem die Unsicherheit bezüglich der Anwendung von Artikel 333 OR bei Fusionen.

Der Nationalrat folgte am 16. März 1998 dem Antrag der Kommission für Rechtsfragen und gab der Initiative mit 88 zu 78 Stimmen Folge (AB 1998 N 579). Er beauftragte gemäss Artikel 21quater Absatz 1 des Geschäftsverkehrsgesetzes seine Kommission für Rechtsfragen mit der Ausarbeitung einer Gesetzesvorlage.

Die Kommission hat am 15. November 1999 den von ihr ausgearbeiteten Vorentwurf angenommen und darauf in die Vernehmlassung gegeben (siehe Kap. 2.2).

Die Frist zur Behandlung der parlamentarischen Initiative wurde dreimal verlängert, nämlich im Juni 2000, im März 2001 und im Juni 2003. Dabei ging es zum einen darum, die parlamentarische Initiative und das Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz; FusG; SR 221.301) gleichzeitig behandeln zu können, zum andern darum, die vom Bundesamt für Justiz ausgeführten Arbeiten abzuwarten, welche die komplexen Fragen, die sich mit der Initiative stellen, in einen Gesamtzusammenhang stellen sollten.


2. Erwägungen der Kommission


Die Kommission hat die Anwendbarkeit von Artikel 333 OR bei Fusionen und Spaltungen und die Anwendbarkeit bei Konkursen oder Nachlassverfahren von Anfang an als getrennte Fragen behandelt. Sie beschloss, die Frage zur Anwendung bei Fusionen und Spaltungen im Rahmen des Fusionsgesetzes zu regeln. Zum zweiten Teil der Initiative betreffend Konkurs und Nachlassverfahren wurden im Rahmen des Vorentwurfs der Kommission Anträge gestellt.


2. 1. Umsetzung der Initiative im Rahmen des Fusionsgesetzes


Bei den Vorbereitungsarbeiten der Kommission zeigten sich Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Anwendung von Art. 333 ff OR bei Fusionen und Spaltungen. Da das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement daran war, einen Entwurf zum Fusionsgesetz auszuarbeiten, sah die Kommission davon ab, in ihrem Vorentwurf zu diesem Punkt formelle Anträge zu stellen, da diese Problematik ihrer Meinung nach im Rahmen des vorgesehenen Gesetzes behandelt werden musste. Sie ersuchte den Bundesrat, die Rechtsunsicherheit, welche in Bezug auf die Anwendung von Art. 333 OR herrschte, in seiner Vorlage auszuräumen.

Der Entwurf zum Fusionsgesetz des Bundesrates wurde dem Parlament mit der Botschaft vom 13. Juni 2000 unterbreitet (00.052; BBl 2000 4337). Die Artikel 27, 49 und 76 FusG dieser Vorlage sehen ausdrücklich vor, dass bei einer Fusion, Spaltung oder Vermögensübertragung für den Übergang der Arbeitsverhältnisse Artikel 333 OR zur Anwendung kommt. Diese Regelung hat insbesondere folgende Auswirkungen: Das Arbeitsverhältnis geht mit dem Tage der Betriebsnachfolge mit allen Rechten und Pflichten auf den „Erwerber" über (Art. 333 Abs. 1 OR). Der bisherige Arbeitgeber und der „Erwerber" des Betriebs haften solidarisch für die Forderungen der Arbeitnehmer, die vor dem Übergang fällig geworden sind und die nachher bis zum Zeitpunkt fällig werden, auf den das Arbeitverhältnis ordentlicherweise beendigt werden könnte oder bei Ablehnung des Übergangs durch den Arbeitnehmer beendigt wird (Art. 333 Abs. 3 OR). Im Übrigen ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, die Rechte aus dem Arbeitsverhältnis auf einen Dritten zu übertragen, sofern nichts anderes verabredet ist oder sich aus den Umständen ergibt (Art. 333 Abs. 4 OR).

Die Vorlage des Bundesrates hält in Artikel 28, 50 und 77 FusG auch fest, dass Artikel 333a OR, der die Konsultation der Arbeitnehmer regelt, bei der Fusion, Spaltung und Vermögensübertragung Anwendung findet. Eine Informationspflicht ist für alle an der Transaktion beteiligten Gesellschaften (und nicht nur für die übertragende Gesellschaft) vorgesehen. Wird die Informationspflicht nicht eingehalten, kann die Arbeitnehmervertretung die Eintragung der Fusion, der Spaltung oder der Vermögensübertragung im Handelsregister verhindern (vor allem mit einem privatrechtlichen Einspruch im Sinne von Art. 32 der Handelsregisterverordnung; SR 221.411).

Die Kommission beantragte nach ihrer Vorprüfung des Entwurfs zum Fusionsgesetz, die vom Bundesrat vorgeschlagenen Bestimmungen über die Übertragung der Arbeitsverhältnisse und über die Konsultation der Arbeitnehmervertretung anzunehmen, da sich damit die Anliegen der parlamentarischen Initiative erfüllen liessen. Der Nationalrat (AB 2003 N 227) und der Ständerat (AB 2001 S 142) haben sich diesen Anträgen angeschlossen. Nachdem das Fusionsgesetz vom Parlament in der Schlussabstimmung vom 3. Oktober 2003 angenommen worden war (BBl 2003 6691), trat es am 1. Juli 2004 in Kraft (AS 2004 2617).

Mit diesen Beschlüssen zum Fusionsgesetz hat das Parlament die Zielsetzungen der parlamentarischen Initiative betreffend Fusionen und Spaltungen vollumfänglich umgesetzt.


2. 2. Betriebsübernahmen im Konkurs und im Nachlassverfahren


Wie im Falle von Fusionen und Spaltungen haben die Vorarbeiten der Kommissionen aufgezeigt, dass der Anwendungsbereich der Artikel 333 ff. OR bei Konkursen und Nachlassverfahren nicht klar definiert ist. Die Kommission beschloss deshalb, einen Vorentwurf auszuarbeiten, der diese Rechtsunsicherheit beseitigt. Gemäss der von der Kommission vorgeschlagenen Regelung sollen die Bestimmungen des OR über den Übergang des Arbeitsverhältnisses bei der Veräusserung des Betriebes oder eines Betriebsteils (Art. 333 und 333a OR) Anwendung finden, wenn der Betrieb aus einer Konkursmasse oder - beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung - aus der Liquidationsmasse übernommen wird. Hingegen soll nach diesem Entwurf die Solidarhaftung des Erwerbers bei Fusionen und Nachlassverfahren nicht gelten. Ebenfalls nicht gelten sollen die Bestimmungen über die Massenentlassung im Konkurs oder Nachlassverfahren (Art. 335e Abs. 2 OR).

Die mehrheitlich positiven Ergebnisse der Vernehmlassung zum Vorentwurf der Kommission sowie die Diskussionen, die hauptsächlich zum Fusionsgesetz geführt wurden, haben die Komplexität der Thematik und die Schwierigkeit, die Regelung punktuell zu revidieren, aufgezeigt. Ausserdem ging aus der Vernehmlassung hervor, dass der Vorentwurf nicht unbedingt den Anliegen der parlamentarischen Initiative dient, wurde doch verschiedentlich (u.a. von der SP und der CSP) darauf hingewiesen, die Vorlage verschlimmere die Situation der Arbeitnehmerschaft. Vor diesem Hintergrund beschloss die Kommission im Juli 2002, die Arbeiten einzustellen und auf die Ergebnisse der Überlegungen abzuwarten, welche das Bundesamt für Justiz anstellte mit dem Ziel, die Aspekte der Betriebsschliessungen und Massenentlassungen gesamtheitlich anzugehen. Die Kommission hielt es für nötig, diese Arbeiten in einen grösseren Zusammenhang zu stellen, welcher der Komplexität der von der parlamentarischen Initiative aufgeworfenen Fragen gerecht wird.

Während der Vorsteher des EJPD Anfang 2004 beschloss, die in seinem Departement betreffend die Pflicht zur Erstellung von Sozialplänen unternommenen Arbeiten einzustellen, führte die im Sommer 2003 vom Bundesamt für Justiz eingesetzte Expertengruppe „Nachlassverfahren" ihre Abklärung des Revisionsbedarfs im Bereich des Insolvenzrechts weiter. Im August 2005 nahm die Kommission den Bericht der Expertengruppe zur Kenntnis (Ist das schweizerische Sanierungsrecht revisionsbedürftig? Thesen und Vorschläge aus der Sicht der Unternehmenssanierung, April 2005). Dabei stellte sie fest, dass die Experten dieses Gebietes in ihren Überlegungen noch stärker von den ursprünglichen Zielsetzungen der parlamentarischen Initiative abweichen als der Vorentwurf der Kommission. Die von der Expertengruppe vorgeschlagenen Massnahmen zielen auf die Erhaltung der Lebensfähigkeit der Unternehmen ab. In diesem Sinne laufen die vorgeschlagenen Lösungen der Vorstellung eines automatischen Übergangs der Arbeitsverhältnisse entgegen; welche Arbeitsverhältnisse aufgenommen werden, bestimmt der übernehmende Betrieb und die Solidarhaftung des Erwerbers ist auf alle übernommenen Arbeitsverhältnisse anwendbar.

Schliesslich stellte die Kommission fest, dass die Rechtsprechung mittlerweile in einem zentralen Punkt die Rechtsunsicherheit, welche bei der Ausarbeitung des Vorentwurfs bestanden hatte, beseitigt hat. Das Bundesgericht hat sich - im Sinne des Vorentwurfs - für die Nichtanwendung der Solidarhaftung des Erwerbers bei einem Konkurs ausgesprochen (BGE 129 III 335). Die gleiche Regelung dürfte in Zukunft auch bei Nachlassverfahren gelten (vgl. u.a. Adrian Staehlin, Anwendbarkeit von Art. 333 Abs. 3 OR bei Erwerb eines Betriebes aus dem Konkurs des früheren Inhabers, Arbeitsrecht: Zeitschrift für Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung 4/2003, S. 216 ff.).


3. Antrag der Kommission


Unter diesen Voraussetzungen ist es in den Augen der Kommission nicht angebracht, die Arbeiten in Bezug auf die Anwendung der Art. 333 ff. OR bei Konkurs und Nachlassverfahren weiterzuführen, da die Ergebnisse eingehender Untersuchungen unweigerlich zu Regelungen führen, die den ursprünglichen Zielen der parlamentarischen Initiative zuwiderlaufen. Die Kommission ist der Meinung, dass mit Vorteil am geltenden Recht festzuhalten sei, da die Rechtsprechung inzwischen die Rechtsunsicherheiten, die den Ausgangspunkt der Gesetzgebungsarbeit der Kommission bildeten, mittlerweile in einem wichtigen Punkt geklärt hat.

Im Weitern weist die Kommission darauf hin, dass die parlamentarische Initiative in Bezug auf die Fusionen und Spaltungen im Rahmen des Fusionsgesetzes bereits vollumfänglich umgesetzt worden ist. Die Kommission beantragt deshalb, die parlamentarische Initiative abzuschreiben.


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