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11.2003 sPetition Association Rebondire. Solidarität gegen Arbeitslosigkeit

français

Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 24. Februar 2011
Die Kommission hat die von der Association Rebondire am 9. März 2010 eingereichte Petition an ihrer Sitzung vom 24. Februar 2011 geprüft.

Die Petition verlangt erstens, die Bezugsdauer für Taggelder der Arbeitslosenversicherung solle verlängert werden. Zweitens solle die Arbeitslosenversicherung die Umverteilung von Stellenprozenten unterstützen. Drittens werden die öffentlichen Verwaltungen aufgefordert, mit Arbeitszeitumverteilung neue Stellen zu schaffen.


Antrag der Kommission

Die Kommission beantragt ohne Gegenstimme, der Petition keine Folge zu geben.





Im Namen der Kommission
Der Präsident: Alex Kuprecht

1. Inhalt der Petition
2. Erwägungen der Kommission

1. Inhalt der Petition

Die Association Rebondire mit Sitz in Yverdon reichte ihre Petition im Zusammenhang mit der 4. Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes ein, die am 19. März 2010 von den eidgenössischen Räten verabschiedet wurde. Die Petition umfasst drei Punkte:
1) Die Bezugsdauer für Taggelder der Arbeitslosenversicherung soll verlängert werden.
2) Die Umverteilung der Erwerbsarbeit soll in den Katalog der arbeitsmarktlichen Massnahmen der Arbeitslosenversicherung aufgenommen und die Arbeitgebenden sollen in dem Masse unterstützt werden, als sie Stellenprozente erhalten oder neu schaffen.
3) Die Gemeinden, Kantone und der Bund werden aufgefordert, vermehrt Arbeitszeit umzuverteilen und so neue Stellen in den öffentlichen Verwaltungen zu schaffen.


2. Erwägungen der Kommission

Die Kommission schliesst sich der Stellungnahme des Eidgenössischen Volkswirtschafts- departements vom 30. November 2010 an, wonach die Vorschläge der Association Rebondire aus folgenden Gründen nicht weiterverfolgt werden sollen:
1) Die Möglichkeit der Verlängerung der Bezugsdauer war bisher in Artikel 27 Absatz 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) vorgesehen. Das Parlament hat jedoch diese Bestimmung im Rahmen der Avig-Revision bewusst aus dem Gesetz gestrichen. Der Gesetzgeber ist der Meinung, dass in Krisenzeiten weiterhin Sondermassnahmen beschlossen werden können, wie dies im Januar 2010 mit der Inkraftsetzung der konjunkturellen Stabilisierungsmassnahmen im Bereich Arbeitsmarkt (LStab) getan wurde.
2) Das vorgeschlagene Modell der Arbeitszeitumverteilung hat die Arbeitslosenversicherung bereits Ende der Neunzigerjahre in Zusammenarbeit mit der Post erprobt. Die Evaluation des Pilotprojekts Solidaritätsmodell POST" zeigte damals auf, dass die Erwartungen nicht erfüllt wurden. Die Gründe lagen einerseits im grossen Organisationsaufwand, anderseits in der schwierigen Suche nach Personen, die passende Profile für die freigewordenen Stellenprozente aufwiesen. Das Avig stellt eine breitgefächerte Palette an arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM) zur Verfügung. Sie alle zielen auf die dauerhafte und schnelle Wiedereingliederung der Arbeitslosen ab (Art. 59f Avig). Sie dienen sowohl der Erhaltung der Vermittlungsfähigkeit (z. B. Programme zur vorübergehenden Beschäftigung) als auch der Weiterbildung und dem Erwerb von Berufserfahrung (z. B. Kurse und Berufspraktika). Einige Massnahmen erlauben die direkte Wiedereingliederung in die Arbeitswelt (z. B. Einarbeitungszuschüsse). In Ergänzung dazu verfügt der Bundesrat im Rahmen des LStab über Massnahmen, mit denen in Krisenzeiten die erhöhte Jugend- und Langzeitarbeitslosigkeit bekämpft werden kann. Allerdings werden die Massnahmen des dritten Stabilisierungspakets kaum in Anspruch genommen. Es ist deshalb nicht nötig, die bezahlte Arbeitszeitumverteilung in den Katalog der AMM aufzunehmen. Um Entlassungen bei vorübergehenden Auftragseinbrüchen zu vermeiden, steht zudem das bewährte Instrument der Kurzarbeit zur Verfügung.
3) Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat seit 2007 verschiedene Massnahmen eingeführt, um die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu erleichtern. Die Stellenausschreibungen für Vollzeitstellen enthalten durchwegs die Präzisierung Beschäftigungsgrad 80% - 100%" und ab einem Pensum von 80 Prozent die Bemerkung Jobsharing möglich". Andere Departemente folgen zunehmend diesem Beispiel. Diese Massnahmen zur Arbeitszeitumverteilung können für die Kantone und Gemeinden unverbindlichen Modellcharakter haben. Es ist aber nicht Aufgabe des Bundes, direkt bei den Kantonen und Gemeinden zu intervenieren, damit diese in ihren Amtsstellen die Arbeit vermehrt umverteilen.


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