85.040 - Geschäft des Bundesrates.
Organisation der Bundesrechtspflege. Änderung
Texte français

Einreichungsdatum 29.05.1985
Stand der Beratung Erledigt

Botschaft/Bericht: BBl 1985 II, 737 / FF 1985 II, 741


Chronologie
29.05.85 Botschaft des BR betreffend die Aenderung des Bundesge-
setzes über die Organisation der Bundesrechtspflege
Der chronischen Ueberbelastung der obersten Gerichte will
der BR nicht mit einem weiteren personallen Ausbau, son-
dern mit gezielten organisatorischen und prozessualen
Massnahmen begegnen. Als wichtigste Neuerung schlägt der
BR in seiner Botschaft (BBl 85 II,737) das Annahmeverfah-
ren vor, bei dem die Richter selber entscheiden, welche
Fälle der bundesgerichtlichen Prüfung würdig sind, d.h.
zur Klärung offener Rechtsfragen und zur Rechtsfortbil-
dung beitragen können. Danach wird sich das Bundesgericht
nur noch mit Streitfällen von erheblicher Bedeutung be-
fassen. Das Annahmeverfahren spielt allerdings nur dann,
wenn eine richterliche Behörde als letzte kantonale In-
stanz entschieden hat. Wegen des starken Widerstandes
gegen dieses der schweizerischen Rechtstradition fremde
Verfahren stellt der BR auch alternative Entlastungskon-
zepte zur Diskussion, die sich auf Vereinfachung der Ge-
richtsverfahren und auf Erhöhung der Streitwertgrenzen
und Gebühren beschränken.

17.03.87 NR gegen mehr Bundesrichter
Der NR verwirft mit 77:32 einen Antrag, die Zahl der Bun-
desrichter nicht wie heute auf 30, sondern auf 30 bis 36
festzusetzen.

18.03.87 NR lehnt Annahmeverfahren ab
Der NR lehnt mit 96:79 das Annahmeverfahren ab. Umstritten
ist auch die Erhöhung der Streitwertgrenzen in Zivilstrei-
tigkeiten auf 30 000 Franken: Nur knapp werden SP-Anträge
verworfen, es beim Arbeits- und Mietrecht bei 8000 Franken
zu belassen. Die Vorlage wird mit 71:3 verabschiedet.

14.06.88 SR für Vorprüfungsverfahren am Bundesgericht
Der SR zieht mit 24:14 dem Annahmeverfahren ein weniger
rigoroses, auf staatsrechtliche Beschwerden beschränktes
Vorprüfungsverfahren vor: Beschwerden von grundsätzlicher
Bedeutung sind in jedem Fall zu behandeln; auf andere Be-
schwerden ist nicht einzutreten, wenn eine summarische
Vorprüfung keine Anhaltspunkte für die gerügte Rechtsver-
letzung ergibt. Mit 20:17 beschliesst der SR, den Mindest-
streitwert für Verfahren auf dem Gebiet des Arbeitsvertra-
ges auf 30 000 Franken zu erhöhen. Die Vorlage wird mit
32:0 verabschiedet.

27.02.89 NR stimmt stillschweigend dem Vorprüfungsverfahren zu

07.03.89 SR räumt vier von sechs Differenzen aus
Stillschweigend stimmt der SR der nr Bestimmung zu, dass
das Versicherungsgericht den Parteien bei Beschwerden zu
Versicherungsleistungen in der Regel keine Gerichtskosten
von mehr als 500 Franken auferlegen kann.

15.03.89 NR lässt noch eine Differenz stehen

16.03.89 SR räumt letzte Differenz aus

23.06.89 Schlussabstimmung im NR (95:36) und SR (34:2)

03.07.89 DJS lancieren das Referendum
Das Bundesgericht soll sich künftig nicht nur mit den
finanziellen Problemen einer reichen Oberschicht befassen,
sondern vor allem bei Mieter-, Arbeitnehmer- und Konsumen-
tenschutz weiterhin allen Rechtssuchenden offen bleiben.
Mit der Anhebung der Streitwertgrenze auf 30 000 Franken
und dem Vorprüfungsverfahren droht nach Ansicht der "De-
mokratischen Juristinnen und Juristen" (DJS) das oberste
Gericht zum "Standesgericht der Plutokratie" zu werden.

02.10.89 Referendum mit 69 000 Unterschriften eingereicht
(BBl 89 III, 1486)

01.04.90 Volksabstimmung: Bundesrechtspflege mit 52 Prozent Nein
abgelehnt.
Die Bundesrechtspflege wird mit 862 524 Nein (52,6 Pro-
zent) gegen 775 870 Ja (47,4 Prozent) und von den Ständen
mit 14 4/2 Nein gegen 6 2/2 Ja abgelehnt. Die Stimmbetei-
ligung liegt bei 40 Prozent. (BBl 90 II,1035)

Zuständig EJPD
Freie Schlagwörter Vorprüfungsverfahren, Streitwertgrenze, procédure d'examen préalable, valeur litigieuse, Recht, Rechtspflege, OG, Soziale Fragen, Sozialversicherung, Versicherungsgericht, Bundesrecht, Bundesrechtspflege, Rechtspflege, Bundesrechtspflegegesetz
Benutzerinformationen
Dieses Dokument stammt aus einer älteren Datensammlung. Für die Korrektheit kann nicht garantiert werden.

Home