Chronologie
19.10.88 Botschaft des BR über das bäuerliche Bodenrecht und über
die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht)
und
des Obligationenrechts (Grundstückkauf)
Der neue Gesetzesentwurf (BBl 88 III,953), der in einem
Erlass die Bestimmungen des bäuerlichen Bodenrechts in
Richtung eines "code rural"
zusammenfasst, will die Stel-
lung des Selbstbewirtschafters stärken. Ein
erweiterter
Anspruch für die Zuteilung des Gewerbes in der Erbteilung
sowie ein gesetzliches Vorkaufsrecht für Verwandte bei je-
der Veräusserung sollen es dem Selbstbewirtschafter ermög-
lichen, landwirtschaftliche Gewerbe zu tragbaren
Bedingun-
gen zu erwerben. Damit wird auch die Erweiterung von land-
wirtschaftlichen Gewerben begünstigt. Das neue Gesetz legt
aber zugleich eine obere Grenze für den Erwerb von Land-
wirtschaftsland fest, um eine "unerwünschte
Konzentration
im Grundbesitz" zu verhindern. Durch ein Einspracheverfah-
ren soll der Erwerb landwirtschaftlichen Bodens
beschränkt
werden; der Kauf als Kapitalanlage und Spekulation ist
verboten. Davon erhofft sich der BR eine Dämpfung der Bo-
denpreise, weshalb er auf die Festlegung von
Höchstpreisen
verzichtet und bloss eine Preisüberwachung vorschlägt. Die
Verfügungsfreiheit wird weiter durch ein Realteilungsver-
bot eingeschränkt. Die Kantone sollen die Kompetenz erhal-
ten, Handänderungen zu publizieren.
20.03.90 SR beschränkt Schutz auf Haupterwerbsbetriebe
Mit Blick auf Europa (Strukturbereinigung) beschliesst der
SR mit 18:14, nur die Haupterwerbsbetriebe dem Gesetz zu
unterstellen; die Kantone sollen entscheiden, ob sie auch
für die Nebenerwerbsbetriebe Schutzvorkehren treffen wol-
len. Mit 16:15 fügt der SR einen neuen
erbrechtlichen Pas-
sus ein, der die Einzonung
eines Bauerngutes als Veräusse-
rung behandelt. Der Bauer soll beim Verkauf oder
späte-
stens 15 Jahre nach der Einzonung
den Gewinnanspruch der
Miterben befriedigen.
21.03.90 SR für Bewilligungsverfahren
Mit 20:17 weist der SR einen Teil der Vorlage an die K
zurück, die für den Erwerb landwirtschaftlicher Grund-
stücke statt des Einsprache- ein Bewilligungsverfahren
ausarbeiten soll. Die Bestimmungen über Veräusserung und
Gewinnansprüche der Miterben bei Umzonungen werden
mit
20:10 ebenfalls an die K zurückgewiesen. Mit 20:17 beharrt
der SR darauf, dass Handänderungen einer
staatlichen Be-
willigung bedürfen und publiziert werden müssen.
25.09.90 SR verabschiedet das bäuerliche Bodenrecht mit 24:5
Der SR unterstellt mit 23:13 den Erwerb von Agrarland
einer Bewilligungspflicht und räumt dem Selbstbewirt-
schafter eine Vorzugsstellung ein. Danach ist der
Land-
erwerb zu verbieten, wenn der Käufer das Land nicht
selber
bebaut. Ausnahmen sind bei natur- und heimatschützeri-
schen Zielen, Verpachtung oder fehlendem Angebot
eines
Selbstbewirtschafters möglich. Verworfen wird der Vor-
schlag des BR, als Verweigerungsgrund auch die reine
Kapitalanlage ins Gesetz aufzunehmen. Mit 29:10 verwirft
der SR staatliche Höchstpreisvorschriften, wonach der
Kaufpreis den dreifachen Ertragswert nicht übersteigen
darf. Laut SR dürfen Behörden einen "übersetzten Preis",
der den Durchschnittspreis vergleichbarer Gewerbe über
"mehrere Jahre erheblich" übersteigt, nicht akzeptieren.
Mit 20:19 bestätigt der SR die Gewinnbeteiligung der Mit-
erben bei Umzonungen.
23.01.91 NR verabschiedet das bäuerliche Bodenrecht mit 60:13
Mit Stichentscheid des Präsidenten schliesst der NR Ne-
benerwerbsbetriebe, auf denen weniger als 2100
Arbeits-
stunden pro Jahr geleistet werden, vom bäuerlichen Boden-
recht weitgehend aus. Mit 112:15 verwirft der NR Höchst-
preisvorschriften, wonach der Kaufpreis den
dreifachen
Ertragswert nicht übersteigen darf: Ueberhöht ist
laut NR
ein Preis, wenn er über dem ortsüblichen Mittel liegt und
in einem offensichtlichen Missverhältnis zum landwirt-
schaftlichen Ertrag steht.
12.03.91 SR entscheidet sich mit 21:10 für liberale Schutzordnung
SR sichert den Haupterwerbsbetrieben den Schutz des bäuer-
lichen Bodenrechts zu und gibt 20 000 Nebenerwerbsbetriebe
zur Arrondierung frei. Mit 22:11 legt der SR fest, dass
der Preis dann übersetzt ist, wenn er die Erlöse für ver-
gleichbare Höfe in der gleichen Gegend im Mittel
der
letzten Jahre um mehr als 20 Prozent übersteigt.
03.06.91 NR hält mit 103:30 an seiner Definition überhöhter Preise
fest.
26.08.91 SR-Kommission: Annäherung an BR, Kaufpreis übersetzt,
wenn mehr als zehn Prozent über regionalem Mittel.
Der Kaufpreis für Bauernland soll schon dann als übersetzt
gelten, wenn er den regionalen Mittelwert der letzten fünf
Jahre um mehr als zehn Prozent übersteigt. Die SRK bean-
tragt dem SR (20 Prozent) damit, sich dem NR zu nähern.
23.09.91 SR: übersetzte Kaufpreise - Uebernahme der
Kommissions-
definition(mehr als zehn Prozent über regionalem
Mittel).
26.09.91 NR räumt Differenzen teilweise aus
02.10.91 SR und NR einigen sich - Differenzen bereinigt
- Kaufpreis dann übersetzt, wenn er den regionalen Mittel-
wert der letzten fünf Jahre um fünf Prozent übersteigt
- Nichtbauer soll Agrarland erwerben können, wenn trotz
öffentl. Ausschreibung zu einem nicht überrissenen Preis
kein Angebot eines Selbstbewirtschafters vorliegt
04.10.91 Schlussabstimmungen: NR 98:32, SR 29:8 (im Zusammenhang
Aenderung ZGB und OR:NR 99:23, SR 28:8);(BBl 91 III 1530)
31.10.91 Referendum angekündigt
Hinter dem Referendum stehen 28 vorwiegend welsche Parla-
mentarier von bürgerlicher Seite, mehrere Verbände
und die
Liberale Patei LPS. Hauptargument: 90 Prozent des
nutzbaren Landes würden fünf Prozent der Bevölkerung vor-
behalten.Dieses Erwerbsmonopol für d.Selbstbewirtschafter
stelle eine schwerwiegende Verletzung der Rechtsgleichheit
heit dar.
19.05.92 60'871 gültige Unterschriften eingereicht.Referendums-
komitee gegen das neue bäuerliche Bodenrecht:Ko-Präsident
Herr NR Dr. Georg Stucky, Postfach 217, 8029 Zürich
(BBl 1992 III, 772)
27.09.92 Eidgenössische Volksabstimmung vom 27. September 1992
(BBl 1992 VI, 441 / FF 1992 VI, 409)
Das neue bäuerliche Bodenrecht wurde mit 1'058'317 Ja gegen 917'091
Nein vom Volk gutgeheissen.
03.02.93 Neues bäuerliches Bodenrecht - Inkrafttreten am 1.1.1994
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 3.2.1993 das Inkrafttreten
des neuen bäuerlichen Bodenrechtes auf den 1.1.1994 beschlossen.
Dadurch werden rund 300 Bestimmungen, die heute auf 5 verschiedene
Gesetze und die einschlägigen Verordnungen verstreut sind in einem
einzigen Erlass zusammengefasst.
Das neue BG über das bäuerliche Bodenrecht will den Bauern den Boden
als Grundlage für die Nahrungsmittelproduktion sichern.
Es stärkt die Stellung des Selbstbewirtschafters beim
Erwerb landwirtschaftlicher Gewerbe. Beim Handel mit einzelnen
Grundstücken wird die Strukturverbesserung lebensfähiger Betriebe
gefördert. Reine Kapitalanlagen und Spekulation mit Bauernland
werden erheblich erschwert.
A. Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
04.10.91
B. Bundesgesetz über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches
(Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts
(Grundstückkauf)
04.10.91
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Zuständig
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EJPD
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Freie Schlagwörter
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Selbstbewirtschafter,
Veräusserung, Vorkaufsrecht, Grundstück, Nebenerwerbsbetrieb,
Höchstpreisvorschrift, Landwirtschaft, Preis, Bodenpreis, Recht, BGBB, ZGB,
Zvilgesetzbuch, Immobiliarsachenrecht,
OR, Grundstückerwerb, bäuerliches Bodenrecht, Preisvorschrift,
Obligationenrecht
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27. Sep. 1992:
Die Vorlage wurde
in der Volksabstimmung angenommen.
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