Bausparen
Die Vorlage, welche ab Anfang November in die Vernehmlassung geht, sieht einen jährlichen Bausparabzug von maximal Fr. 10 000.- während höchstens 10 Jahren vor. Er soll als Gegenvorschlag zu den Volksinitiativen zum Bausparen dienen.

1. 10.459 s Indirekter Gegenentwurf zu den Volksinitiativen zum steuerlich begünstigten Bausparen

Im Auftrag des Ständerates hat die WAK-S im Juni dieses Jahres einen indirekten Gegenvorschlag zu den beiden Volksinitiativen zum steuerlich begünstigten Bausparen (09.074) initiert. Mit der Zustimmung ihrer Schwesterkommission hat sie nun einen Entwurf für eine entsprechende Gesetzesänderung erarbeitet.

Die Vorlage sieht vor, dass Steuerpflichtige ein Bausparkonto äufnen können, dessen Kapital später zum Zweck des erstmaligen Erwerbs einer dauernd selbstbewohnten Liegenschaft in der Schweiz verwendet werden kann. Einlagen auf dieses Konto von maximal 10 000 Franken können jährlich vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Die Laufzeit eines Bausparvertrags beträgt maximal zehn Jahr. Eine zweckmässige Verwendung muss spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Bausparvertrags erfolgen. Wird das Sparkapital zu anderen Zwecken als zum Erwerb von Wohneigentum verwendet, wird nachbesteuert. Eine Nachbesteuerung erfolgt auch im Todesfall und beim Wegzug ins Ausland. Nachbesteuert wird zum Steuersatz, der sich ergibt, wenn die durchschnittliche Spareinlage (gesamter Sparbetrag dividiert durch Anzahl Sparjahre) zu den übrigen Einkünften gezählt wird.

Mit diesem Modell des steuerlich begünstigten Bausparens soll insbesondere jungen Mieterinnen und Mietern mit mittlerem Einkommen der Erwerb eines Eigenheims erleichtert werden. Die dadurch ausgelöste vermehrte Investitionstätigkeit im Bereich der Bauwirtschaft hat letztlich einen positiven Effekt auf die gesamte Volkswirtschaft.

Die Kommission hat die Vorlage mit 6 zu 0 Stimmen bei 5 Enthaltungen verabschiedet. Sie wird ab Anfang November eine Vernehmlassung durchführen, bevor sie die Vorlage in der Frühlingssession dem Ständerat unterbreitet.

 

2. 10.049 s Bundesgesetz über Banken und Sparkassen (Sicherung der Einlagen) – Vorlage B

In der vergangenen Herbstsession war der Ständerat dem Antrag seiner Kommission gefolgt, die Geltungsdauer des Dringlichkeitsrechts zum Schutz der Einleger (Vorlage 1/A) um zwei Jahre zu verlängern.

Die Kommission hat nun Beratung der Revision des Bankengesetzes mit der Prüfung der Vorlage 2/B fortgesetzt, bei der es vor allem um die Überführung der heutigen dringlichkeitsrechtlichen Massnahmen in ordentliches Recht geht.

In der Gesamtabstimmung sprach sich die Kommission einhellig für die Verlängerung folgender fünf bereits heute geltenden Massnahmen aus:

  1. Die Einlagen sind bis 100’000 Franken gesichert;
  2. die Banken sind verpflichtet, in Abhängigkeit der privilegierten Einlagen ihrer Kunden ständig 125 Prozent inländisch gedeckte Forderungen oder übrige in der Schweiz situierte Aktiven zu halten;
  3. die FINMA sieht eine grosszügigere sofortige Auszahlung von gesicherten Einlagen aus liquiden Mitteln der in Schwierigkeiten geratenen Banken vor;
  4. die Systemobergrenze der Einlagensicherung beträgt sechs statt wie früher vier Milliarden Franken;
  5. die Einlagen bei Vorsorgestiftungen werden gesondert und zusätzlich zu den schon gesicherten Bankeinlagen privilegiert.

Nur in einem Punkt wich die Kommission von der Vorlage des Bundesrates ab: Bei der Anerkennung ausländischer Konkurs- und Insolvenzdekrete will die Kommission, dass die FINMA stets Gegenrecht einfordert, wobei die Beschlüsse jeweils im Interesse der Einleger gefällt werden sollen. Eine Kommissionsminderheit ist wie der Bundesrat der Auffassung, dass das gleiche Resultat erreicht werden kann, wenn die Entscheidungskompetenz über die Anerkennung ausländischer Dekrete der FINMA überlassen wird.

 

3. 09.4209 n Mo. Leutenegger Oberholzer. Handelshemmnisse im grenzüberschreitenden Online-Handel reduzieren

Um die häufig unverhältnismässig hohen Kosten zu senken, die für die Konsumentinnen und Konsumenten anfallen, die via Internet Ware im Ausland bestellen, verlangt die Motion des Nationalrates, zum einen private Spediteure dazu anzuhalten, für Kleinwaren die vereinfachte Verzollung anzuwenden, und zum anderen die Mehrwertsteuerfreigrenze bei importierten Waren von 5 auf 10 Franken zu erhöhen.

Die Kommission beantragt mit 9 zu 2 Stimmen, die Motion abzulehnen. Sie anerkennt zwar das Problem, weist aber darauf hin, dass dem ersten Anliegen bereits Rechnung getragen ist, da die Eidgenössische Zollverwaltung den Speditionsunternehmen ab 2011 eine vereinfachte Zollerklärung anbieten kann, die in deutlich grösserem Masse zur Anwendung kommen dürfte als die derzeit verwendete. Die Erhöhung der Mehrwertsteuerfreigrenze, das zweite Motionsanliegen, wird von der Kommission abgelehnt, da sie zu einer Benachteiligung der Unternehmen mit Sitz in der Schweiz führen würde. Die Kommission ist im Übrigen der Ansicht, dass die unverhältnismässigen Kosten für die Konsumentinnen und Konsumenten eher auf die Speditionsunternehmen als auf gesetzliche oder administrative Regelungen zurückzuführen sind.

 

4. Motionen des Nationalrates zu Direktzahlungen

In der Sommersession 2010 wies der Ständerat verschiedene Motionen zum Thema Direktzahlungen an die Kommission zurück mit dem Auftrag, dazu die Kantone anzuhören. Die Kommission ist diesem Auftrag nachgekommen und hat den Präsidenten der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz, Regierungsrat Lorenz Koller, und den Sekretär der Konferenz, Roger Bisig, angehört.

 

09.3226

Die Motion beauftragt den Bundesrat, die notwendigen Schritte zu unternehmen, damit die Richtlinie der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit angepasst wird.

Die Kommission hat die Motion wie bereits im April 2010 abgelehnt (mit 7 zu 1 Stimme bei 1 Enthaltung), da die Richtlinie sich ihrer Auffassung nach insgesamt bewährt hat. Allerdings ersucht sie den Bundesrat in einem Postulat, die Mängel der Richtlinie zu gewichten und insbesondere die Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlichen und privaten Labelprogrammen zu überprüfen, damit die Nichteinhaltung der privaten Programme sich nicht auf die Ausrichtung der Beiträge für die öffentlich-rechtlichen Programme auswirkt.

Das Postulat lautet wie folgt:

Der Bundesrat wird eingeladen, die Richtlinien für die Kürzung der Direktzahlungen in folgenden Punkten zu überprüfen:

a) Gewichtung der Mängel
b) Abgrenzung der öffentlich rechtlichen Programme von den privaten Labelprogrammen.

Der Vollzug der Direktzahlungsvorschriften muss gewährleistet bleiben.

 

09.3434

Die Motion beauftragt den Bundesrat, die Bestimmungen für die Ethoprogramme den Weideverhältnissen in erhöhten Lagen anzupassen.

Wie bereits im April 2010 lehnte die Kommission die Motion auch dieses Mal ab (mit 7 zu 2 Stimmen). Sie ist der Ansicht, das geltende Recht berücksichtige bereits die besonderen Bedingungen der Betriebe in erhöhten Lagen, da diese Betriebe die entsprechenden Weidetage durch Auslauf in einem Laufhof ersetzen können.

 

09.3435

Die Motion beauftragt den Bundesrat, die Bestimmungen für die Ethoprogramme an die Betriebe mit Sömmerungsweiden anzupassen.

Wir bereits im April 2010 lehnte die Kommission die Motion auch dieses Mal ab (mit 5 zu 2 Stimmen bei 2 Enthaltungen). Sie erinnerte daran, dass die Teilnahme an derartigen Programmen freiwillig sei und es deshalb normal sei, dass man von den betreffenden Betrieben verlange, die Subventionsvorgaben einzuhalten. Darüber hinaus sehe bereits das geltende Recht vor, dass die Beiträge auch dann ausbezahlt werden, wenn die Tiere zeitweise unter nicht gesetzeskonformen Bedingungen gehalten werden.

 

09.3461

Die Motion beauftragt den Bundesrat, die Bewirtschaftung der Hangflächen ihrem Aufwand entsprechend abzugelten und dabei dem Problem der horizontalen Flächenerfassung Rechnung zu tragen.

Nachdem sie im April 2010 diese Motion noch abgelehnt hatte, beantragt sie ihrem Rat nun, (mit 5 zu 1 Stimmen bei 2 Enthaltungen) den Motionstext abzuändern. Der verabschiedete Text lautet wie folgt:

Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen der Weiterentwicklung des Direktzahlungssystems den erschwerten Bedingungen in besonders steilen Lagen entsprechend Rechnung zu tragen.

Die Kommission anerkennt das Motionsanliegen, der erschwerten Bewirtschaftung von Hangflächen entsprechend Rechnung zu tragen, ist jedoch der Ansicht, das vom Motionär vorgeschlagene System stelle einen allzu hohen Verwaltungsaufwand dar. In ihren Augen ist es allerdings wichtig, dass diese erschwerten Bedingungen im neuen Direktzahlungssystem berücksichtigt werden.

 

5. 09.510 n Pa.Iv. Bigger. Erhalt des Viehexportes aus der Schweiz

Die Initiative verlangt, dass die dieses Jahr in Kraft gesetzte Aufhebung des Artikels 26 im Landwirtschaftsgesetz betreffend die Unterstützung der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse rückgängig gemacht wird.

Die WAK-N gab dieser Initiative an ihrer Sitzung vom 28./29. Juni 2010 mit 14 zu 11 Stimmen Folge. Die Kommission hat diesem Beschluss mit 3 zu 2 Stimmen und 2 Enthaltungen zugestimmt. Die Mehrheit ist der Meinung, dass wegen allfälliger im Rahmen der WTO eingegangener Verpflichtungen auf den Entscheid aus dem Jahr 2007 zurückgekommen werden muss. Da die Verhandlungen in der WTO völlig blockiert sind, ist es in ihren Augen sinnvoll, die Subventionierung von Exporten, insbesondere diejenige von Rindvieh, wieder einzuführen. Dies würde vor allem der Berglandwirtschaft ermöglichen, mit der EU-Landwirtschaft, die in diesem Bereich öffentlich unterstützt wird, wieder konkurrenzfähig zu werden.

Es gilt noch hervorzuheben, dass die Kommission entschieden hat, die Motion Aebi 10.3472 Milchmengensteuerung für marktgerechte Milchmengen an ihrer Sitzung vom Januar 2011 zusammen mit der Botschaft des Bundesrates über die finanziellen Mittel für die Landwirtschaft in den Jahren 1012 und 2013 zu behandeln.

 

6. 04.450 n Pa.Iv. Hegentschweiler. Ersatzbeschaffung von Wohneigentum. Förderung der beruflichen Mobilität. 2. Phase

In der Junisession hatte der Nationalrat zur Umsetzung der Initiative 04.450 die notwendigen Gesetzesänderungen für den Wechsel von der Besteuerung des Grundstück­gewinns nach der absoluten Methode zur relativen Methode verabschiedet.

Bei der relativen Methode wird die Besteuerung des Gewinns im Verhältnis der Reinvestition zum erzielten Erlös aufgeschoben. Dies führt dazu, dass auch ein Teil des frei verfügbaren Grundstückgewinns, welcher nicht reinvestiert wird, dem Steueraufschub unterliegt. Bei der absoluten Methode wird nur der reinvestierte Teil des Gewinns aufgeschoben, während der frei verfügbare Gewinn besteuert wird.

Die Kommission beantragt ihrem Rat mit einer klaren Mehrheit von 8 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung, nicht auf die Initiative einzutreten. Für diesen Beschluss wurden verschiedene Argumente angeführt: Die Kommission bezweifelt, dass diese Änderung zur Förderung der beruflichen Mobilität beiträgt. Wer seine finanzielle Situation verbessere, werde kaum eine günstigere Wohnung wählen, was allerdings die Voraussetzung dafür wäre, um Nutzen aus der Gesetzesänderung zu ziehen. Die Kommission betonte zudem, dass die Steuern zum Zeitpunkt der Gewinnerzielung zu zahlen sind. Sie wies darauf hin, dass diese Änderung direkt die Besteuerung durch die Kantone betrifft und sich damit auf deren Steuereinnahmen auswirkt. In ihren Augen spricht kein einziges valables Argument für diese Gesetzesänderung. Ausserdem ist sie der Meinung, dass die relative Methode zu einer allgemeinen Verkomplizierung des Systems führen würde.

 

7. 04.074 s Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen.

Die WAK hat die Beratung dieses Geschäftes wieder aufgenommen, nachdem die Differenzbereinigung während längerer Zeit unterbrochen war.

Sie hat vom Schreiben des Vorstehers des EFD vom Mai 2010 Kenntnis genommen und den Vorschlag, auf den – zuvor in der Vorlage des Bundesrates vorgesehenen – Freibetrag bei der Besteuerung von Mitarbeiteroptionen zu verzichten, wie der Nationalrat in der vergangenen Herbstsession ohne Gegenstimme angenommen.

 

8. 08.325 s Kt.Iv. NE. Direkte Besteuerung natürlicher Personen. Erhebung an der Quelle

Die WAK nahm die Prüfung der Neuenburger Standesinitiative wieder auf, die verlangt, die Gesetzgebung so zu ändern, dass eine direkte Quellenbesteue­rung natürlicher Personen möglich ist. Nach Kenntnisnahme der Ergebnisse der von ihr bei der Verwaltung in Auftrag gegebenen Umfrage unter den Kantonen beschloss die Kommission mit 7 zu 1 Stimmen bei 1 Enthaltung, der Initiative keine Folge zu geben. Diese Umfrage hatte nämlich ergeben, dass die meisten Kantone das System der Steuerabzüge für eine Quellenbesteuerung als zu komplex und ungeeignet erachten.

 

9. 08.3563 n Mo. Fässler. Domizilbesteuerung für pensionierte Zoll- und Grenzwachtangehörige mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein

Die Kommission lehnt die Motion 08.3563 einstimmig ab. Die Motion fordert, dass pensionierte Zoll- und Grenzwachtangehörige mit Wohnsitz in Liechtenstein nicht mehr in der Schweiz an der Quelle sondern domizilbesteuert werden. Diese Regelung entspricht dem OECD-Musterabkommen und damit dem internationalen Standard in Doppelbesteuerungssachen. Eine Revision des entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommens mit Liechtenstein scheint der Kommission zum jetzigen Zeitpunkt nicht angebracht.

 

Die Kommission hat unter dem Vorsitz von Ständerat Dick Marty (FDP. Die Liberalen, TI) und teilweise im Beisein von Bundespräsidentin Doris Leuthard und Bundesrat Hans-Rudolf Merz am 21. und 22. Oktober 2010 in Bern getagt.

 

Bern, 22. Oktober 2010 Parlamentsdienste