Der Entscheid fiel mit 32 zu 11 Stimmen bei einer Enthaltung. Nach geltendem Recht wird bestraft, wer geheime Akten oder Verhandlungen einer Behörde veröffentlicht. Der Richter kann nur dann von einer Strafe absehen, wenn das Geheimnis "von geringer Bedeutung" ist.
Nach dem Willen des Parlaments wird künftig nur noch bei einem zwingendem Geheimhaltungsinteresse eine Strafe ausgesprochen. Eine gerichtliche Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse und dem Veröffentlichungsinteresse wird gesetzlich vorgeschrieben. Mit der Änderung wird das Gesetz der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) angepasst.
Nicht betroffen von der Änderung sind der Verrat von militärischen Geheimnissen oder von Staatsgeheimnissen. Diese bleiben weiterhin strafbar.
Keine ersatzlose Streichung
Die Gesetzesänderung geht zurück auf eine parlamentarische Initiative von alt Nationalrat Josef Lang (AL/ZG). Dieser hatte die ersatzlose Streichung des Straftatbestandes gefordert. Die Medien- und Meinungsäusserungsfreiheit sei zu stark eingeschränkt, begründete Lang seinen Vorstoss.
Auch im Ständerat setzte sich eine linke Minderheit für die ersatzlose Streichung des Straftatbestandes ein. Der Gesetzesartikel, auch in der abgeänderten Form, sei vor allem ein Maulkorb für Journalisten, sagte SP-Ständerat Daniel Jositsch (ZH).
Der Ratsmehrheit ging eine ersatzlose Streichung allerdings zu weit. In manchen Fällen sei die Geheimhaltung gerechtfertigt, zeigte sie sich überzeugt. Denn diese sei eine wichtige Grundlage für den Schutz des Meinungsbildungsprozesses innerhalb der Behörden.
Auch der Bundesrat stellte sich hinter die Änderung. Tatsächlich seien von der Regelung häufig Journalisten betroffen, sagte Justizministerin Simonetta Sommaruga im Ständerat. Der Quellenschutz bleibe aber unberührt, betonte die Bundesrätin.
Die Vorlage ist nach der Zustimmung des Ständerates bereit für die Schlussabstimmung.