(sda) Der Ständerat ist einverstanden mit der Modernisierung des internationalen Konkursrechts, die der Bundesrat vorgeschlagen hat. Damit soll die Anerkennung ausländischer Verfahren vereinfacht werden.

Diese werden heute nur dann anerkannt, wenn sie im Sitz- oder Wohnsitzstaat des Schuldners eröffnet wurden. Das könne inländischen und ausländischen Gläubigern schaden, sagte Kommissionssprecher Fabio Abate (FDP/TI).

Künftig sollen daher auch Konkursdekrete anerkannt werden, die am Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners ergangen sind. Darunter wird der Ort verstanden, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht und für Dritte feststellbar ist - also der faktische Sitz. Laut Abate geht es lediglich um rund zehn Fälle pro Jahr.

Gestrichen wird die Bedingung, dass der Staat, in dem das Konkursverfahren eröffnet wurde, Gegenrecht gewährt. Dieser Nachweis verzögert oder verunmöglicht teilweise die Anerkennung ausländischer Konkursentscheidungen.

Zum Schutz inländischer Gläubiger muss heute zwingend ein Hilfskonkursverfahren im Inland durchgeführt werden. In Fällen, in welchen es keine Schweizer Gläubiger gibt, ist das laut Justizministerin Simonetta Sommaruga ein "kostspieliger Leerlauf". In Zukunft ist ein Hilfskonkursverfahren daher nur noch dann nötig, wenn es in der Schweiz tatsächlich Gläubiger gibt.

Schliesslich soll die Stellung inländischer Niederlassungsgläubiger verbessert werden: Nicht privilegierte Forderungen von Gläubigern einer Schweizer Niederlassung sollen neu im Hilfskonkursverfahren berücksichtigt werden. Damit würden Kosten und ineffiziente Parallelverfahren vermieden, erklärte Abate.

Der Handlungsbedarf war unbestritten. "Die Änderungen kommen von der Praxis, sie sind auch für die Praxis gedacht", sagte Sommaruga. Sie erinnerte auch daran, dass die vorgeschlagenen Änderungen in ähnlicher Form bereits im schweizerischen internationalen Bankeninsolvenzrecht umgesetzt worden sind. Dort hätten sie sich bewährt.