(sda) Die Räte sind sich weitgehend einig über die Steuervorlage 17. Nur beim Gemeindeartikel und beim Kapitaleinlageprinzip gibt es noch Differenzen. Die wichtigsten Entscheide des Nationalrats zur Steuervorlage 17 im Überblick:

Steuerprivilegien: Die international nicht mehr akzeptierten Steuerprivilegien für Statusgesellschaften werden abgeschafft. Darüber sind sich die Räte einigen.

Ahv: Die AHV erhält zusätzlich rund 2 Milliarden Franken pro Jahr. So hoch werden die Kosten der Steuervorlage geschätzt. 1,2 Milliarden tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit je 0,15 Lohnprozenten bei. Die Bundeskasse steuert ihren Anteil am MWST-Demografieprozent beim, was der AHV 520 Millionen Franken einbringt. Zudem wird der Bundesanteil an die AHV-Ausgaben von 19,55 auf 20,2 Prozent erhöht. Das sind 300 Millionen Franken zusätzlich.

Bundessteuer: Der Anteil der Kantone an der direkten Bundessteuer wird von 17 Prozent auf 21,2 Prozent erhöht. Die zusätzliche Milliarde Franken gibt den Kantonen Spielraum für die Senkung der Gewinnsteuersätze. Die meisten Kantone planen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.

Gemeindeklausel: Die Gemeinden müssen für die Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform abgegolten werden. Nach dem Willen des Ständerats müssen die Kantone die Auswirkungen bloss berücksichtigen.

Dividenden: Dividenden auf Beteiligungen von mindestens 10 Prozent werden beim Bund zu mindestens 70 Prozent besteuert, bei den Kantonen zu mindestens 50 Prozent.

Forschung: Der Aufwand für Forschung und Entwicklung im Inland kann zu 150 Prozent von den Steuern abgezogen werden.

Patentbox: In der Patentbox können die Kantone Erträge aus Patenten und vergleichbaren Rechten ermässigt besteuern. Die Entlastung darf höchstens 90 Prozent betragen.

Stille Reserven: Unternehmen, die ihren Sitz in die Schweiz verlegen, können aufgedeckte stille Reserven während 10 Jahren abschreiben. Dadurch sinkt die Gewinnsteuer. Die stillen Reserven von Unternehmen, die ihre kantonalen Steuerprivilegien verlieren, werden gesondert besteuert.

Mindestbesteuerung: Die gesamte Entlastung durch Zinsabzug, Patentbox, Forschungsabzüge und gesonderte Besteuerung stiller Reserven ist auf 70 Prozent begrenzt.

Kapitaleinlageprinzip: Börsenkotierte Unternehmen dürfen Kapitaleinlagereserven nur noch dann steuerfrei auszahlen, wenn sie in gleicher Höhe steuerbare Dividenden ausschütten. Der Ständerat sieht gewisse Ausnahmen für zugezogene Unternehmen vor. Der Nationalrat hat zwei weitere Ausnahmen beschlossen.

Zinsabzug: Hochsteuerkantone können den Abzug eines fiktiven Zinses auf überschüssigem Eingenkapital zulassen. Dadurch sinkt die Gewinnsteuer. Voraussichtlich profitiert davon nur der Kanton Zürich.

Finanzausgleich: Mit der Steuervorlage wird der Finanzausgleich zwischen den Kantonen angepasst. Geändert wird die Gewichtung der Unternehmensgewinne im Ressourcenpotenzial. Das könnte dazu führen, dass einige Kantone ressourcenstärker werden und mehr in den Finanzausgleich einzahlen müssen.

Kapitalsteuer: Die Kantone können bei der Kapitalsteuer Erleichterungen vorsehen.

Transponierung: Wer Beteiligungen an eine Firma verkauft, die ihm selber zu mindestens 50 Prozent gehört, soll den Gewinn immer versteuern müssen. Heute ist der Verkauf von Beteiligungen unter 5 Prozent steuerfrei.

Steueranrechnung: Schweizerische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen sollen unter Umständen Quellensteuern auf Erträgen aus Drittstaaten mit einer pauschalen Steueranrechnung geltend machen können.