(sda) Die Revision des Sozialversicherungsrechts ist unter Dach und Fach. Der Nationalrat hat am Mittwoch die letzte Differenz bereinigt. Kern der Vorlage sind schärfere Regeln gegen Versicherungsmissbrauch.

Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird seit der Einführung 2003 zum ersten Mal revidiert. Ziel der Reform war es, verschiedene Anliegen aus dem Parlament, der Rechtsprechung und der Lehre aus den vergangenen 15 Jahren zu berücksichtigen.

Es beinhaltet neu den Grundsatz, dass Personen, die sich mit unwahren Angaben Versicherungsleistungen erschleichen, die Mehrkosten von Observationen tragen müssen. Solche unrechtmässig bezogene Leistungen sollen während dreier Jahre zurückgefordert werden können. Heute läuft die Frist nach einem Jahr ab.

Gerichte entlasten

Für solche Einstellungen sollen zudem einheitliche Regeln gelten. Voraussetzung ist ein begründeter Verdacht, dass Leistungen unrechtmässig bezogen oder dass Melde- oder Kontrollpflichten verletzt wurden.

Das Parlament entlastet zudem mit einer Änderung im Gesetz die kantonalen Gerichte, indem eine differenzierte Kostenpflicht eingeführt wird. Dadurch soll die Zahl der Beschwerden an den kantonalen Versicherungsgerichten abnehmen. Diese Kostenpflicht gab es bislang nur bei der Invalidenversicherung.

Urteil brachte Revision in Schwung

Am Schluss ging es zwischen den Räten noch um eine kleine Differenz bei der Sistierung von Versicherungsleistungen. In der bereinigten Vorlage ist nun verankert, dass die Renten oder Taggelder sistiert werden können, wenn sich jemand im Strafvollzug befindet. Zudem sollen die Leistungen künftig auch sistiert werden können, wenn sich jemand dem Vollzug entzieht.

Hintergrund ist der Fall eines verurteilten Kinderschänders, der sich nach Thailand abgesetzt hatte. Als das Bundesgericht 2012 anordnete, dass dessen IV-Rente weiterhin gezahlt werden muss, wurde die Politik aktiv.

Die Vorlage ist bereit für die Schlussabstimmungen.