(sda) Der neue Schaffhauser Ständerat Simon Stocker (SP) ist am Montag in Bern vereidigt worden - obwohl eine Wahlbeschwerde gegen ihn hängig ist. Stocker wird vorgeworfen, gar nicht wirklich in Schaffhausen zu wohnen, sondern in Zürich.

Die Staatskanzlei des Kantons Schaffhausen bestätigte gegenüber Keystone-SDA das Vorliegen einer entsprechenden Wahlbeschwerde von zwei Schaffhauser Stimmberechtigten. Der Regierungsrat werde voraussichtlich am Dienstag darüber entscheiden. Die "Schaffhauser Nachrichten" hatten am Samstag über die Beschwerde berichtet.

Trotz der hängigen Beschwerde wurde Stocker wie geplant als neuer Ständerat vereidigt. Wahlbeschwerden haben in Schaffhausen nur dann eine aufschiebende Wirkung, wenn der Regierungsrat eine solche beschliesst.

Stocker weist Vorwürfe zurück

Spekulationen über den tatsächlichen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt des früheren Schaffhauser Stadtrats waren bereits vergangenen Donnerstag in der "Weltwoche" zu lesen. Er bewohne zusammen mit seiner Frau und einem Kind eine "Mehrzimmerwohnung" in der Stadt Zürich, hiess es dort.

Stocker bezeichnete die Vorwürfe gegenüber den "Schaffhauser Nachrichten" als "groteske Unterstellung". Sie hätten zwar tatsächlich auch in Zürich eine Wohnung. Seine Frau brauchte diese unter der Woche aus beruflichen Gründen, um nach Lenzburg AG zur Arbeit zu pendeln und um Abendtermine wahrzunehmen. "Unser Lebensmittelpunkt ist aber in Schaffhausen", so Stocker weiter.

Seit 2022 wieder in Schaffhausen gemeldet

Richtig ist laut Stocker, dass er 2021 in Zürich angemeldet war. Seit 1. Januar 2022 sei er aber wieder in Schaffhausen gemeldet und zahle dort auch seine Steuern. Der Schaffhauser Regierungsrat wird nun klären müssen, ob Stocker die rechtlichen Voraussetzungen für die Wählbarkeit im Kanton Schaffhausen erfüllt oder nicht.

Ein Weiterzug des Entscheids an das Schaffhauser Obergericht und schlussendlich an das Bundesgericht ist möglich. Ob Stocker sein Amt bis zu einem endgültigen Entscheid ausüben kann oder nicht, ist davon abhängig, ob der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt wird oder nicht.