Nichts wissen will die vorberatende Kommission unter anderem davon, dass Einnahmen aus der Versteigerung von Zollkontingenten, etwa für Fleisch, künftig als Einfuhrabgaben gelten sollen. So wünscht es die grosse Kammer.
Die Neudefinition würde bedeuten, dass jene Gelder in Zukunft nicht mehr der allgemeinen Bundeskasse zugutekommen. Vielmehr wären sie unter gewissen Umständen rückerstattungsfähig - nämlich dann, wenn Produkte nach der Weiterverarbeitung wieder exportiert werden.
Die Linke und die GLP kritisierten dies bereits in der Nationalratsdebatte im Frühling als eine versteckte Exportsubvention. Auch Finanzministerin Karin Keller-Sutter stellte sich damals mit Verweis auf die finanzielle Lage des Bundes gegen den Vorschlag.
Streitpunkt Zollanmeldepflicht
Einstimmig stellt sich die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerats (WAK-S) zudem gegen eine Lockerung der Zollanmeldepflicht. Der Nationalrat möchte, dass nicht abgabepflichtige Waren bei der Einfuhr auch nicht mehr angemeldet werden müssen.
Die Wak-S stellt sich auf den Standpunkt, die Risiken der Neuregelung seien zu hoch und der angestrebte Abbau bürokratischer Hürden werde auf diesem Wege nicht erreicht. Schon im Nationalrat waren Stimmen laut geworden, so werde Schmuggel zum Kinderspiel und es drohe ein massiver Einbruch der Zolleinnahmen.
Eine Mammutvorlage
Bei der Zollgesetzrevision handelt es sich um eine eigentliche Mammutvorlage: Die Fahne, auf der die Anträge der Ständeratskommission aufgeführt sind, umfasst mehr als 500 Seiten.
Ziel der Totalrevision ist, Verfahren und Tarife zu vereinfachen und die Digitalisierung im Zollwesen umzusetzen. Zudem soll sie den rechtlichen Rahmen schaffen für die Organisation des Zolls nach der Zusammenlegung von Zoll und Grenzwache.
Im Nationalrat hatten insbesondere die künftigen Befugnisse des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), das Verhältnis zur kantonalen Polizeihoheit und der Datenschutz zu reden gegeben. Hier schloss sich die Ständeratskommission über weite Strecken den Beschlüssen des Nationalrats an. Im Artikel zu den Aufgaben des BAZG bevorzugt sie aber im Grundsatz die Version des Bundesrats.