Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates hat ihre Beratung über die Änderung des Binnenmarktgesetzes (04.078) vom 6. Oktober 1995 abgeschlossen und der Vorlage mit grosser Mehrheit (21 zu 2 Stimmen ohne Enthaltung) zugestimmt.
Der Entwurf des Bundesrates verfolgt drei Hauptziele. Die Kommission ist damit grundsätzlich einverstanden:
Ein gesamtwirtschaftliches Ziel
Mit der Revision soll die Funktionsfähigkeit des Marktes durch Abbau kantonaler und kommunaler Marktzutrittsschranken verbessert werden, indem die heute geltenden Ausnahmebestimmung restriktiver gefasst und der Grundsatz des freien Marktzugangs nach Massgabe der Vorschriften des Herkunftsortes auf die gewerbliche Niederlassung ausgedehnt werden.
Ein individualrechtliches Ziel
Mit der Revision soll die Berufsausübungsfreiheit gestärkt werden. Kantonale und kommunale Marktzutrittsschranken vermindern nämlich nicht nur die Funktionsfähigkeit des Marktes, sondern schränken auch die Berufausübungsfreiheit und die damit einhergehende berufliche Mobilität ein.
und ein institutionelles Ziel
Im Spannungsfeld zwischen föderativer Kompetenzaufteilung und dem Erfordernis eines bundesweiten Binnenmarktes soll einer Bundesbehörde, die nicht an die Weisungen des Bundesrates gebunden ist, eine Möglichkeit zur Intervention vor kantonalen Gerichtsinstanzen eingeräumt werden. Konkret soll mit der Revision die Aufsichtsfunktion der Wettbewerbskommission dadurch gestärkt werden, dass die Wettbewerbskommission den kantonalen und kommunalen Behörden nicht mehr nur (unverbindliche) Empfehlungen abgeben kann wie nach geltendem Recht. Vielmehr soll ihr angesichts der beschränkten Wirkung derartiger Empfehlungen neu ein Beschwerderecht verliehen werden, das ihr erlaubt, gesetzeswidrige Verwaltungsentscheide anzufechten Die Kommission beantragt, dass die Wettbewerbskommission solche Beschwerden bis ans Bundesgericht ziehen kann.
Die Kommission stimmte mit 13 zu 7 Stimmen bei 3 Enthaltungen einer Motion zu, welche den Bundesrat beauftragt, den eidgenössischen Räten eine einheitliche Regelung über den Marktzugang und die Ausbildung im Bereich des Hotel- und Gastgewerbes vorzulegen.
Die Kommission hat ferner beschlossen, den im Rahmen einer Kommissionsinitiative ausgearbeiteten Vorentwurf zur Überprüfung und Stärkung des gewerblichen Bürgschaftswesens in die Vernehmlassung zu geben.
Das gewerbliche Bürgschaftswesen stellt eine Institution dar, welche den KMU den Zugang zu Bankkrediten erleichtern soll. Es ist heute dezentral organisiert und besteht aus zehn rechtlich unabhängigen Bürgschaftsgenossenschaften sowie einer Zentralstelle für das gewerbliche Bürgschaftswesen. Die regionalen Genossenschaften leisten Bürgschaften bis zu 500'000 Franken. Für Bürgschaften bis 150'000 Franken erhalten sie vom Bund einen Verlustbeitrag von 50 bis 60 Prozent.
In den meisten Fällen stellt der verbürgte Kredit eine notwendige Voraussetzung zur Realisierung einer umfassenden Finanzierungslösung dar. Das durch die Verbürgung ausgelöste Finanzierungsvolumen übersteigt daher den Betrag der Bürgschaft um das Fünf- bis Sechsfache.
In Erfüllung des Auftrags der WAK-N hat das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) sämtliche betroffenen Organisationen eingeladen, sich an der Erarbeitung eines Konzeptes für eine verbesserte KMU-Finanzierung zu beteiligen. Trotz gewisser Vorbehalte in Bezug auf die Einhaltung marktwirtschaftlicher Regeln wurde allseits anerkannt, dass in diesem Bereich Handlungsbedarf besteht. Das Ergebnis dieser Arbeit wird nächste Woche in die Vernehmlassung gehen.
Der Vorentwurf sieht unter Anderem folgende Punkte vor:
- Die heute in ihrer Struktur und Grösse sehr unterschiedlichen zehn Genossenschaften werden zusammengefasst zu deren drei für die Regionen Ost-/Zentralschweiz/Tessin, Mittelland/Nordwestschweiz sowie Westschweiz.
- Eine Kapitalbeteiligung der Banken stellt keine Voraussetzung zur Benützung des Bürgschaftswesens mehr dar. Angestrebt wird, dass die Bürgschaftsgenossenschaften von allen Banken finanziell unabhängig sind und dass die heute beteiligten Banken auf ihr Anteilscheinkapital (rund 30 Millionen Franken) verzichten. Dagegen sollen die bestehenden Bürgschaften weitergeführt werden.
- Der Bund erhöht seine Risikodeckung von heute 50 Prozent im Normalfall bzw. 60 Prozent in Sonderfällen auf generell 65 Prozent und dehnt sie auf Bürgschaften von bis höchstens 500'000 Franken aus. Die drei regionalen Genossenschaften werden finanziell so ausgestattet, dass sie das volle Eigenrisiko tragen können.
- Als mittelfristig realistische Zielgrösse wird eine Verdreifachung des Bürgschaftsvolumens von heute rund 125 Millionen Franken auf rund 400 Millionen Franken unterstellt.
- Die jährlichen Verlustbeiträge des Bundes dürften bei Realisierung eines Bürgschaftsvolumens von 400 Millionen Franken in einer Grössenordnung von 10 Millionen Franken liegen.
Die Kommission hat sich im Weitern mit 14 zu 8 Stimmen dafür ausgesprochen, der von Nationalrat Rolf Hegetschweiler (FDP, ZH) eingereichten parlamentarischen Initiative über die Besteuerung bei Ersatzbeschaffungen von Wohneigentum (04.450) Folge zu geben. Die Initiative verlangt, dass bei Ersatzbeschaffungen die direkten Steuern von Kantonen und Gemeinden harmonisiert werden (StHG). Insbesondere soll bei der Ersatzbeschaffung für den Aufschub der Grundstückgewinnsteuer die relative Methode zur Anwendung kommen. Bei dieser Methode soll für den Aufschub der Grundstückgewinnsteuer bei einer teilweisen Reinvestition des Veräusserungserlöses auf das Verhältnis zwischen dem Veräusserungserlös der alten Liegenschaft und dem Erwerbspreis für das Ersatzobjekt abgestellt werden. Im heutigen Recht gelten Steuererleichterungen bei einer Ersatzbeschaffung nur für Erwerber einer Ersatzliegenschaft, die teurer ist als die Anlagekosten des bisherigen Wohneigentums.
Einstimmig (19 Stimmen) beschlossen hat die Kommission, der Parlamentarischen Initiative 04.440 von Nationalrat Meinrado Robbiani (CVP, TI) Folge zu geben.
Die Initiative verlangt, die Steuergesetzgebung (DBG und StHG) so anzupassen, dass im Ausland wohnhafte und in der Schweiz erwerbstätige Personen im Kanton, in dem sie arbeiten, zum Zeitpunkt besteuert werden, in dem sie ihr Guthaben der beruflichen Vorsorge ausbezahlt bekommen.
Weiter hat die Kommission mit 15 zu 9 Stimmen beschlossen, der von Nationalrat Philipp Müller (FDP, AG) eingereichten parlamentarischen Initiative 04.457 über die Wohneigentumsbesteuerung Folge zu geben. Diese Initiative verlangt, dass der Eigentümer die ihm entstehenden Unterhaltskosten in grösserem Umfang abziehen kann. Heute können gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts die Unterhaltskosten in den ersten fünf Jahren ab dem Kauf nicht abgezogen werden, wenn sie zur Instandstellung einer vom vorherigen Eigentümer offensichtlich vernachlässigten Liegenschaft aufgewendet werden müssen (sog. « Dumont-Praxis »). Die Initiative verlangt, dass diese Frist auf zwei Jahre verkürzt und für die Unterhaltsaufwendungen eine Limite gesetzt wird (20 Prozent des Erwerbspreises), ab der die Liegenschaft als offensichtlich vernachlässigt gilt. Nach Auffassung der Kommissionsmehrheit ist diese Lockerung nötig, weil die heutige Dumont-Praxis ein Hindernis für Baurenovationen und -investitionen darstellt. Die Mehrheit betonte, dass diese Lockerung in allen Punkten klar überprüft werden müsse, auch wenn dabei letztlich vom Initiativanliegen abgewichen werden sollte. Eine Minderheit der Kommission ist der Meinung, dass die parlamentarische Initiative zu grosszügig sei und eine Ungleichbehandlung zwischen Eigentümern von Liegenschaften in schlechtem Zustand und Erwerbern neuer oder renovierter Liegenschaften zur Folge habe. Mit der inzwischen vom Bundesgericht entschärften Dumont-Praxis liegt nach Auffassung der Minderheit eine Regelung vor, welche sich nicht hemmend auf die Unterhaltsarbeiten auswirkt.
Zudem hat die Kommission mit 16 zu 9 Stimmen beschlossen, der Parlamentarischen Initiative Kiener Nellen (SP, BE) über die Wohnraumförderung (04.496) keine Folge zu geben. Die Initiative verlangt, dass der im Rahmen des Entlastungsprogramms 2003 gefällte Beschluss, die Mittel für die Wohnraumförderung zu sistieren, rückgängig gemacht wird. Nach Meinung der Kommissionsmehrheit erlaubt es die Finanzlage des Bundes nicht, auf das Einfrieren der Ausgaben in diesem Bereich zu verzichten, dies umso weniger, als die Wohnbauförderung nicht unbedingt zu den prioritären Aufgaben des Bundes gehört. Die Kommissionsminderheit ist der Auffassung, dass diese Sparpolitik nicht angebracht ist, da sie in erster Linie zu Lasten der Ärmsten geht.
Vertagt hat die Kommission ihren Beschluss zur Parlamentarischen Initiative Müller Philipp (04.455), die einen definitiven Verzicht auf staatliche Wohnbau- und Eigentumsförderung verlangt. Die Kommission hat von der Verwaltung einen Bericht angefordert über mögliche Alternativen zur staatlichen Wohnbau- und Eigentumsförderung.
Die Kommission hat anlässlich ihrer Sitzung vom 12. April 2005 eine Motion zur Verschiebung der Einführung des neuen Lohnausweises eingereicht. (Mo. 05.3225 WAK-NR [03.447]) Inzwischen hat die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) beschlossen, die Einführung des neuen Lohnausweises tatsächlich um ein Jahr auf die Steuerperiode 2007 zu verschieben - dies betrifft somit die Lohnausweise, welche im Frühjahr 2008 ausgestellt werden. Damit ist das Anliegen der Kommissionsmotion der WAK-N bereits erfüllt. Die Kommission zieht deshalb die Motion zurück. Gleichzeitig hat sie beschlossen, die weitere Entwicklung bei der Durchführung des Pilotprojekts und bei der definitiven Einführung des neuen Lohnausweises mitzuverfolgen. Die SSK wird deshalb schriftlich gebeten, die Kommission über den Verlauf des Pilotprojekts zu informieren.
Die Kommission hat am 9. und 10. Mai 2005 unter dem Vorsitz von Charles Favre (FDP/VD) und zeitweise in Anwesenheit von Bundesrat Deiss in Bern getagt.
Bern, 10.05.2005 Parlamentsdienste