Die Kommission hat an ihrer Sitzung vom 4. Mai 2007 ihre Beratungen über die Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts ( 06.062 ) abgeschlossen. Sie stimmte dem Prinzip der Vereinheitlichung zu und schloss sich den Vorschlägen des Bundesrates weitgehend an.
Während das materielle Zivilrecht in der Schweiz seit über hundert Jahren einheitlich kodifiziert ist (im Wesentlichen im Zivilgesetzbuch und im Obligationenrecht), hat jeder Kanton noch seine eigene Prozessordnung. Dieser Rechtszustand ist mit erheblichen Nachteilen verbunden. Nach der Revision der Bundesrechtspflege und der Vereinheitlichung des Strafprozessrechts ist die Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts der dritte und letzte Teil der Justizreform, der Volk und Stände im Jahr 2000 zugestimmt haben.
Die künftige Zivilprozessordnung sieht verschiedene Verfahren vor, die jeweils auf die Art der Parteien und des Rechtsstreits abgestimmt sind. So wird bei kleineren Fällen sowie bei Angelegenheiten des sozialen Privatrechts (z. B. bei Mietangelegenheiten, Arbeitsverträgen oder im Konsumentenschutz) das vereinfachte Verfahren angewendet, das weniger formgebunden ist, mehr Gewicht auf das mündliche Verfahren legt und dem Gericht eine aktivere Rolle zuweist.
Die Gerichtsorganisation - und damit verbunden die Regelung der sachlichen Zuständigkeit - bleibt Sache des kantonalen Rechts. Die einheitliche Zivilprozessordnung beschränkt sich somit auf die Regelung des Verfahrens.
Der Entwurf enthält pragmatische Mittelwege, um Interessenkonflikte zwischen den Parteien zu lösen (die klagende Partei will raschen, kostengünstigen und nachhaltigen Rechtsschutz, die beklagte Partei ein breites Abwehrdispositiv und wirksame Rechtsmittel). Solche Kompromisslösungen sind z. B. ein ausgewogenes Novenrecht (d.h. die Möglichkeit einer Partei, neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen), ein besonders rasches Verfahren in klaren Fällen und die Möglichkeit vorzeitiger Vollstreckung trotz eines hängigen Rechtsmittels.
Die Kommission hat sich insbesondere mit folgenden Punkten auseinandergesetzt:
Keine Öffentlichkeit der Urteilsberatung (Art. 52)
Heute sind die Sitzungen der Zivilgerichte (die ,Verhandlungen') in der Regel öffentlich. Anders verhält es sich mit der Urteilsberatung: Ausser vor Bundesgericht (Art. 59 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes, SR 173.110) gilt Öffentlichkeit nur ausnahmsweise. Die Kommission hat deshalb die in der Vorlage des Bundesrats vorgesehene allgemeine Regel der Öffentlichkeit der Urteilsberatung gestrichen; allerdings soll es den Kantonen frei stehen, an einer solchen Öffentlichkeit festzuhalten.
Verbandsklage (Art. 87)
Der Vorentwurf sah eine allgemeine Regelung für das gesamte Privatrecht (Art. 79) vor, was in der Vernehmlassung heftig kritisiert wurde. Man befürchtete, dass das Institut der Verbandsklage ausgedehnt und durch beliebige Ad-hoc-Gruppierungen missbraucht würde. Der Bundesrat grenzte hier klar ab: Einzig Organisationen von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung, die nach ihren Statuten dazu befugt sind, können zum Schutz der Persönlichkeit der Angehörigen bestimmter Personengruppen eine Klage einreichen. Ausgeschlossen sind Klagen, die auf eine Geldzahlung hinauslaufen. Nachdem die Kommission die Erläuterungen des Bundesrats zu diesem Artikel eingehend geprüft hat, stimmte sie seinem Vorschlag zu.
Schlichtungsversuch im Scheidungsverfahren (Art. 194 und 195 Bst. c und d)
Mit 8 zu 2 Stimmen sprach die Kommission sich dafür aus, den Schlichtungsversuch im Scheidungsverfahren und beim Verfahren zur Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft obligatorisch zu erklären; ausgenommen werden nur die Verfahren, die auf gemeinsames Begehren der Gatten bzw. Partner eingeleitet wurden. Die Mehrheit der Kommission ist der Meinung, dass der Schlichtungsversuch es in zahlreichen Fällen ermöglicht, die negativen Auswirkungen der Scheidung auf die Beziehung der Ex-Ehegatten in Grenzen zu halten. Eine Minderheit möchte, wie im Entwurf vorgesehen, am pauschalen Ausschluss aller Scheidungsverfahren festhalten.
Streichung der Bestimmungen über die Mediation (Art. 210 bis 215)
Mit 5 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung entschied die Kommission sich für eine Streichung der Mediationsbestimmungen (Art. 210 bis 215). Ihrer Auffassung nach kann diese alternative Streitregelung durchaus auch ohne ausdrückliche Gesetzesbestimmungen fortbestehen. In kindesrechtlichen Angelegenheiten hingegen sind in den Augen der Kommission diese Anregungen von Nutzen. Die Kommission hat deshalb die Mediation in diesen Verfahren explizit erwähnt (Art. 292 und 298). Eine Minderheit möchte an sämtlichen Bestimmungen über die Mediation festhalten.
Vereinfachte Beschwerdeeinreichung (Art. 307 ff)
Die Vorlage des Bundesrates sieht für die Einreichung der Beschwerde ein kompliziertes Verfahren vor. Eine der Schwierigkeiten besteht darin, dass die Einreichung der Beschwerde in zwei Schritten erfolgen soll (Ankündigung der Beschwerdeabsicht innert relativ kurzer Frist, danach Begründung der Beschwerde in einem zweiten Schritt). Dadurch, dass das Gericht die Möglichkeit hat, seinen Entscheid ohne Begründung zu eröffnen, müssen die Parteien zuweilen ihren Beschwerdeentscheid fällen, bevor sie die Entscheidbegründung kennen. Die Kommission hat deshalb einstimmig eine wesentliche Vereinfachung beschlossen: Erst nachdem die Entscheidbegründung bekannt ist, muss die Beschwerde schriftlich und begründet innert einer bestimmten gesetzlichen Frist direkt bei der Rechtsmittelinstanz eingereicht werden.