Rechtssicherheit bei der Konzessionsvergabe
Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates hat einer Vorlage zur Änderung des Wasserrechts- und Stromversorgungsgesetzes einstimmig zugestimmt. Der Gesetzesentwurf, welchen sie im Rahmen einer parlamentarischen Initiative ausarbeitete, legt ausdrücklich fest, dass bei der Konzessionsvergabe zur Nutzung des öffentlichen Grundes für Stromnetze sowie zur Wasserkraftnutzung keine Ausschreibungspflicht besteht. Das Verfahren für die Vergabe der Konzessionen muss transparent und diskriminierungsfrei ausgestaltet sein.

Der von der Kommission im Rahmen der parlamentarischen Initiative „Keine unnötige Bürokratie im Bereich der Stromnetze“ (10.480 UREK-N) erarbeitete Entwurf schafft Rechtssicherheit, nachdem die Wettbewerbskommission (Weko) in ihrem Gutachten vom 22. Februar 2010 zum Schluss kam, dass es sich bei der Vergabe von Konzessionen im Zusammenhang mit dem Elektrizitätsverteilnetz um einen ausschreibungspflichtigen Tatbestand im Sinne des Art. 2 Abs. 7 des Binnenmarktgesetzes handle.

In der Medienmitteilung zum Gutachten merkte die Weko weiter an, dass die Ausschreibungspflicht auch für die Nutzungsübertragung anderer faktischer Monopole an Private gelte, namentlich für Konzession zur Nutzung der Wasserkraft. Die Kommission prüfte sodann im Rahmen ihrer Initiative „Keine unnötige Bürokratie im Bereich der Stromnetze“ den Sachverhalt und kam zum Schluss, mit einer spezialgesetzlichen Regelung sowohl im Stromversorgungs- wie im Wasserrechtsgesetz die Vergabe von Konzessionen zur Nutzung des öffentlichen Grundes für Stromnetze sowie zur Wasserkraftnutzung von der Ausschreibungspflicht auszunehmen. Damit wird die bisherige, bewährte Praxis in ausdrücklicher und eindeutiger Form im Gesetz aufgenommen. Zudem wird festgehalten, dass die Vergabe der Konzessionen in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren erfolgen muss.

Der Entwurf wird dem Bundesrat zur Stellungnahme unterbreitet und voraussichtlich in der Sommersession im Nationalrat behandelt.

09.477 s Pa. Iv. Fournier. Haftung der Unternehmen für die Kosten der Altlastensanierung

Die Pa.Iv. Haftung der Unternehmen für die Kosten der Altlastensanierung (09.477) von Ständerat Jean-René Fournier möchte Artikel 32d des Umweltschutzgesetzes durch zwei Bestimmungen ergänzen: Erstens sollen die Kantone künftig die Möglichkeit haben, eine Sicherstellung zur Deckung von Massnahmen rund um die Sanierung belasteter Standorte zu verlangen. Zweitens soll die Aufteilung eines Grundstücks, das im Kataster der belasteten Standorte eingetragen ist, einer kantonalen Bewilligungspflicht unterstellt werden. Mit diesen beiden Massnahmen soll verhindert werden, dass die Kosten für die Sanierung belasteter Standorte auf das Gemeinwesen abgewälzt werden, nur weil der Verursacher nicht ermittelt werden kann. Wie bereits ihre Schwesterkommission erkennt auch die UREK-N in dieser Angelegenheit Handlungsbedarf. Sie schliesst sich daher mit 18 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung dem Beschluss der UREK-S an, der Initiative Folge zu geben. Die ständerätliche Kommission kann nun einen Gesetzesentwurf ausarbeiten.

Die Kommission führte ausserdem die Beratungen zur Teilrevision des Raumplanungs­gesetzes (10.019) weiter.

 

Die Kommission hat am 21. und 22. Februar 2011 unter dem Vorsitz von Nationalrat Jacques Bourgeois (RL/FR) in Bern getagt.

 

Bern, 22. Februar 2011 Parlamentsdienste