Gastrounternehmen, Kultur- und Freizeitbetriebe sollen spätestens ab dem 22. März 2021 wieder geöffnet werden, dies unter Einhaltung entsprechender Schutzkonzepte. Dies beantragt die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates in ihrem Mitbericht zur Änderung des Covid-19-Gesetzes.

An einer ausserordentlichen Sitzung hat die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) ihren Mitbericht zur dringlichen Änderung des Covid-19-Gesetzes (21.016 sn) verabschiedet. Federführend bei der vom Bundesrat am 17. Februar 2021 verabschiedeten Vorlage ist die Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK), die zuständig ist für die in dieser Vorlage zentrale Härtefallregelung.

Die SGK-N spricht sich für Eintreten auf die Vorlage aus. Sie diskutierte diverse Anträge zur Anpassung der Massnahmen in den unterschiedlichen Bereichen. Konkret stellt sie bei der WAK des Nationalrates im Rahmen ihres Mitberichts folgende Anträge:

  • Sowohl Gastrounternehmen (14 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung) als auch Betriebe in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport (14 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung) sind spätestens ab dem 22. März 2021 offen zu halten. Die zur Bekämpfung der Pandemie notwendigen Schutzkonzepte, wie die Beschränkung der maximalen Besucherzahl, die maximale Platzzahl pro Tisch oder die Festlegung der Sperrstunden nach 22.00 Uhr beschliesst der Bundesrat, soweit er die Zuständigkeit nicht an die Kantone delegiert. Die Kommission erachtet es als angezeigt, dass die stark von der Krise betroffenen Branchen eine Perspektive erhalten, die über die aktuell geplanten Öffnungsschritte des Bundesrats hinausgeht;
  • Mit 13 zu 7 Stimmen bei 5 Enthaltungen beantragt sie, dass die aktuell bis Ende März 2021 befristete Bestimmung in Artikel 17a des Covid-19-Gesetzes zur Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung bei tiefen Einkommen bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden soll;
  • Die Kommission möchte im Gesetz einen neuen Artikel zu den Steuern festschreiben: solange die Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie andauern, soll der Bundesrat vorsehen können, dass bei verspäteter Zahlung der Mehrwertsteuer, der Lenkungsabgaben, der Zollgebühren, der direkten Bundessteuer und der Sozialabgaben kein Verzugszins geschuldet ist. Der neue Artikel soll rückwirkend auf den 1. Januar 2021 in Kraft treten. Diesen Beschluss fällte sie mit 17 zu 1 Stimme bei 4 Enthaltungen;
  • Kann ein Covid-19-Hilfegesuch (Kurzarbeitsentschädigung, EO, Härtefall, sektorielle Unterstützung) nicht innert 30 Tagen bearbeitet werden, da die Berechnung des Anspruchs aufgrund der Tätigkeiten der anspruchsberechtigen Person schwierig ist, so gewähren die zuständigen Behörden nach einem vereinfachten Verfahren unverzüglich Vorschüsse. Diese neue Bestimmung beantragt die Kommission mit 14 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung;
  • Mit 16 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung beantragt sie, in Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes einen neuen Buchstaben einzufügen, wonach der Bundesrat vom Arbeitslosenversicherungsgesetz abweichende Bestimmungen erlassen kann über die Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung für Arbeitnehmende, die in den Ferien sind;
  • Mit 17 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung beantragt sie eine Übergangsbestimmung im Arbeitslosenversicherungsgesetz, wonach Arbeitslose, die ab dem 1. Januar 2021 die Anspruchsvoraussetzungen für Überbrückungsleistungen erfüllen, bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG) nicht von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert werden.

Nutzung der Terrassen für den «Take-away-Betrieb» erlauben

Weiter hat sich die Kommission im Rahmen einer generellen Lagebeurteilung über die diese Woche kommunizierte Öffnungsstrategie ausgetauscht. In diesem Zusammenhang fordert sie den Bundesrat in einem Schreiben auf, umgehend eine gewisse Flexibilität an den Tag zu legen und den Kantonen zu ermöglichen, eine massvolle Nutzung der Terrassen für den «Take-away-Betrieb» zu erlauben, beispielsweise in den Skigebieten. Zudem ist spätestens per 22. März 2021 die Wiedereröffnung der Gastronomiebetriebe unter Einhaltung der bewährten Schutzmassnahmen zu ermöglichen. Diese Empfehlung beschloss die Kommission mit 15 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung.

Zudem ersucht sie den Bundesrat, in Artikel 6e Absatz 1 Buchstaben a und b der Covid-19-Verordnung besondere Lage Kindern und Jugendlichen, die frühestens 2001 (statt frühestens 2003) geboren sind, Sportaktivitäten zu erlauben (mit 21 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung). Damit soll verhindert werden, dass bestehende Mannschaften, die aus mehreren Jahrgängen bestehen, auseinandergerissen werden.

Die Kommission tagte am 19. Februar 2021 in Bern unter der Leitung von Ruth Humbel (CVP, AG).