Die Beratung von Erlassentwürfen folgt in beiden Räten dem Ablauf Eintretensdebatte, Detailberatung und Gesamtabstimmung. Differenzen nach der ersten Beratung in beiden Räten werden im Differenzbereinigungsverfahren bereinigt. Bestehen keine Differenzen mehr und hat die Redaktionskommission den Wortlaut des Erlasses bereinigt, nehmen die beiden Räte eine Schlussabstimmung vor.
I. Das Verfahren im Allgemeine
Die Erlasse der Bundesversammlung werden grundsätzlich wie folgt beraten:
- Erlassentwürfe werden mehrheitlich vom Bundesrat ausgearbeitet. Sie gehen auf sein Initiativrecht (Art. 7 RVOG) (1a) oder auf einen ihm mit einer Motion erteilten Auftrag des Parlaments zurück (Art. 120 ff. ParlG) (1b).
- Die Initiative für einen Erlassentwurf kann auch von einem Ratsmitglied, einer Fraktion, einer Kommission (jeweils als parlamentarische Initiative,
Art. 107 ff. ParlG) oder einem Kanton (Standesinitiative,
Art. 115 ff. ParlG) ausgehen. Wird einer Initiative Folge gegeben, obliegt die Leitung der Ausarbeitung des Erlassentwurfs nicht beim Bundesrat, sondern bei der zuständigen Kommission eines Rates.
- Der Vorentwurf wird in der Regel vom Bundesrat beziehungsweise von der zuständigen Kommission in die Vernehmlassung geschickt (Art. 1 ff. VIG).
- Nach der Vernehmlassung wird der Erlassentwurf ausgearbeitet und den Räten zusammen mit der Botschaft beziehungsweise dem Bericht unterbreitet (Art. 97 resp.
Art. 112 Abs. 3 ParlG).
- Die Räte beraten den Erlassentwurf nacheinander. Die Ratsvorsitzenden legen fest, welcher Rat ihn zuerst behandelt; können sie sich nicht einigen entscheidet das Los (Art. 84 Abs. 2 ParlG).
- Die für das Sachgebiet zuständigen Kommissionen beraten den Entwurf vor, stellen ihrem Rat Antrag und bestimmen einen Berichterstatter, der ihre Anträge im Rat vertritt (Art. 44 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 ParlG;
Art. 19 GRN;
Art. 16 GRS).
- Jeder Rat berät als Erstes, ob er auf den Erlassentwurf eintreten will (Eintretensdebatte,
Art. 74 Abs. 1 ParlG). Hat er Eintreten beschlossen, berät er den Entwurf artikelweise (Detailberatung,
Art. 74 Abs. 2 ParlG) und führt danach eine Gesamtabstimmung über den ganzen Erlass durch (Art. 74 Abs. 3 ParlG).
- Bestehen nach der ersten Beratung eines Erlassentwurfs Differenzen zwischen den Räten, so gehen die abweichenden Beschlüsse des einen Rates zur Beratung an den anderen Rat zurück, bis eine Einigung erreicht ist (Differenzbereinigungsverfahren,
Art. 89 Abs. 1 ParlG). Nach der ersten Beratung in jedem Rat beschränkt sich die weitere Beratung ausschliesslich auf die Fragen, über welche keine Einigung zu Stande gekommen ist (Art. 89 Abs. 2 ParlG). Bestehen nach drei Detailberatungen in jedem Rat weiterhin Differenzen, wird eine Einigungskonferenz eingesetzt (Art. 91 Abs. 1 ParlG). Diese stellt einen Einigungsantrag, der alle verbliebenen Differenzen gesamthaft bereinigt (Art. 92 Abs. 3 ParlG).
- Handelt es sich beim Erlass um einen Bundesbeschluss, ein Gesetz oder eine Verordnung der Bundesversammlung, findet in der letzten Sitzung der Session eine Schlussabstimmung statt (Art. 81 Abs. 1 ParlG) (9a). Bei einfachen Bundesbeschlüssen wird hingegen keine Schlussabstimmung durchgeführt (9b).
- Untersteht der Erlass dem obligatorischen Referendum, so wird er dem Volk ggf. auch den Ständen zur Abstimmung unterbreitet (Art. 140 BV). Untersteht der Erlass dem fakultativen Referendum und wird dieses ergriffen, kommt es zu einer Volksabstimmung (Art. 141 BV) (10a). Einfache Bundesbeschlüsse und Verordnungen der Bundesversammlung unterstehen keinem Referendum (10b).
- Untersteht der Erlass keinem Referendum, wird das fakultative Referendum nicht ergriffen oder wird der Erlass in der Referendumsabstimmung angenommen, wird er in der Amtlichen Sammlung mit dem Hinweis auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens veröffentlicht (Art. 2 PublG). Im Gegensatz zu den übrigen Erlassen, werden einfache Bundesbeschlüsse nur auf Beschluss der Bundesversammlung in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht (Art. 2 Abs. 1 Bst. h PublG).
Erlassentwürfe können sowohl in der parlamentarischen wie auch in der nachparlamentarischen Phase scheitern:
- Parlamentarische Phase: In der parlamentarischen Phase kann der Erlassentwurf an drei Punkten scheitern:
- Nichteintreten oder Ablehnung in der Gesamtabstimmung: Beschliessen beide Räte oder beschliesst ein Rat zweimal, auf einen Erlassentwurf nicht einzutreten, wird dieser von der Geschäftsliste der Bundesversammlung gestrichen (Art. 95 Bst. a ParlG). Die Ablehnung in der Gesamtabstimmung kommt einem Nichteintreten gleich (Art. 74 Abs. 5 ParlG).
- Ablehnung des Antrags der Einigungskonferenz: Lehnt einer der Räte den Einigungsantrag ab, gilt die ganze Vorlage als nicht zustande gekommen (Abs. 93 Abs. 2 ParlG).
- Ablehnung in der Schlussabstimmung: Lehnen beide Räte oder lehnt ein Rat den Erlassentwurf in der Schlussabstimmung ab, ist der Erlassentwurf gescheitert (Art. 81 Abs. 4 ParlG).
- Nachparlamentarische Phase: Untersteht der Erlass dem Referendum, so kann der Erlass auch in der Volksabstimmung verworfen werden. Falls die Vorlage Volk und Ständen unterbreitet wird, kann sie sowohl vom Volk, wie auch von den Ständen abgelehnt werden. Einige Erlasse stützen sich auf Erlasse, welche dem Referendum unterstellt sind. Diese können indirekt aufgrund einer Volksabstimmung scheitern.
II. Parlamentarisches Verfahren in besonderen Fällen
II.1. Eintreten und Gesamtabstimmung
Bei Erlassentwürfen, deren Behandlung nicht unterlassen werden darf, ist Eintreten obligatorisch (Art. 74 Abs. 3 ParlG).
Ist Eintreten obligatorisch, so findet i.d.R. keine Gesamtabstimmung statt (Art. 74 Abs. 4 ParlG). Es gibt aber Vorlagen, bei welchen trotz obligatorischem Eintreten eine Gesamtabstimmung durchgeführt wird. Werden diese in der Gesamtabstimmung abgelehnt, so beschliessen die Räte Rückweisung an den Bundesrat (Art. 74 Abs. 5 ParlG).
II.2. Differenzbereinigung
II.2.1. Abgekürztes Verfahren
Wenn sich die abweichenden Beschlüsse der beiden Räte auf einen Beratungsgegenstand als Ganzes beziehen, so ist bereits die zweite Ablehnung durch einen Rat endgültig (Art. 95 ParlG). Dies kommt nicht nur bei der Eintretensfrage, sonderen insbesondere auch bei der Genehmigung von völkerrechtlichen Verträgen, von Geschäftsberichten, von Bundesratsverordnungen und bei der Gewährleistung von Kantonsverfassungen zum Tragen.
II.2.2. Einigungskonferenz
Bei einigen Erlassentwürfen wird die Einigungskonferenz bereits dann eingesetzt, wenn nach der ersten Beratung in jedem Rat Differenzen bestehen (Art. 94a Abs. 1 ParlG).
Zudem gibt es Erlassentwürfe, bei denen die Einigungskonferenz zu jeder Differenz einen Einigungsantrag stellt: Wird ein Antrag von einem Rat abgelehnt, so wird die entsprechende Bestimmung aus der Vorlage gestrichen (Art. 94a Abs. 2 ParlG).
Ferner hat die Ablehnung des einen alle Differenzen bereinigenden Antrags der Einigungskonferenz bei manchen Erlassen nicht das Scheitern der Vorlage zur Folge: Beim Voranschlag und bei den Nachträgen gilt, falls ein Rat den Einigungsantrag verwirft, der Beschluss der dritten Beratung, der den tieferen Betrag vorsieht, als angenommen (Art. 94 ParlG).
Zahlen zum Verfahren
Total | 552 | 527 | |
Bundesrat (in % aller Erlassentwürfen) | 482 (87%) | 461 (87%) | |
Lesehilfe: In der 48. Legislaturperiode wurden 552 Erlassentwürfe erledigt. Rund 87 Prozent dieser Erlassentwürfe wurden vom Bundesrat verfasst.
Total (in % aller Erlassentwürfe) | 12(2%) | 11(2%) | |
Bundesrat (in % der vom Bundesrat verfassten Erlassentwürfen) | 10 (2%) | 9(2%) | |
Lesehilfe: Rund 2 Prozent der in der 48. Legislaturperiode erledigten Erlassentwürfe wurden zurückgezogen oder abgeschrieben.
Total (in % aller Erlassentwürfe) | 40 (7%) | 35 (7%) | |
Bundesrat (in % der vom Bundesrat verfassten Erlassentwürfen) | 31 (6%) | 23 (5%) | |
Lesehilfe: Rund 7 Prozent der in der 48. Legislaturperiode erledigten Erlassentwürfe scheiterten im parlamentarischen Verfahren. Die von einer parlamentarischen Kommission verfassten Entwürfe scheiterten öfters als jene vom Bundesrat.
Total (in % aller Erlassentwürfe) | 500(91%) | 481(91%) | |
Bundesrat (in % der vom Bundesrat verfassten Erlassentwürfen) | 441 (92%) | 429(93%) | |
Lesehilfe: Rund 91 Prozent der Erlassentwürfe der 48. Legislaturperiode mündeten in einen Erlass.
Total (in % aller Erlassentwürfe) | 6 (1%) | 7 (1%) | |
Bundesrat (in % der vom Bundesrat verfassten Erlassentwürfen) | 4 (1%) | 5 (1%) | |
Lesehilfe: Rund 1 Prozente der Erlasse der 48. Legislaturperiode scheiterten im nachparlamentarischen Verfahren. Die von einer parlamentarischen Kommission verfassten Entwürfe scheiterten öfters als jene vom Bundesrat.
Total (in % aller Erlassentwürfe ) | 494(90%) | 474(90%) | |
Bundesrat (in % der vom Bundesrat verfassten Erlassentwürfen) | 437 (91%) | 424(92%) | |
Lesehilfe: Rund 90 Prozent der in der 48. Legislaturperiode erledigten Erlassentwürfe mündeten in einen Erlass, der in Kraft gesetzt werden konnte.
Detaillierte Zahlen zum parlamentarischen Verfahren
Zu statistischen Zwecken können folgende Verfahrenstypen unterschieden werden:
- Eintreten nicht obligatorisch, Gesamtabstimmung, i.d.R. normales Differenzbereinigungsverfahren, Schlussabstimmung
- Eintreten nicht obligatorisch, Gesamtabstimmung, i.d.R. abgekürztes Differenzbereinigungsverfahren, Schlussabstimmung
- Eintreten nicht obligatorisch, Gesamtabstimmung, i.d.R. normales Differenzbereinigungsverfahren, keine Schlussabstimmung
- Eintreten nicht obligatorisch, Gesamtabstimmung, i.d.R. abgekürztes Differenzbereinigungsverfahren, keine Schlussabstimmung
- Eintreten obligatorisch, keine Gesamtabstimmung, i.d.R. normales Differenzbereinigungsverfahren, Schlussabstimmung
- Eintreten obligatorisch, keine Gesamtabstimmung, i.d.R. abgekürztes Differenzbereinigungsverfahren, keine Schlussabstimmung
- Eintreten obligatorisch, keine Gesamtabstimmung, i.d.R. abgekürztes Differenzbereinigungsverfahren, keine Schlussabstimmung
- Eintreten obligatorisch, Gesamtabstimmung (Ablehnung bedeutet Rückweisung), i.d.R. normales Differenzbereinigungsverfahren, keine Schlussabstimmung
- Eintreten obligatorisch, Gesamtabstimmung (Ablehnung bedeutet Rückweisung), bei Ablehnung des Einigungsantrags gilt der Beschluss der dritten Beratung, der den tieferen Betrag vorsieht, als angenommen, keine Schlussabstimmung
- Eintreten obligatorisch, keine Gesamtabstimmung, Einigungskonferenz zu jeder Differenz einen Antrag, keine Schlussabstimmung
- Eintreten obligatorisch, keine Gesamtabstimmung, Einigungskonferenz nach der ersten Detailberatung und zu jeder Differenz einen Antrag, keine Schlussabstimmung
Im Gegensatz zu den Erlassentwürfen, die in einem Verfahren des Typus 1–8 beraten werden, können die Erlassentwürfe der Verfahrenstypen 9–11 nicht scheitern. Die Erlassentwürfe der Verfahrenstypen 1–8 können wiederum, je nach Verfahrenstyp, in verschiedenen Phasen der Beratung scheitern.
Verfahrenstyp 1: Eintreten nicht obligatorisch, Gesamtabstimmung, i.d.R. normales Differenzbereinigungsverfahren, Schlussabstimmung
Verfahrenstyp 2: Eintreten nicht obligatorisch, Gesamtabstimmung, i.d.R. abgekürztes Differenzbereinigungsverfahren, Schlussabstimmung
Verfahrenstyp 3: Eintreten nicht obligatorisch, Gesamtabstimmung, i.d.R. normales Differenzbereinigungsverfahren, keine Schlussabstimmung
- Einfache Bundesbeschlüsse über die von einer Behörde initiierten Durchführung einer Totalrevision der Verfassung;
- Einfache Bundesbeschlüsse über die Festlegung von Planungsgrössen im Voranschlag (Art. 25 Abs. 2 und 3 ParlG);
- Einfache Bundesbeschlüsse über die Bewilligung von Zahlungsrahmen oder Verpflichtungskrediten (Sonderbotschaft) (Art. 25 Abs. 2 ParlG);
- Grundsatz- und Planungsbeschlüsse (Art. 28 Abs. 3 ParlG);
- Einfache Bundesbeschlüsse über die Aufhebung der Allgemeinverbindlicherklärung von interkantonalen Rahmenvereinbarungen oder Verträgen (Art. 14 Abs. 5 FiLaG);
- Einfache Bundesbeschlüsse über die Beteiligungspflicht an interkantonalen Verträgen (Art. 15 Abs. 1 FiLaG);
- Einfache Bundesbeschlüsse über die Aufhebung der Beteiligungspflicht an interkantonalen Verträgen (Art. 15 Abs. 5 FiLaG);
- Einfache Bundesbeschlüsse über die Genehmigung von Einsätzen der Armee zur Friedensförderung (Art. 66b Abs. 4 MG);
- Einfache Bundesbeschlüsse über die Genehmigung von Einsätzen der Armee im Assistenzdienst (Art. 70 Abs. 2 MG);
- Einfache Bundesbeschlüsse über die Anordnung oder Genehmigung des Aktivdiensts und Aufgebot der Truppen (Art. 77 Abs. 1 MG);
- Einfache Bundesbeschlüsse über das Nationalstrassennetz (Art. 1 Abs. 1, 8a Abs. 3 NSG);
- Einfache Bundesbeschlüsse über die Ausnahmen vom Grundsatz der Gebührenfreiheit von Strassen (Art. 82 Abs. 3 BV);
- Einfache Bundesbeschlüsse über die Genehmigung des Entzuges der Rahmenbewilligung für eine Kernanlage (Art. 67 KEG);
- Einfache Bundesbeschlüsse betreffend die Übertragung des Enteignungsrechts an Dritte (Art. 3 Abs. 2 Bst. a EntG);
- Einfache Bundesbeschlüsse zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit, der Neutralität und Unabhängigkeit des Landes (Art. 173 Abs. 1 Bst. c BV);
- Einfache Bundesbeschlüsse über die Einsetzung einer Parlamentarischen Untersuchungskommission (Art. 163 Abs. 2 ParlG);
- Einfache Bundesbeschlüsse über einen ausserordentlichen Tagungsort der Bundesversammlung (Art. 32 Abs. 2 ParlG).
Verfahrenstyp 4: Eintreten nicht obligatorisch, Gesamtabstimmung, i.d.R. abgekürztes Differenzbereinigungsverfahren, keine Schlussabstimmung
Verfahrenstyp 5: Eintreten obligatorisch, keine Gesamtabstimmung, i.d.R. normales Differenzbereinigungsverfahren, Schlussabstimmung
Verfahrenstyp 6: Eintreten obligatorisch, keine Gesamtabstimmung, i.d.R. abgekürztes Differenzbereinigungsverfahren, Schlussabstimmung
Verfahrenstyp 7: Eintreten obligatorisch, keine Gesamtabstimmung, i.d.R. abgekürztes Differenzbereinigungsverfahren, keine Schlussabstimmung
Verfahrenstyp 8: Eintreten obligatorisch, Gesamtabstimmung (Ablehnung bedeutet Rückweisung), i.d.R. abgekürztes Differenzbereinigungsverfahren, keine Schlussabstimmung
Verfahrenstyp 9: Eintreten obligatorisch, Gesamtabstimmung (Ablehnung bedeutet Rückweisung), bei Ablehnung des Einigungsantrags gilt der Beschluss der dritten Beratung, der den tieferen Betrag vorsieht, als angenommen, keine Schlussabstimmung
Verfahrenstyp 10: Eintreten obligatorisch, keine Gesamtabstimmung, Einigungskonferenz zu jeder Differenz einen Antrag, keine Schlussabstimmung
Verfahrenstyp 11: Eintreten obligatorisch, keine Gesamtabstimmung, Einigungskonferenz nach der ersten Detailberatung und zu jeder Differenz einen Antrag, keine Schlussabstimmung
Total | 552 | 527 | |
Verfahrenstypen 1 – 8 (in % aller Erlassentwürfe) | 515 (93%) | 492 (93%) | |
Verfahrenstypen 9 – 11 (in % aller Erlassentwürfe) | 37 (7%) | 35 (7%) | |
Lesehilfe: Rund sieben Prozent der in der 48. Legislaturperiode erledigten Erlassentwürfen wurden in einem Verfahren des Typus 9–11 beraten.
Erlasse (in % aller Erlassentwürfe der Verfahrenstypen 1–8) | 463 (90%) | 446 (91%) | |
Abgeschriebene, zurückgezogene Erlassentwürfe (in % aller Erlassentwürfe der Verfahrenstypen 1–8) | 12 (2%) | 11 (2%) | |
Gescheiterte Erlassentwürfe (in % aller Erlassentwürfe der Verfahrenstypen 1–8) | 40 (8%) | 35 (7%) | |
Lesehilfe: Rund 90 Prozent der Erlassentwürfe der in der 48. Legislaturperiode erledigten Erlassentwürfen der Verfahrenstypen 1–8 mündeten in einen Erlass, zwei Prozent wurden abgeschrieben oder zurückgezogen und rund 8 Prozent scheiterten im parlamentarischen Verfahren.
Total (in % aller Erlassentwürfe) | 231 (42%) | 215 (41%) | |
Lesehilfe: Rund 42 Prozent der in der 48. Legislaturperiode erledigten Erlassentwürfe waren Erlassentwürfe des Verfahrenstypus 1.
Erlasse (in % aller Erlassentwürfe des Verfahrenstypus 1) | 188 (81%) | 179 (83%) | |
Abgeschriebene, zurückgezogene Erlassentwürfe (in % aller Erlassentwürfe des Verfahrenstypus 1) | 10 (4%) | 7 (3%) | |
Nichteintreten, Ablehnung in der Gesamtabstimmung (in % aller Erlassentwürfe des Verfahrenstypus 1) | 25 (11%) | 24 (11%) | |
Ablehnung des Einigungsantrags (in % aller Erlassentwürfe des Verfahrenstypus 1) | 3 (1%) | 2 (1%) | |
Lesehilfe: Rund 81 Prozent der in der 48. Legislaturperiode erledigten und in einem Verfahren des Typus 1 beratenden Erlassentwürfen mündeten in einen Erlass.
Bundesgesetze (in % aller Erlassentwürfe des Verfahrenstypus 1) | 201 (87%) | 183 (85%) | |
Verordnungen der Bundesversammlung (in % aller Erlassentwürfe des Verfahrenstypus 1) | 17 (7%) | 14 (7%) | |
BB über eine von einer Behörde initiierten Teilrevision der Verfassung (in % aller Erlassentwürfe des Verfahrenstypus 1) | 9 (4%) | 15 (7%) | |
BB über die Festlegung des Ressourcenausgleich oder des Lastenausgleichs (in % aller Erlassentwürfe des Verfahrenstypus 1) | 2 (1%) | 2 (1%) | |
BB über die über die Ausbauschritte der Eisenbahninfrastruktur(in % aller Erlassentwürfe des Verfahrenstypus 1) | 0 | 1 (<1%) | |
Lesehilfe: Rund 87 Prozent der in der 48. Legislaturperiode erledigten und in einem Verfahren des Typus 1 beratenden Erlassentwürfen waren Entwürfe zu einem Bundesgesetz.
Bundesgesetze (in % aller Erlassentwürfe zu Bundesgesetzen) | 160(80%) | 161 (88%) | |
Verordnungen der Bundesversammlung (in % aller Erlassentwürfe zu Verordnungen der Bundesversammlung) | 17 (100%) | 10 (71%) | |
BB über eine von einer Behörde initiierten Teilrevision der Verfassung (in % aller Erlassentwürfe zu BB über eine von einer Behörde initiierten Teilrevision der Verfassung) | 7 (78%) | 5 (33%) | |
BB über die Festlegung des Ressourcenausgleich oder des Lastenausgleichs (in % aller Erlassentwürfe zu BB über die Festlegung des Ressourcenausgleich oder des Lastenausgleichs) | 2 (100%) | 2 (100%) | |
BB über die über die Ausbauschritte der Eisenbahninfrastruktur (in % aller Erlassentwürfe zu BB über die über die Ausbauschritte der Eisenbahninfrastruktur) | 0 | 1 (100%) | |
Lesehilfe: Rund 80 Prozent der in der 48. Legislaturperiode erledigten Gesetzesentwürfe mündeten in einen Erlass.
Bundesgesetze (in % aller Erlassentwürfe zu Bundesgesetzen) | 10(5%) | 5 (3%) | |
Lesehilfe: Rund 5 Prozent der in der 48. Legislaturperiode erledigten Gesetzesentwürfe wurden abgeschrieben oder zurückgezogen.
Bundesgesetze (in % aller Erlassentwürfe zu Bundesgesetzen) | 24(12%) | 13 (7%) | |
Verordnungen der Bundesversammlung (in % aller Erlassentwürfe zu Verordnungen der Bundesversammlung) | 0 | 2 (14%) | |
Lesehilfe: Auf rund 12 Prozent der in der 48. Legislaturperiode erledigten
Gesetzesentwürfe trat ein Rat zweimal oder beide Räte nicht ein oder sie scheiterten in der Gesamtabstimmung.
Bundesgesetze (in % aller Erlassentwürfe zu Bundesgesetzen) | 3(1%) | 2 (1%) | |
Lesehilfe: Rund 1 Prozent der in der 48. Legislaturperiode erledigten Gesetzesentwürfe scheiterten, weil ein Rat oder beide Räte den Antrag der Einigungskonferenz ablehnten.
Bundesgesetze (in % aller Erlassentwürfe zu Bundesgesetzen) | 4 (2%) | 2(1%) | |
Lesehilfe: Rund 2 Prozent der in der 48. Legislaturperiode erledigten Gesetzesentwürfen scheiterten in der Schlussabstimmung.
Total (in % aller Erlassentwürfe) | 78 (14%) | 87(17%) | |
Erlasse (in % aller Erlassentwürfe des Verfahrenstypus 2) | 77 (99%) | 86 (99%) | |
Abgeschriebene, zurückgezogene Erlassentwürfe | 0 | 0 | |
Nichteintreten, Ablehnung in der Gesamtabstimmung | 1 | 1 | |
Zweimalige Nichtgenehmigung durch einen Rat | 0 | 0 | |
Ablehnung des Einigungsantrags | 0 | 0 | |
BB über die Genehmigung eines Beitritts zu Organisationen für kollektive Sicherheit oder zu supranationalen Gemeinschaften | 0 | 0 | |
BB über die Genehmigung von völkerrechtlichen Verträgen, die dem Referendum unterstehen | 78 | 87 | |
Lesehilfe: Rund 14 Prozent der in der 48. Legislaturperiode erledigten Erlassentwürfen wurden in einem Verfahren des Typus 2 beraten. Es handelte sich hierbei um Entwürfe zu BB über die Genehmigung von völkerrechtlichen Verträgen, die dem Referendum unterstehen. 99 Prozent dieser Entwürfe mündeten in einen Erlass. Kein Erlassentwurf scheiterte, weil ein Rat zweimal den Vertrag nicht genehmigen wollte.
Total (in % aller Erlassentwürfe) | 102(18%) | 92(17%) | |
Erlasse (in % aller Erlassentwürfe des Verfahrenstypus 3) | 97 (95%) | 89 (97%) | |
Abgeschriebene, zurückgezogene Erlassentwürfe (in % aller Erlassentwürfe des Verfahrenstypus 3) | 1 (1%) | 0 | |
Nichteintreten, Ablehnung in der Gesamtabstimmung (in % aller Erlassentwürfe des Verfahrenstypus 3) | 4 (4%) | 3 (3%) | |
Ablehnung des Einigungsantrags (in % aller Erlassentwürfe des Verfahrenstypus 3) | 0 | 0 | |
Lesehilfe: Rund 18 Prozent der in der 48. Legislaturperiode erledigten Erlassentwürfen wurden in einem Verfahren des Typus 3 beraten. 95 Prozent dieser Entwürfe mündeten in einen Erlass.
eBB über mit einer Sonderbotschaft unterbreiteten Zahlungsrahmen und/oder Verpflichtungskredite (in % aller Erlassentwürfe des Verfahrenstypus 3) | 86 (84%) | 77 (84%) | |
eBB über den Einsatz der Armee im Assistenzdienst im Ausland (in % aller Erlassentwürfe des Verfahrenstypus 3) | 2 (2%) | 4 (4%) | |
eBB über den Einsatz der Armee im Assistenzdienst im Inland (in % aller Erlassentwürfe des Verfahrenstypus 3) | 4(4%) | 5 (5%) | |
eBB über den Einsatz der Armee zur Friedensförderung (in % aller Erlassentwürfe des Verfahrenstypus 3) | 2 (2%) | 1 (1%) | |
Grundsatz- und Planungsbeschlüsse (in % aller Erlassentwürfe des Verfahrenstypus 3) | 3(3%) | 3 (3%) | |
eBB über das Nationalstrassennetz (in % aller Erlassentwürfe des Verfahrenstypus 3) | 0 | 1 (1%) | |
eBB über mit einer Sonderbotschaft unterbreiteten Zahlungsrahmen und/oder Verpflichtungskredite (in % aller Erlassentwürfe zu eBB über mit einer Sonderbotschaft unterbreiteten Zahlungsrahmen und/oder Verpflichtungskredite) | 1 (1%) | 0 | |
eBB über mit einer Sonderbotschaft unterbreiteten Zahlungsrahmen und/oder Verpflichtungskredite (in % aller Erlassentwürfe zu eBB über mit einer Sonderbotschaft unterbreiteten Zahlungsrahmen und/oder Verpflichtungskredite) | 2 (2%) | 2 (3%) | |
eBB über den Einsatz der Armee im Assistenzdienst im Ausland | 1 | 0 | |
Lesehilfe: Rund 84 Prozent der in der 48. Legislaturperiode erledigten und in einem Verfahren des Typus 3 beratenden Erlassentwürfen waren mit einer Sonderbotschaft – d.h. nicht mit der Botschaft zum Voranschlag des Bundes – beantragte Zahlungsrahmen und/oder Verpflichtungskredite. Rund 97 Prozent dieser Entwürfe mündeten in einen Erlass.
Total (in % aller Erlassentwürfe) | 44 (8%) | 26 (5%) | |
Abgeschriebene, zurückgezogene Erlassentwürfe (in % aller Erlassentwürfe des Verfahrenstypus 4) | 0 | 1 (4%) | |
Nichteintreten, Ablehnung in der Gesamtabstimmung (in % aller Erlassentwürfe des Verfahrenstypus 4) | 0 | 0 | |
Zweimalige Nichtgenehmigung durch einen Rat(in % aller Erlassentwürfe des Verfahrenstypus 4) | 0 | 0 | |
Ablehnung des Einigungsantrags (in % aller Erlassentwürfe des Verfahrenstypus 4) | 0 | 0 | |
eBB über die Genehmigung von Bundesratsverordnungen | 4 | 6 | |
eBB die Genehmigung von völkerrechtlichen Verträgen, die keinem Referendum unterstehen | 40 | 20 | |
eBB über die Genehmigung von völkerrechtlichen Verträgen, die keinem Referendum unterstehen | 0 | 1 | |
Lesehilfe: Rund 8 Prozent der in der 48. Legislaturperiode erledigten Erlassentwürfen wurden in einem Verfahren des Typus 4 beraten. Alle Erlassentwürfe mündeten in einen Erlass.
Total (in % aller Erlassentwürfe) | 23 (4%) | 35(7%) | |
Erlasse (in % aller Erlassentwürfe des Verfahrenstypus 5) | 20(87%) | 31(88%) | |
Abgeschriebene, zurückgezogene Erlassentwürfe/Volksinitiative (in % aller Erlassentwürfe des Verfahrenstypus 5) | 0 | 2 (6%) | |
Ablehnung des Einigungsantrags (in % aller Erlassentwürfe des Verfahrenstypus 5) | 2 (9%) | 0 | |
BB über Volksinitiativen für eine Totalrevision der Bundesverfassung in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs | 23 | 35 | |
Lesehilfe: Rund 4 Prozent der in der 48. Legislaturperiode erledigten Erlassentwürfen wurden in einem Verfahren des Typus 5 beraten. Hierbei handelte es sich um BB über Volksinitiativen für eine Totalrevision der Bundesverfassung in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs. 3 Prozent dieser Entwürfe mündeten in keinen Erlass.
Total (in % aller Erlassentwürfe) | 18(3%) | 17(3%) | |
Erlasse (in % aller Erlassentwürfe des Verfahrenstypus 7) | 18(100%) | 16(94%) | |
Abgeschriebene Erlassentwürfe (in % aller Erlassentwürfe des Verfahrenstypus 7) | 0 | 1( 6%) | |
Zweimalige Nichtgenehmigung/-gewährleistung durch einen Rat | 0 | 0 | |
Ablehnung des Einigungsantrags | 0 | 0 | |
eBB über die Gewährleistung geänderter Kantonsverfassungen | 10 | 9 | |
eBB über die Genehmigung des Geschäftsberichts des Bundesrates | 4 | 4 | |
eBB über die Gewährleistung geänderter Kantonsverfassungen | 0 | 1 | |
Lesehilfe: Rund 3 Prozent der in der 48. Legislaturperiode erledigten Erlassentwürfen wurden in einem Verfahren des Typus 7 beraten. Alle mündeten in einen Erlass.
Total (in % aller Erlassentwürfe) | 19 (3%) | 20(4%) | |
Erlasse (in % aller Erlassentwürfe des Verfahrenstypus 8) | 19(100%) | 20(100%) | |
eBB über die Eidgenössische Staatsrechnung | 4 | 4 | |
eBB über eine Sonderrechnung | 15 | 16 | |
Lesehilfe: Rund 3 Prozent der in der 49. Legislaturperiode erledigten Erlassentwürfen wurden in einem Verfahren des Typus 8 beraten. Hierbei handelte es sich um eBB zur Staatsrechnung oder zu Sonderrechnungen. Alle Erlassentwürfe mündeten in einen Erlass.
Total (in % aller Erlassentwürfe) | 36(6%) | 34(6%) | |
Ablehnung des Einigungsantrags | 0 | 1 | |
eBB über Voranschlag des Bundes | 4 | 4 | |
eBB über den Voranschlag einer dezentralen Verwaltungseinheit mit Sonderrechnung | 8 | 8 | |
eBB über die Entnahmen aus einem Spezialfonds mit Sonderrechnung | 8 | 8 | |
eBB über den Nachtrag zum Voranschlag des Bundes | 10 | 9 | |
Lesehilfe: Rund 6 Prozent der in der 49. Legislaturperiode erledigten Erlassentwürfen wurden in einem Verfahren des Typus 9 beraten. Bei einem Entwurf wurde der Antrag der Einigungskonferenz abgelehnt, sodass der Beschluss der dritten Beratung, der den tieferen Betrag vorsieht, als angenommen galt.
Total (in % aller Erlassentwürfe) | - | - | |
Einsetzung einer Einigungskonferenz | - | - | |
eBB über die Kenntnisnahme des Finanzplans (seit 2016) | - | - | |
Lesehilfe:
Total (in % aller Erlassentwürfe) | 1 (<1%) | 1(<1%) | 1(<1%) |
Ablehnung von einem oder mehreren Anträgen der Einigungskonferenz | 1 | 1 | 0 |
eBB über die Legislaturplanung | 1 | 1 | 1 |
Lesehilfe: Bei den in einem Verfahren des Typus 11 beratenen Erlassentwürfe handelt es sich um Entwürfe zum eBB über die Legislaturplanung. Die Räte waren sich in den letzten drei Legislaturperioden nach der ersten Detailberatung nicht einig, sodass eine Einigungskonferenz eingesetzt werden musste, die zu jeder Differenz einen Einigungsantrag stellte. In der 48. und der 49. Legislaturperiode wurde mindestens ein Antrag der Einigungskonferenz von einem Rat abgelehnt, sodass die entsprechende Bestimmung aus dem Erlass gestrichen wurde.