Der Alterspräsident oder die Alterspräsidentin ist das Mitglied des Nationalrates mit der längsten ununterbrochenen Amtsdauer. Er oder sie führt nach der Gesamterneuerung des Rates den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung.

Das Büro der ablaufenden Amtsperiode bezeichnet die Alterspräsidentin oder den Alterspräsidenten auf der Grundlage des Berichtes des Bundesrates über die Ergebnisse der Nationalratswahlen (Art. 2 Abs. 2 GRN). Bei gleicher Amtsdauer hat das ältere Mitglied Vorrang (Art. 2 Abs. 1 GRN).

Die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident ernennt das provisorische Büro, präsidiert dieses und führt den Vorsitz im Rat, bis der neue Ratspräsident oder die neue Ratspräsidentin gewählt ist (Art. 3 Abs. 1 GRN). Weitere Präsidialaufgaben werden bis zur Konstituierung des neuen Rates weiterhin durch die Ratspräsidentin oder den Ratspräsidenten des abtretenden Rates wahrgenommen (Art. 3 Abs. 2 GRN).

Der Ständerat, der keine Gesamterneuerung kennt, hat weder eine Alterspräsidentin noch einen Alterspräsidenten.

Fakten und Zahlen

Für Fakten und Zahlen siehe das PDF-Faktenblatt.