Gemäss geltendem Recht müssen Staaten beim Kauf von in der Schweiz hergestellten Rüstungsgütern eine Erklärung abgeben, diese nur mit Einwilligung der Eidgenossenschaft weiterzugeben. Die Waffen-Weitergabe an kriegführende Staaten ist nicht bewilligungsfähig.
Es sind derzeit mehrere Vorschläge für Änderungen des Kriegsmaterialgesetzes hängig:
Eine "Lex Ukraine": Die Sicherheitspolitische Kommission des Nationalrats (SIK-N) hat Ende Januar eine parlamentarische Initiative lanciert. Diese fordert eine "Lex Ukraine", also eine Ausnahmeregelung ausschliesslich in Bezug auf den russischen Angriffskrieg. Zugleich lancierte sie die Kommissionsmotion, die sich auf Beschlüsse von Uno-Gremien stützt und über die der Nationalrat am Mittwoch befindet.
Befristung Von Erklärungen: Rund eine Woche nach der Nationalratskommission beschloss die Sicherheitspolitische Kommission des Ständerats (SIK-S) ihre eigene Initiative. Sie will mit dieser, dass Nichtwiederausfuhr-Erklärungen für bestimmte Länder nur fünf Jahre lang gelten. Dazu gehören Deutschland, Frankreich, Italien oder auch die USA . Massgebend ist die Liste im Anhang der Kriegsmaterialverordnung. Die Zielländer müssen sich laut der Kommissionsinitiative verpflichten, das Material nur unter bestimmten Voraussetzungen weiterzugeben. Unter anderem darf das Bestimmungsland nicht in einen bewaffneten Konflikt verwickelt sein, es sei denn, es macht von seinem völkerrechtlichen Selbstverteidigungsrecht Gebrauch.
Der Kombinierte Ansatz: Vor zwei Wochen einigten sich SP und FDP in der Sicherheitspolitischen Kommission des Nationalrats auf eine parlamentarische Initiative, welche die Vorschläge aus der kleinen Kammer mit dem Grundsatz kombiniert, sich auf Beschlüsse der Vereinten Nationen zu stützen. Demnach könnte der Bundesrat im Einzelfall eine Nichtwiederausfuhr-Erklärung ausnahmsweise auf fünf Jahre befristen. Nämlich dann, wenn das Bestimmungsland die Menschenrechte nicht schwerwiegend verletzt, keine Gefahr besteht, dass das Kriegsmaterial gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt wird, und wenn das Bestimmungsland nicht in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist. Die Wiederausfuhr von Rüstungsgütern in einen kriegführenden Staat wäre jedoch möglich, wenn dieser von seinem völkerrechtlichen Selbstverteidigungsrecht Gebrauch macht - und dies von der Uno-Vollversammlung mit Zweidrittelmehrheit respektive vom Uno-Sicherheitsrat festgestellt wird. Die Gesetzesänderung würde gemäss dem Vorschlag auch rückwirkend gelten.
Verzicht Auf Wiederausfuhr-Verbote: Am Montag befasste sich der Ständerat mit der Waffen-Wiederausfuhr. Er lehnte eine Motion von FDP-Präsident Thierry Burkart ab. Der Aargauer Ständerat verlangte, dass auf eine Nichtwiederausfuhr-Erklärung verzichtet werden kann, wenn Rüstungsgüter an Staaten geliefert werden, die Schweizer Werten verpflichtet sind und die über ein mit der Schweiz vergleichbares Exportkontrollregime verfügen. Diese Motion ist nach dem Nein vom Montag vom Tisch.