Rechtsetzung

Eine der Hauptaufgaben der Bundesversammlung ist der Erlass von rechtsetzenden Bestimmungen.

Die Bundesversammlung erlässt diese in Form von Bundesgesetzen oder Verordnungen. Änderungen der Bundesverfassung unterbreitet sie Volk und Ständen in Form eines Bundesbeschlusses zur Abstimmung.

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Festlegung der Finanzen

Die Hoheit über die Bundesfinanzen liegt bei der Bundesversammlung: Sie legt den Voranschlag für das nächste Jahr fest, nimmt Kenntnis vom Finanzplan für die darauffolgenden drei Jahre und nimmt die Staatsrechnung des Vorjahres ab.

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Wahlen

Die Bundesversammlung wählt die sieben Mitglieder des Bundesrates, die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler sowie die Mitglieder der eidgenössischen Gerichte, die Bundesanwältin oder den Bundes­anwalt, die stell­vertre­tenden Bundes­anwäl­tinnen oder Bundes­anwälte, die Mitglieder der Auf­sichts­behörde über die Bundesan­walt­schaft sowie die oder den ​Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten​.

Bei Kriegsgefahr wählt sie zudem den General oder die Generalin der Schweizer Armee.

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Oberaufsicht

Mit der Oberaufsicht nimmt das Parlament die politische Kontrolle über die Organe des Bundes wahr. Die Oberaufsicht verschafft keine Befugnis, anstelle der beaufsichtigen Organe zu handeln oder deren Entscheide aufzuheben. Das Parlament kann aber Genugtuung oder Kritik äussern und Empfehlungen abgeben.

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Mitwirkung in der Aussenpolitik

Die Bundesversammlung ist an der Gestaltung der Aussenpolitik beteiligt und beaufsichtigt die Pflege der Beziehungen zum Ausland: Sie genehmigt völkerrechtliche Verträge, pflegt die Beziehung zu ausländischen Parlamenten und wirkt an internationalen parlamentarischen Versammlungen mit.

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Planung

Die politische Planung gehört zu den verfassungsmässigen Aufgaben sowohl der Regierung als auch des Parlamentes.

Die Bundesversammlung lässt sich vom Bundesrat mit Berichten über dessen Tätigkeit informieren und nimmt von diesen Kenntnis. Sie erteilt ihm Aufträge, eine Planung vorzunehmen oder die Schwerpunkte einer Planung zu ändern. Sie kann darüber hinaus auch Grundsatz- und Planungsbeschlüsse fassen.

 
 

Wirksamkeits­überprüfung

Die Bundesversammlung hat dafür zu sorgen, dass die vom Bund beschlossenen Massnahmen auf ihre Wirksamkeit überprüft werden. Sie kann hierzu vom Bundesrat Wirksamkeitsüberprüfungen verlangen, die im Auftrag des Bundesrates durchgeführten Wirksamkeitsüberprüfungen prüfen oder eigene Wirksamkeitsüberprüfungen in Auftrag geben. Dafür steht ihr mit der PVK ein Evaluationsdienst zur Verfügung.

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Gewähr­leistung der Kantons­verfas­sungen

Auch die Gewährleistung der Kantonsverfassungen fällt in die Zuständigkeit der Bundesversammlung. Mit ihr «garantiert» das Parlament, dass die Kantonsverfassungen den bundesrechtlichen Anforderungen genügen.

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Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit

Neben dem Bundesrat kann auch die Bundesversammlung Massnahmen zur Wahrung der inneren und der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz treffen.

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Gewährung von Begnadigungen und Amnes­tien

Die Bundesversammlung spricht auch Begnadigungen aus und entscheidet über Amnestien.

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Entscheidung über Zuständig­keits­konflikte

Die Bundesversammlung entscheidet zudem Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten Bundesbehörden.

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