Wahl der Mitglieder des Bundesrates

Die Gesamterneuerungswahlen des Bundesrates finden alle vier Jahre in der Wintersession nach den Nationalratswahlen statt.

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Wahl des Bundeskanzlers oder der Bundes­kanzlerin

Die Wahl der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers erfolgt nach den Wahlen in den Bundesrat gemäss den Regeln für die Bundesratswahlen.​

 
 

Wahl des Bundes­präsidenten oder der Bundes­präsi­dentin

Jedes Jahr während der Winter­session wählt die Bundes­versamm­lung eines der sieben Bundes­rats­mit­glieder zur Bundes­präsi­dentin oder zum Bundes­präsi­denten.

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Wahl der Mitglieder der eidgenös­sischen Gerichte

Die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts, des Bundes­straf­gerichts, des Bundes­verwal­tungs­gerichts und des Bundes­patent­gerichts werden für eine Amts­dauer von sechs Jahren gewählt, die Mitglieder des Militär­kassa­tions­gerichts für eine Amts­dauer von vier Jahren.

Die Wahlen finden jeweils vor Beginn der neuen Amtsdauer für die verschiedenen Gerichte getrennt statt.

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Wahl von Mitgliedern der Bundes­an­waltschaft und deren Aufsichts­behörde

Die Bundesanwältin oder der Bundesanwalt, die beiden stell­vertre­tenden Bundes­anwäl­tinnen oder Bundes­anwälte sowie die sieben Mitglieder der Auf­sichts­behörde über die Bundes­anwalt­schaft werden für eine Amts­dauer von vier Jahren gewählt.

Die Wahlen erfolgen nach denselben Regeln wie die Wahl von Richter­innen und Richtern der eidge­nössi­schen Gerichte.

 
 
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Wahl des Leiters oder der Leiterin des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeits-beauftragten​

Der Leiter oder die Leiterin des Eidg​enössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten wird ​für eine Amts­dauer von vier Jahren gewählt.

Die Wahl erfolgt nach denselben Regeln wie die Wahl von Richter­innen und​ Richtern der eidge­nössi­schen Gerichte.

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Wahlbe­stätigungen

Neben Wahlen obliegt der Ver­einigten Bundes­versamm­lung auch die Bestä­tigung von Wahlen.

Zurzeit bedarf die Wahl des Direktors oder der Direktorin der eid­genös­sischen Finanz­kontrolle und ​des General­sekretärs oder der General­sekretärin der Bundes­versamm­lung einer Wahl­bestä­tigung. Bei der Wahl des General­sekretärs oder der General­sekretärin der Bundes­versamm­lung übernimmt die Koordi­nations­konfe­renz die Rolle des Wahlorgans.

Lehnt die Bundesversammlung eine Wahl ab, muss das Wahlorgan eine neue Wahl vornehmen.

 
 

Wahl des Generals oder der Generalin

Im Kriegsfall wählt die Vereinigte Bundesversammlung auch den General oder die Generalin der Schweizer Armee. Die Wahl erfolgt gemäss den Regeln für Bundes­rats­wahlen.