​​Die Ständeratspräsidentin oder der Ständeratspräsident leitet die Verhandlungen des Rates, legt im Rahmen der Sessionsplanung des Büros die Tagesordnung fest, leitet das Ratsbüro und vertritt den Rat nach aussen.

I. Wahl

Zu Beginn der Wintersession wählt der Ständerat für jeweils ein Jahr die Mitglieder des Präsidiums und die restlichen Mitglieder des Büros (Art. 3 Abs. 1 GRS). Sie werden einzeln und nacheinander nach den Regeln für die Bundesratswahlen gewählt (Art. 132 ParlG).

Die Wiederwahl der Ständeratspräsidentin oder des Ständeratspräsidenten für das Folgejahr ist ausgeschlossen (Art. 152 BV). Wird das Amt des Ratspräsidenten während der Amtsdauer, aber vor Beginn der Sommersession frei, erfolgt eine Ersatzwahl (Art. 3 Abs. 3 GRS). Entsteht die Vakanz später, nimmt bis zur Wahl der neuen Präsidentin oder des neuen Präsidenten der erste Vizepräsident oder die erste Vizepräsidentin die Präsidialaufgaben wahr (Art. 3 Abs. 3 GRS e contrario; Art. 4 Abs. 2 GRS).

II. Aufgaben und Befugnisse

Der Ratspräsident oder die Ratspräsidentin hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:

III. Wortmeldung zur Sache und Stimmabgabe

Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident äussert sich in der Regel nicht zur Sache (Art. 3 Abs. 3 GRS e contrario) und stimmt nur dann mit, wenn formell die Mehrheit der Mitglieder jedes Rates zustimmen muss (Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 ParlG). Bei Stimmengleichheit fällt sie oder er den Stichentscheid (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 ParlG).

Bei Wahlen übt die Präsidentin ihr oder der Präsident sein Wahlrecht wie jedes andere Ratsmitglied aus. Auch im Ratsbüro stimmt die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident stets mit und fällt auch hier bei Stimmengleichheit den Stichentscheid (Art. 46 Abs. 3 ParlG; Art. 12 Abs. 3 GRS).

Fakten und Zahlen

Seit 1848 gab es 201 Ständeratspräsidentinnen/-präsidenten.

Der Grund für diese hohe Zahl liegt primär bei den bis 1902 geltenden gesetzlichen Bestimmungen, hielten doch die Verfassungen von 1848 (Art. 75) und 1874 (Art. 86) fest, dass sich die Räte «jährlich einmal zur ordentlichen Sitzung» zu versammeln hatten. Die Räte traten daher nur einmal pro Jahr zu einer Session zusammen, welche sie zudem jeweils unterbrachen, um sie später fortzusetzen. Das Geschäftsverkehrsgesetz (GVG) von 1849 legte den Beginn der Session auf den Sommer fest, während die Nationalratswahlen immer am letzten Sonntag im Oktober stattfanden. Der Beginn der Amtstätigkeit des neu gewählten Nationalrates fiel damit in die Mitte der Session. Der Ständerat, der gemäss den Verfassungen von 1848 (Art. 71) und 1874 (Art. 82) und dem Geschäftsreglement von 1850 aus seiner Mitte «für jede ordentliche [...] Sitzung einen Präsidenten» wählen musste, hatte aus diesem Grund für seine dreijährige Legislatur (ursprünglich wurden die Nationalräte für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt) vier Präsidenten zu bestimmen, von denen der erste und der vierte nur ein halbes Jahr den Vorsitz führten.

Die Verfassungen von 1848 und 1874 hielten zudem fest, dass der Ständerat für jede ausserordentliche Sitzung einen neuen Präsidenten wählen musste. Der Ständerat hielt sich im 19. Jahrhundert gelegentlich an diese Bestimmung und führte vereinzelt für ausserordentliche Sessionen Neuwahlen durch.

Liste der Ständeratspräsidentinnen/-präsidenten seit 1848

StänderatspräsidentIN 2023/24

Quellen

  • «Fakten und Zahlen: Anzahl Ständeratspräsidenten/innen»: Paul Cron, Die Geschäftsordnung der Schweiz. Bundesversammlung; Universitätsbuchhandlung Freiburg in der Schweiz 1946, S. 74.
  • «Fakten und Zahlen: Wechsel ins Präsidium des Nationalrates»: Jean-Francois Aubert, Die Schweizerische Bundesversammlung von 1848 bis 1998, Helbing & Lichtenhahn, Basel und Frankfurt am Main 1998, S. 49 f.; Giovanni Biaggini, Art. 148 BV N 9, in: Giovanni Biaggini, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Kommentar, Orell Füssli Verlag AG 2007, S. 679.