Die Vereinigte Bundesversammlung kann die Amtsunfähigkeit von Mitgliedern des Bundesrates sowie der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers feststellen.

Eine Amtsunfähigkeit ist anzunehmen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (Art. 140a Abs. 3 ParlG):

  • Schwerwiegende gesundheitliche Probleme oder andere Gründe hindern die betreffende Person, an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren, so dass sie offenkundig nicht mehr in der Lage ist, ihr Amt auszuüben.
  • Dieser Zustand dauert voraussichtlich lange Zeit an.
  • Die betreffende Person gibt innert einer angemessenen Frist keine rechtsgültige Rücktrittserklärung ab.

Der Antrag auf die Feststellung der Amtsunfähigkeit kann vom Büro der Vereinigten Bundesversammlung oder vom Bundesrat gestellt werden (Art. 140a Abs. 2 ParlG). Die Vereinigte Bundesversammlung befindet darüber spätestens in der nächsten Session nach dem Einreichen des Antrags (Art. 140a Abs. 4 ParlG).

Mit der Feststellung der Amtsunfähigkeit entsteht eine Vakanz (Art. 140a Abs. 5 ParlG), die in der Regel in der darauffolgenden Session besetzt wird (Art. 133 Abs. 1 ParlG).

Fakten und Zahlen

Vor 2009

Bis 2009 gab es keine explizite Regelung, wie bei einer Amtsunfähigkeit eines Mitgliedes des Bundesrates oder der Bundeskanzlerin bzw. des Bundeskanzlers vorzugehen ist. Als Bundesrat Jean Bourgknecht im Mai 1962 einen Schlaganfall erlitt, wurde das damit entstandene Problem der Amtsunfähigkeit eines Mitgliedes des Bundesrates ad hoc gelöst, indem drei seiner Familienangehörigen am 3. September 1962 in seinem Namen den Rücktritt per Ende September 1962 erklärten.

Nach 2009

Ein Antrag auf Feststellung der Amtsunfähigkeit eines Mitgliedes des Bundesrates oder der Bundeskanzlerin bzw. des Bundeskanzlers ist bisher noch nicht gestellt worden.

Quelle

07.400 – Parlamentarische Initiative: Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen, Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 21. Februar 2008, BBl 2008 1885.