1. Sofortmassnahmen im Bereich der Ehepaarbesteuerung (06.037)
Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) enthält eine verfassungswidrige steuerliche Diskriminierung der Zweiverdienerehepaare gegenüber den gleichsituierten Konkubinatspaaren. Von dieser Diskriminierung sind vor allem Ehegatten des mittleren bis oberen Mittelstandes betroffen, die beide massgebend am Familieneinkommen beteiligt sind und ein Bruttoarbeitseinkommen zwischen 80'000 und 500'000 Franken erzielen.
Nachdem zu diesem Thema im Parlament zahlreiche Motionen überwiesen worden sind, unterbreitet der Bundesrat nun eine Botschaft mit dem Ziel, die verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Zweiverdienerehepaaren gegenüber Konkubinatspaaren im Bereich der direkten Bundessteuer abzubauen. Dies soll mittels gezielter, rasch und einfach umsetzbarer Sofortmassnahmen geschehen. Der Bundesrat schlägt eine so genannte Kombi-Lösung vor. Neben einer Erhöhung des Zweiverdienerabzugs soll zusätzlich ein Verheiratetenabzug für alle Ehepaare in der Form eines Sozialabzuges eingeführt werden.
Was den Abzug für Zweiverdienerehepaare anbelangt, wird vorgeschlagen, 50 Prozent des niedrigeren Ehepaarverdienstes bis zu einem Maximum von 12'500 Franken zum Abzug zuzulassen. Der heute geltende Zweiverdienerabzug von 7600 Franken soll als Minimalansatz beibehalten werden. Mit dem Verheiratetenabzug von 2500 Franken pro Ehepaar wird ein zusätzliches Element eingeführt, das die verfassungswidrige Mehrbelastung von Zweiverdienerehepaaren reduziert. Von dieser Steuerentlastung profitieren aber auch Rentnerehepaare, Einverdienerehepaare und Ehepaare, deren Einkünfte aus anderer Quelle als Erwerbseinkommen stammen.
Mit der Kombi-Lösung wird für rund 160'000 Zweiverdienerehepaare, d.h. für 66 %, die Schlechterstellung gegenüber den Konkubinatspaaren beseitigt. Für die übrigen 80'000 Zweiverdienerehepaare wird die verfassungswidrige Mehrbelastung lediglich gemildert. Mit dem neuen Verheiratetenabzug werden zudem alle Ehepaare entlastet.
Im Unterschied zur Vernehmlassungsvariante, welche eine massivere Erhöhung des Zweiverdienerabzugs ohne den neuen Verheiratetenabzug vorsah, soll die neue Variante des Bundesrates ermöglichen, die Belastungsdifferenz zwischen den Ein- und Zweiverdienerehepaaren in einem vertretbaren Rahmen zu halten.
Die Sofortmassnahmen sollen per 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt werden. Für die Steuerpflichtigen würden sie frühestens 2009 zum Tragen kommen.
Die Steuermindereinnahmen auf Grund des erhöhten Zweiverdienerabzugs und des neuen Verheiratetenabzugs liegen bei 650 Millionen Franken (wovon 540 Millionen vom Bund und 110 Millionen von den Kantonen zu tragen sind).
Die Kommission geht mit dem Bundesrat einig, dass die Ungleichbehandlung von Ehepaaren aufgehoben oder zumindest abgebaut werden muss und ist ohne Gegenstimme auf die Vorlage des Bundesrates eingetreten.
In der Detailberatung gaben zwei Punkte Anlass zu Diskussionen. Zum einen wurde ein Antrag eingereicht, wonach der Verheiratetenabzug zu streichen sei, dies mit der Begründung, dieser Abzug sei nicht gerechtfertigt, weil er nicht ausschliesslich auf die von der Diskriminierung betroffenen Ehepaare ausgerichtet sei, d.h. auf Zweiverdienerpaare. Zum andern diskutierte die Kommission über einen Antrag, der in die Gegenrichtung zielte und den Verheiratetenabzug auf 3'500 Franken erhöhen und denjenigen von Zweiverdienerpaaren entsprechend herabsetzen wollte (Senkung des Maximums auf 10'500 Franken). Nach den Befürwortern dieser Änderung sollten dabei die mit der Erhöhung des Abzugs beim zweiten Einkommen geschaffenen Ungleichheiten zwischen den Einverdiener- und den Zweiverdienerehepaaren abgebaut werden.
Die Kommission lehnte den ersten Antrag mit 7 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung und den zweiten mit 8 zu 5 Stimmen ab. In der Gesamtabstimmung nahm die Kommission die Vorlage des Bundesrates somit unverändert und einstimmig an.
Die Mehrheit der Kommission ist der Meinung, dass die Vorlage des Bundesrates die optimale Lösung darstellt, welche die Diskriminierung der Zweiverdienerpaare gegenüber Konkubinatspaaren auf bestmögliche Weise abbaut, ohne dabei allzu grosse Ungleichheiten zwischen Einverdiener- und Zweiverdienerpaaren zu schaffen. Zudem ist diese Lösung gegenüber anderen Lösungen, welche die Ungleichheiten zwischen Ehepaaren und Konkubinatspaaren gleichermassen beseitigten, mit weniger Steuereinbussen verbunden.
Schliesslich war die Kommission der Meinung, dass die Variante des Bundesrates vorzuziehen sei, weil sie der künftigen Reform der Ehepaar- und Familienbesteuerung nicht vorgreife. Sie ermöglicht dem Parlament, bei der Wahl eines neuen Systems (Einzelbesteuerung oder Splitting) frei zu entscheiden, wenn der Bundesrat ihm demnächst einen Beschluss betreffend einen entsprechenden Grundsatzentscheid vorlegen wird.
Der Gesetzesentwurf wird im Ständerat in der kommenden Session behandelt werden.
2. Unternehmenssteuerreformgesetz; Vorlage 1 (05.058)
Die Kommission hat ihre Beratungen zur Unternehmenssteuerreform (05.058) fortgesetzt. Die Behandlung dieser technisch komplexen und politisch heiklen Vorlage konnte nach der zweiten Lesung abgeschlossen werden.
Die WAK-S befasste sich dabei erneut mit der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung. Gemäss dem Konzept des Bundesrates und entgegen ihrem an einer früheren Sitzung gefassten Beschluss, erkannte die Kommission es als notwendig, für das Privatvermögen und für das Geschäftsvermögen unterschiedliche Steuersätze anzuwenden. Deshalb beantragt sie mit 5 zu 4 Stimmen bei 2 Enthaltungen, dass die Gewinnausschüttungen des Privatvermögens nur im Umfang von 60 Prozent dem übrigen steuerbaren Einkommen zugerechnet werden. Für die direkte Bundessteuer auf dem Geschäftsvermögen hält die Kommission (mit 8 zu 5 Stimmen) einen Teilbesteuerungssatz von 50 % für Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und andere geldwerte Vorteile für angemessen.
Zum « Quasi-Wertschriftenhandel » beantragt die Kommission, Art. 8 Abs. 2bis des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden wie folgt zu ändern :
Veräusserungsgewinne aus Wertschriften und anderen Finanzanlagen, die sich nicht aus Vermögen ergeben, das in einem funktionalen Zusammenhang mit einem von der steuerpflichtigen Person geführten Geschäftsbetrieb steht, stellen kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar. Der Anund Verkauf eigener Wertschriften gilt ausnahmsweise dann als Geschäftsbetrieb, wenn während mindestens zwei aufeinander folgenden Steuerjahren der jährliche Verkaufserlös 500'000 Franken übersteigt und die Summe der in jedem Steuerjahr getätigten An - und Verkäufe wertmässig mindestens viermal das zu Beginn der Steuerjahrs vorhandene Wertschriftenvermögen ausmacht. Wertschriften und Finanzanlagen mit einer Haltedauer von mehr als vier Jahren fallen dabei ausser Betracht.
Die WAK-S hat zudem Massnahmen zugunsten von Personengesellschaften, u.a. betreffend Liquidationsgewinne, getroffen
Diese Revision wird im Ständerat in der kommenden Session behandelt werden.
3. Motion WAK-NR - Reorganisation der Landeswerbung (06.3008)
In Erfüllung zweier Postulate (04.3434 und 04.3199), welche von der WAK eingereicht und vom Parlament überwiesen wurden, legte der Bundesrat einen Bericht über die Koordination der Landeswerbung vor.
Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates nahm diesen Bericht zur Kenntnis und arbeitete eine Kommissionsmotion aus, welche den Bundesrat beauftragt, in einer ersten Phase zwei Gesellschaften zu gründen: Die eine soll die Organisationen im Bereich des Aussenhandels (wie Osec, Sofi, Sippo), die andere die Organisationen im Bereich der Landeswerbung (wie Präsenz Schweiz, Schweiz Tourismus, Location: Switzerland) umfassen. Mit diesen Massnahmen sollen vor allem im Verwaltungsbereich Kosteneinsparungen in der Grössenordnung von 20% erreicht werden. In einer zweiten Phase soll abgeklärt werden, ob weitere Aktivitäten im Bereich der Landeswerbung zusammengeführt werden sollen.
Der Nationalrat hat diese Motion an der Maisession 2006 mit einem Stimmenverhältnis von 2 zu 1 angenommen.
Die WAK-S hat sich ebenfalls mit dieser Motion befasst und beantragt einstimmig, sie abzulehnen. Die Kommission unterstützt zwar das Motionsanliegen vollumfänglich, d.h. gewisse Aktivitäten im Bereich der schweizerischen Landeswerbung zusammenzulegen, um deren Wirkung zu verstärken. Allerdings ist ihrer Meinung nach der Wortlaut der Motion viel zu ausführlich. Die Kommission möchte dem Bundesrat bei der Ausarbeitung seiner Vorlage freie Hand geben, ob er der Variante des Nationalrates (die mehr oder weniger der im Bericht des Bundesrates enthaltenen Variante Integration Kernbereich" entspricht) oder der Variante Integration erweiterter Bereich" den Vorzug geben soll. Diese Variante ist auch im Bericht enthalten und strebt eine Integration von Organisationen wie Pro Helvetia, OSEC oder auch von Verkaufsorganisationen landwirtschaftlicher Erzeugnisse an.
Die Kommission glaubt nicht, dass der Bundesrat dadurch von seiner Pflicht, seine Vorschläge dem Parlament zu unterbreiten, losgesprochen wird, denn das Parlament hat die Finanzierung einiger dieser Organisationen (Schweiz Tourismus, Location Switzerland, OSEC) auf Ende 2007 befristet, sodass der Bundesrat sein neues Konzept im Zeitpunkt der Weiterführung der entsprechenden Kredite vorlegen muss.
Die Motion wird an der kommenden Session im Ständerat behandelt werden.
Die Kommission hat unter dem Vorsitz von Ständerat Hannes Germann (SVP, SH) und teilweise im Beisein von Bundesrat Hans Rudolf Merz am 26. Mai 2006 in Bern getagt.
Bern, 26.05.2006 Parlamentsdienste