Nachdem die Kommission an der Sitzung vom 29. Januar 2007 nach Anhörung verschiedener Vertreterinnen und Vertreter von Kantonen und Städten auf die Vorlage eingetreten ist, wurde an der Sitzung vom 7. und 8. Februar 2007 mit der Detailberatung begonnen. Im Sinne einer 1. Lesung fällte die Kommission bei den vom Bundesrat unterbreiteten Vorlagen grundlegende Entscheide.

Vorgeschlagener Ressourcenindex wird positiv aufgenommen

Die Kommission liess sich in Anwesenheit der Vertreter des Bundes sowie den Vertretern der Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) und der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren (FDK) eingehend über das dem Ressourcenausgleich zugrunde liegende Konzept informieren. Die Berechnungsmethode zielt nicht auf die Erhebung der Steuerkraft, sondern auf das Ressourcenpotentials der Kantone ab, wodurch die fiskalpolitischen Unterschiede zwischen den Kantonen ausgeklammert werden können.

Aufgrund eines Schreibens der Kantone Genf, Tessin und Basel-Stadt klärte die Kommission intensiv ab, wie die Grenzgänger im Gesamtkonzept der NFA einbezogen werden und welche Alternativen seit Beginn des Grossprojektes zur NFA dabei geprüft wurden. Die Kommission kommt zum Schluss, dass die Frage der Grenzgänger, insbesondere in den entsprechenden Arbeitsgruppen der FDK, sehr gründlich und sachgerecht behandelt wurde.

Dem bundesrätlichen Erlassentwurf wurde ein Antrag gegenübergestellt, der einen tieferen Grundbeitrag der ressourcenstarken Kantone forderte. Der Beitrag der ressourcenstarken Kantone würde dadurch von den vorgeschlagenen 70% des Bundesrates auf 66.6% fallen, was dem im Bundesgesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG) verankerten Minimalbeitrag entspricht. Die Kommission lehnte den Antrag ab und folgte mit einer klaren Mehrheit der bundesrätlichen Fassung.

Keine unterschiedliche Gewichtung des geographisch-topographischen (GLA) und des soziodemographischen Lastenausgleichs (SLA)

Der Bundesrat geht in seiner Botschaft bei der Zuteilung der Mittel des Lastenausgleichs von einem Verhältnis 50:50 aus, was auch den zugrunde gelegten Annahmen der 1. und 2. Botschaft zur NFA entspricht. Der Lastenausgleich, der vollumfänglich durch den Bund finanziert wird, sieht für die ersten vier Jahre einen Betrag von insgesamt 682 Mio. Franken vor.

Der Kommission lag ein Antrag vor, der zwischen GLA und SLA ein Verhältnis von 28:72 vorsieht. Der Antrag wurde von der Kommission jedoch mit einer klaren Mehrheit abgelehnt. Ebenfalls abgelehnt wurde ein Eventualantrag, der ein Verhältnis von 40:60 vorsah. Die interne Zusammensetzung und Gewichtung des GLA und des SLA wurde nicht in Frage gestellt.

Härteausgleich bleibt unverändert

Nachdem Funktionsweise und Zielsetzung des Härteausgleichs nochmals einlässlich erörtert wurden, lehnte die Kommission einen Antrag klar ab, der eine beträchtliche Reduktion der Mittel für den Härteausgleich vorsah. Die Kommission anerkannte den Grundsatz, dass durch den Härteausgleich sichergestellt werden soll, dass kein ressourcenschwacher Kanton schlechter gestellt wird als heute. Soll dieser Grundsatz eingehalten werden, so können die vom Bundesrat beantragten Mittel nicht reduziert werden.

Anpassung von Gesetzen und Übergangsbestimmungen

Die Kommission beriet im Weiteren verschiedene, im Zusammenhang mit der Einführung der NFA vorzunehmende Änderungen von Erlassen. Die beantragten Änderungen des Finanzkontrollgesetzes, des Subventionsgesetzes sowie der Bundesgesetze über die AHV und die IV wurden von der Kommission gutgeheissen. Insbesondere auch die Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz zur Invalidenversicherung wurde von der Kommission gutgeheissen. Beim Bundesgesetz über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer folgte die Kommission dem Bundesrat wonach die nicht werkgebundenen Beiträge auf 10% reduziert werden.

Die Projektleitung NFA wurde gebeten, der Kommission zu einzelnen Punkten im Hinblick auf die nächste Sitzung zusätzliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Kommission nahm zudem Kenntnis davon, dass im Nationalrat gegenwärtig die Botschaft zur IV-Zusatzfinanzierung hängig ist. Da in diesem Fall, im Gegensatz zur 3. Botschaft zur NFA, der Nationalrat das Geschäft als Erstrat behandelt, kann die Botschaft zur IV-Zusatzfinanzierung in den ständerätlichen Beratungen zur NFA vorderhand nicht berücksichtigt werden.

Bern, 09.02.2007    Parlamentsdienste