Die Kommission hat die Detailberatung der Vorlage des Bundesrates zur Revision des Vormundschaftsrechts zu Ende geführt und sich in den wesentlichen Punkten dem Entwurf des Bundesrates angeschlossen.

Die Kommission hat die Vorlage des Bundesrates zur Revision des Vormundschaftsrechtes (06.063 ZGB. Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) einstimmig angenommen. Die Änderung des Zivilgesetzbuches bezweckt, das über 100-jährige geltende Vormundschaftsrecht grundlegend zu erneuern. Zentrale Anliegen der Revision sind unter anderen die Förderung des Selbstbestimmungsrechts, die Stärkung der Solidarität in der Familie und der bessere Schutz urteilsunfähiger Personen, die in Einrichtungen leben. Weiter sollen alle Entscheide des Erwachsenen- und Kindesschutzes bei einer Fachbehörde konzentriert werden. Wesentliche Verfahrensgrundsätze sollen im Sinn eines bundesrechtlich vereinheitlichten Standards im Zivilgesetzbuch verankert werden. Die Kommission stimmt dem Entwurf weitgehend zu, hat jedoch einige Änderungen angebracht. Zu erwähnen sind insbesondere die Folgenden:

Was die Aufsicht über Wohn- und Pflegeeinrichtungen (Art. 387 E-ZGB) anbelangt, spricht sich die Kommission mit 6 zu 4 Stimmen bei einer Enthaltung dafür aus, von der Aufsichtsbehörde bestimmte Personen ausdrücklich dazu zu ermächtigen, Einrichtungen auch unangemeldet zu besuchen. Eine Minderheit erachtet diese Ergänzung des Entwurfs als überflüssig.

Der Entwurf statuiert den Grundsatz, dass vor einer fürsorgerischen Unterbringung eine ärztliche Untersuchung und Anhörung stattfinden muss (Art. 430 E-ZGB). Die Kommission beantragt ihrem Rat, die Möglichkeit zu schaffen, bei besonderer Dringlichkeit von diesem Grundsatz abzuweichen. Ein Arzt oder eine Ärztin soll eine Person, die in seiner oder ihrer Behandlung steht, auf Antrag eines Angehörigen oder des Beistands sofort unterbringen können, ohne sie erneut zu untersuchen und anzuhören. Innerhalb von 24 Stunden müssen die Untersuchung und die Anhörung erfolgen; anschliessend wird neu entschieden.

Für das Verfahren vor der Kinderschutzbehörde (Art. 314ff. E-ZGB) sind gemäss Entwurf sinngemäss die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde anwendbar. Der Entwurf enthält jedoch spezifische Bestimmungen für Kinder. Die Kommission spricht sich einstimmig dafür, diese um einen Artikel zu ergänzen, welcher die Vertretung des Kindes regelt. Eine solche soll insbesondere geprüft werden, wenn Gegenstand des Verfahrens die Unterbringung des Kindes ist oder die Beteiligten bezüglich der Regelung der elterlichen Sorge oder bezüglich wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs unterschiedliche Anträge stellen. Die Vertretung soll Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen können.

Die Vorlage geht an den Ständerat.

In einer ihrer nächsten Sitzungen wird sich die Kommission der Thematik des Verhältnisses zwischen Völkerrecht und Landesrecht annehmen.

Die Kommission für Rechtsfragen hat am 27. und 28. August 2007 unter dem Vorsitz von Ständerat Franz Wicki (CVP, LU) in Sursee (LU) getagt.

Bern, 29.08.2007    Parlamentsdienste