Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates schickt einen Vorentwurf zu Änderungen des Strafgesetzbuches (StGB) und des Militärstrafgesetzes bis zum 15. März 2010 in die Vernehmlassung. Die Stellungnahmen sind dem Bundesamt für Justiz (Bundesrain 20, 3003 Bern) in drei Exemplaren zuzustellen. Der Vorentwurf und der erläuternde Bericht können auf der Webseite der Kommission und jener der allgemeinen Bundesverwaltung zu den laufenden Vernehmlassungen abgerufen werden.

Die Kommission beantragt, Artikel 141bis des Strafgesetzbuches (StGB) in der Weise zu ändern, dass nicht mehr auf den Willen des Täters abgestellt wird, sondern darauf, dass der Täter im Zeitpunkt des Zugangs keinen Rechtsanspruch auf die ihm zugekommenen Vermögenswerte hatte. Damit will die Kommission die heute unbefriedigende Rechtslage ändern. Gemäss geltendem Recht macht sich strafbar, wer Vermögenswerte unrechtmässig verwendet, die ihm ohne seinen Willen und ohne sein Zutun – typischerweise durch eine Fehlüberweisung – zugekommen sind (Artikel 141bis StGB). Gemäss der Rechtsprechung bleibt hingegen straflos, wer eine Fehlüberweisung durch eine Täuschung selber veranlasst oder zu ihr beigetragen hat, sofern Arglist und damit Betrug (Art. 146 StGB) ausscheidet. Eine Minderheit will den geltenden Artikel 141bis StGB aufheben.

 

Bern, 1. Dezember 2009 Parlamentsdienste