Point de Presse, 16.00 Uhr
 
Grundsatzentscheidungen zur Ausgestaltung von Artikel 48b (Verarbeitete Naturprodukte)
 
1.    Ausgangsfragen
A.   Unterscheidung zwischen verarbeiteten Naturprodukten und Industrieprodukten
-> ohne anders lautenden Antrag zugestimmt
B.   Einschränkung der Kategorie „verarbeitete Naturprodukte“ auf Lebensmittel (ohne andere verarbeitete Naturprodukte wie Holzprodukte, Lederwaren, Kosmetika etc.)
-> ohne anders lautenden Antrag angenommen
C.   Unterteilung der Kategorie „verarbeitete Naturprodukte“ in „stark verarbeitete / schwach verarbeitete“ Produkte
-> mit 17 zu 7 Stimmen angenommen
D.   Definition für „stark verarbeitete Naturprodukte“ durch den Bundesrat mittels Verordnung
-> ohne anders lautenden Antrag angenommen
2.    Festlegung der Kriterien für stark verarbeitete Naturprodukte 
A.   Rohstoff- und Herstellungskostenkriterium (kumulativ)
B.   Rohstoff- oder Herstellungskostenkriterium (alternativ)
è 14 zu 5 Stimmen bei 4 Enthaltungen für „und“ / kumulativ
 
3.    Anteil Rohstoffgewicht für stark verarbeitete Naturprodukte
       Vorschlag 1: 60% Rohstoffanteil
       Vorschlag 2: 80% Rohstoffanteil
è 11 zu 9 Stimmen bei 3 Enthaltungen für 80%
 
4.    Anteil Herstellungskosten für stark verarbeitete Naturprodukte
   60% Herstellungskosten 
-> ohne anders lautenden Antrag angenommen
 
5.    Festlegung der Kriterien für schwach verarbeitete Naturprodukte 
       Vorschlag 1: 100% Rohstoffanteil
       Vorschlag 2: 80% Rohstoffanteil
è 6 zu 4 Stimmen bei 10 Enthaltungen für 80%
 
Ausnahmen 
-> Naturprodukte, die natürlicherweise in der Schweiz nicht vorkommen, werden bei der Berechnung ausgenommen
-> Naturprodukte, die aus objektiven Gründen nicht in genügender Menge verfügbar sind („Mangelprodukte“), massgebend ist Selbstversorgungsgrad
-> Naturprodukte, die auf Grund einer temporären Mangelsituation gar nicht oder nicht in genügender Menge verfügbar sind
-> Verwendung von Angaben wie „Swiss Research“ oder „in der Schweiz geräuchert“ für Industrie- und andere Produkte ist zulässig, wenn die gesamte auf dem Produkt erwähnte spezifische Tätigkeit in der Schweiz stattgefunden hat
-> Generelle Ausnahme für verarbeitete Naturprodukte, welche vor dem Inkrafttreten der Swissness-Vorlage im Register nach Artikel 16 des Landwirtschaftsgesetzes beim BLW eingetragen wurden
-> alle genannten Ausnahmen ohne Gegenantrag gutgeheissen
 
Berücksichtigung des Selbstversorgungsgrads bei der Berechnung des Rohstoffanteils (s. Mangelprodukte)
è 11 zu 4 Stimmen bei 8 Enthaltungen, dass Naturprodukte mit SVG <  20% vollständig und Naturprodukte mit SVG 20 - 50% zur Hälfte ausgenommen werden
 
Fortsetzung der Detailberatung an der Sitzung vom 10./11. November 2011
Die Beschlüsse zum Schlüsselartikel 48b werden in Normtextentwürfe gefasst, die an der nächsten Sitzung der RK-N vom 10./11. November 2011 im Detail beraten werden. Der Entwurf der RK-N wird dann den verschiedenen hängigen „Konzeptanträgen“ und dem Entwurf des Bundesrates gegenüber gestellt und die anschliessen die übrigen Bestimmungen zum Markenschutzgesetz und zum Wappenschutzgesetz fertig beraten.