Die Kommission lehnte die meisten Anträge ab und schloss sich damit dem Ständerat an, der weitgehend dem Entwurf des Bundesrates gefolgt war. Es wurden mehrere Minderheitsanträge eingereicht, die u. a. Folgendes verlangten: keine Anwendung des Gesetzes auf Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste (6 Stimmen dafür); Neudefinierung der Kompetenz des Bundesrates, die Pflichten gewisser Kategorien von Fernmeldedienstanbieterinnen zu erweitern oder einzuschränken (mehrere Anträge; zwischen 4 und 8 Stimmen dafür); Aufhebung der Pflicht zur Aufbewahrung von Randdaten (4 Stimmen dafür); Pflicht zur Aufbewahrung dieser Daten in der Schweiz (9 Stimmen dafür); Beschränkung der Informationen, die über die Nutzerinnen und Nutzer von Fernmeldediensten zu liefern sind (6 Stimmen dafür).
Die Kommission wird die Beratung dieser Vorlage an einer ihrer nächsten Sitzungen abschliessen. Dabei wird sie sich namentlich mit besonderen Überwachungsmitteln befassen, und zwar sowohl mit den technischen Geräten («IMSI-catchers») als auch mit den Informatikprogrammen («GovWare»).
Strafrecht; Militärstrafrecht. Änderung des Sanktionenrechts
Die Kommission hat sich im Rahmen der Differenzbereinigung mit der Änderung des Sanktionenrechts befasst (12.046). Mit 13 zu 10 Stimmen beantragt sie, den Mindesttagessatz der Geldstrafe im Allgemeinen auf 30 Franken festzulegen, wobei er auf 10 Franken herabgesetzt werden können soll, wenn dies die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gebieten. Drei Minderheiten halten sich an den Wortlaut der Vorlage und beantragen, den Mindesttagessatz auf 10, 20 beziehungsweise 30 Franken festzulegen (Art. 34 Abs. 2 E-StGB). Beim Vollzug der Geldstrafe beantragt die Kommission mit 17 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung, dem Ständerat zu folgen und an der Möglichkeit der Verlängerung der Zahlungsfrist und der Eröffnung eines Betreibungsverfahrens festhalten; eine Minderheit spricht sich für die Version des Nationalrates aus (Art. 35 und 36 E-StGB).
Mit 18 zu 6 Stimmen schliesst sich die Kommission der Meinung des Ständerates an, wonach das Gesetz festlegen soll, unter welchen Voraussetzungen das Gericht auf eine Freiheitsstrafe statt auf eine Geldstrafe erkennen kann; eine Minderheit hält an der Position des Nationalrates fest (Art. 41 E-StGB). Ohne Gegenstimme lehnt die Kommission den Vorschlag des Ständerates ab, den bedingten Vollzug nur für die Hälfte der Geldstrafe vorzusehen (Art. 42 E-StGB). Was den Strafbefehl betrifft (Art. 352 StPO), beantragt die Kommission mit 16 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung, am Beschluss des Nationalrates festzuhalten.
Berufliche Vorsorge
Die Kommission hat die Detailberatung des Bundesratsentwurfs (13.049) begonnen. Dabei ist sie weitegehend dem Bundesrat bzw. dem Ständerat gefolgt. Im Gegensatz zum Entwurf des Bundesrates bzw. des Ständerates will die Mehrheit der Kommission, dass bei der Scheidung die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge ausgeglichen werden (Art. 122 Abs. 1 E-ZGB). Eine Minderheit beantragt dem bundesrätlichen Entwurf zu folgen. Aufgrund dieses Beschlusses müssen voraussichtlich an anderen Stelle der Vorlage gewisse Anpassungen vorgenommen werden. Allfällige Anpassungen wird die Kommission an einer ihrer nächsten Sitzungen beraten. Mit der Vorlage sollen Mängel des Vorsorgeausgleichs bei der Scheidung beseitigt werden.
Gewaltdelikte
Die Kommission beantragt ihrem Rat mit 17 zu 6 Stimmen, der parlamentarischen Initiative 13.470 keine Folge zu geben – eine Minderheit beantragt Folge geben. Die Kommissionsmehrheit erachtet die von der Initiative verlangte Erhöhung der Strafrahmen für gewisse schwerwiegende Delikte als unausgewogen. Sie wird einen allfälligen Handlungsbedarf im Rahmen der vom Bundesrat angekündigten Gesetzesrevision zur Strafrahmenharmonisierung prüfen.
Die Kommission hat am 22. und 23. Januar 2015 unter dem Vorsitz von Nationalrat Alec von Graffenried (G, BE) in Bern getagt.
Bern, 23. Januar 2015 Parlamentsdienste