Für die Pflegefinanzierung gelten seit dem 1. Januar 2011 folgende Regeln: die obligatorische Krankenpflegeversicherung leistet einen Beitrag, dessen Höhe vom Pflegebedarf abhängt; der oder die Versicherte muss höchstens 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrags übernehmen; die Kantone regeln die Restfinanzierung. Da die kantonalen Regelungen unterschiedlich ausgefallen sind, waren Patientinnen und Patienten immer wieder mit Schwierigkeiten konfrontiert, wenn sie ausserkantonal erbrachte Pflegeleistungen in Anspruch nahmen. Mit ihrem Vorentwurf im Rahmen der Pa. Iv. Nachbesserung der Pflegefinanzierung (14.417 ; Egerszegi-Obrist) schlägt die SGK-SR nun eine für alle Kantone einheitliche Regelung vor: Der Kanton, in dem jemand seinen Wohnsitz hat, muss auch dann für die Restkosten der Pflege aufkommen, wenn diese Person in einem anderen Kanton in ein Pflegeheim eintritt oder ambulant gepflegt wird. Mit dieser Lösung orientiert sich die Kommission am Modell der Ergänzungsleistungen.
Die Kommission schickt den Vorentwurf mit dem erläuternden Bericht bis am 18. Dezember 2015 in die Vernehmlassung.
Die Unterlagen zur Vernehmlassung können über die Internetseiten http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/pendent.html#PK oder http://www.parlament.ch/r/dokumentation/berichte/vernehmlassungen/14-417/Paginas/default.aspx abgerufen werden.
Bern, 9. September 2015 Parlamentsdienste