In einigen offenen Punkten hat die Kommission Kompromissvorschläge erarbeitet. Zum einen zeigt sich die Kommission mit 16 zu 6 Stimmen bereit, in der Frage des Geltungsbereichs des Geldspielgesetzes auf den Ständerat zuzugehen und die Ausnahmen für den Detailhandel und die Medienunternehmen differenziert zu fassen. Eine Minderheit der Kommission möchte dagegen bei der vom Nationalrat beschlossenen Version des Bundesrats bleiben und die Ausnahmevoraussetzung einheitlich an das Kriterium der Gratisteilnahme knüpfen. Einen weiteren Kompromiss schlägt die Kommission im Bereich des Angebots von Grossspielen durch Spielbanken vor, welche unter gewissen Voraussetzungen möglich sein soll. In den meisten noch offenen Fragen beantragt die Kommission jedoch, an der Fassung des Nationalrats festzuhalten. Das Geschäft wird in der Herbstsession vom Nationalrat beraten werden. Es ist vorgesehen, die verbleibenden Differenzen zwischen den Räten noch während der Herbstsession zu bereinigen.
Anhörungen zur Revision des Aktienrechts
Die Kommission hat die Beratung der Aktienrechtsrevision (16.077) aufgenommen und umfangreiche Anhörungen zum Entwurf des Bundesrates durchgeführt. Diskutiert wurden namentlich die potenziellen Auswirkungen der Vorlage auf die Wirtschaft, die vorgesehenen Geschlechterrichtwerte, und die Bestimmungen zur Transparenz im Rohstoffsektor. Ebenfalls thematisiert wurde die teilweise Abschaffung der Beurkundungspflicht sowie die Überführung der Verordnung zur Umsetzung der Abzockerinitiative (VegüV) in die Bundesgesetze. Die Kommission wird voraussichtlich an ihrer nächsten Sitzung über das Eintreten auf den Entwurf des Bundesrates Beschluss fassen.
Kindes-und Erwachsenenschutzrecht
Die Kommission hat mit der Detailberatung der Kindesschutzvorlage 15.033 begonnen und wird an einer ihrer nächsten Sitzungen damit fortfahren.
Die Kommission hat sich weiter mit zwei parlamentarischen Initiativen, die eine Änderung von Artikel 420 ZGB verlangen, befasst. Sie hat der Initiative 16.428 Vogler (Paradigmenwechsel bei Artikel 420 ZGB) mit 18 Stimmen zu 0 Stimmen bei 4 Enthaltungen Folge gegeben. Diese Initiative zielt darauf ab, Artikel 420 ZGB derart zu ändern, dass die Pflicht zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage für Angehörige, welche als Beistand oder Beiständin eingesetzt werden und die vor Einführung des neuen Rechts zum Teil während Jahrzehnten für ihre behinderten Kinder gesorgt haben, nur noch ausnahmsweise bestehen soll.
Die Kommission hat zudem einstimmig der Initiative 16.429 Vogler (Anpassung von Artikel 420 ZGB) Folge gegeben. Damit möchte die Kommission, die heutige abschliessende Liste von Angehörigen in Artikel 420 ZGB in eine nicht abschliessende Liste umwandeln, was auch der Bundesrat in seinem Bericht zu den ersten Erfahrungen mit dem neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Betracht gezogen hat.
Wirtschaftliche Tätigkeit für Vereine weiterhin möglich
Die Kommission beantragt mit 17 zu 6 Stimmen, der parlamentarischen Initiative 16.454 Rytz Regula (Reform des Vereinsrechts für Verbände mit hohen Umsätzen und wirtschaftlichem Zweck) keine Folge zu geben. Die Kommission ist der Ansicht, dass im geltenden Vereinsrecht bereits die notwendigen Instrumente vorhanden sind, um die Interessen der Gläubiger zu berücksichtigen, so namentlich die Buchführungspflicht und die ordentliche Revision durch eine Revisionsstelle. Sie ist weiter der Meinung, dass gewisse Probleme von grossen Sportsverbänden nicht grundsätzlich auf die Rechtsform des Vereins zurückzuführen seien. Eine Minderheit der Kommission beantragt hingegen, die Initiative Folge zu geben.
Anfechtung des Anfangsmietzinses
Die Kommission hat mit 18 zu 6 Stimmen der parlamentarischen Initiative Egloff 16.451 (Für Treu und Glauben im Mietrecht. Anfechtung des Anfangsmietzinses nur bei Notlage des Mieters) Folge gegeben. Die Kommission hält fest, dass das Bundesgericht mit seinem Urteil BGE 142 II 442 die Hürde zur Anfechtung eines überhöhten Anfangsmietzinses zu tief gelegt habe. Das Bundesgericht hielt im umstrittenen Urteil fest, dass beim Anfechtungsgrund der zweiten Alternative von Art. 270 Abs. 1 lit. a OR (wegen der Verhältnisse auf dem örtlichen Markt für Wohn- und Geschäftsräume) der Nachweis der Wohnungsnot im örtlichen Markt genügt, ohne dass darüber hinaus eine Not- oder Zwangslage des Mieters dargetan werden muss. Die Kommission ist der Ansicht, dass damit der im Schweizer Vertragsrecht geltende Grundsatz von Treu und Glauben in Frage gestellt wird. Sie will mit der parlamentarischen Initiative 16.451 im Gesetz festschreiben, dass die Mieter für die Anfechtung des Anfangsmietzinses eine Zwangslage nachweisen müssen. Ein Teil der Kommission weist darauf hin, dass in der Praxis die Anfangsmietzinse nur mit grosser Zurückhaltung angefochten werden, obwohl die Mieten trotz Senkung des Referenzzinssatzes stetig steigen. Mit der Initiative werde ein Instrument des Mittelstandes, sich gegen diese Entwicklung zu wehren, beträchtlich geschwächt.
Die Kommission hat am 22. und 23. Juni 2017 unter dem Vorsitz von Nationalrat Jean Christophe Schwaab (SP, VD) in Bern getagt.