Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates hat einstimmig beschlossen, die Motion Fiala 16.4129 abzulehnen. Diese will die Kriterien der Beaufsichtigung bei kirchlichen Stiftungen, die unter Aufsicht der mit ihr verbundenen Religionsgemeinschaft stehen, klar präzisieren und die kirchlichen Stiftungen falls nötig der staatlichen Aufsicht unterstellen.

​Die Kommission hat sich zum zweiten Mal mit der Motion Fiala 16.4129 befasst. Anlässlich der ersten Beratung hat sie dem Ständerat die Annahme der Motion beantragt. Der Ständerat hat die Motion an die Kommission zurückgewiesen, mit dem Auftrag zu prüfen, ob die Motion im Zweitrat dahingehend abzuändern ist, dass Stiftungen, die einer anerkannten Landeskirche zugehörig sind, von den neu zu erlassenden Regelungen ausgenommen werden. Die Kommission hat sich deshalb nochmals vertieft mit der Aufsicht bei kirchlichen Stiftungen auseinandergesetzt und die betroffenen Religionsgemeinschaften angehört.

Sie ist dabei zum Schluss gekommen, dass die von der Motion geforderten Massnahmen nicht zielführend sind in Bezug auf die angestrebte Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Die Anhörungen haben einerseits gezeigt, dass die Stiftungen der öffentlich-rechtlich nicht anerkannten Religionsgemeinschaften bereits heute als normale Stiftungen ausgestaltet sind und deshalb der staatlichen Aufsicht unterstehen. Die Kommission weist andererseits darauf hin, dass gemäss dem geltenden Recht eine Stiftung nur dann als kirchliche Stiftung (Artikel 87 Zivilgesetzbuch) existiert und ins Handelsregister eingetragen werden kann, wenn die Aufsichtskompetenzen der Religionsgemeinschaft mit der sie verbunden ist, mindestens gleich umfassend sind, wie diejenigen, die der Gesetzgeber der staatlichen Stiftungsaufsicht einräumt. Die Kommission hält weiter fest, dass die Prävention und Verfolgung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung in erster Linie Aufgaben der Strafverfolgungsbehörden sind, denen im Rahmen der Stiftungsaufsicht nur begrenzt nachgekommen werden kann. Die Kommission ist zudem der Ansicht, dass die Problematik unabhängig von der Rechtsform angegangen werden müsste, zumal auch die Zahlungsströme von religiösen Vereinen bezüglich Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung relevant sein können. Auf eine diskriminierende Unterscheidung zwischen Landeskirchen und anderen Religionsgemeinschaften möchte die Kommission ausdrücklich verzichten. Die Kommission ist aufgrund dieser Überlegungen einstimmig auf ihren ursprünglichen Antrag zurückgekommen, und beantragt dem Ständerat die Ablehnung der Motion Fiala 16.4129.

Islamische Gebetsstätten

Die Kommission hat die Motion Quadri 16.3330 mit 10 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt. In Anlehnung an die Regelungen in Österreich sieht die Motion das Verbot für islamische Gebetsstätten und Imame vor, Gelder aus dem Ausland anzunehmen. Zudem sollen islamische Zentren verpflichtet werden, die Herkunft und die Verwendung der Finanzen offenzulegen und die Predigt in der Sprache des Ortes abzuhalten. Die Kommission erachtet es grundsätzlich als problematisch, die Gesetzgebung auf eine bestimmte Religionsgemeinschaft auszurichten. Sie weist darauf hin, dass in Österreich – im Gegensatz zur Schweiz - islamische Religionsgemeinschaften auf nationaler Ebene zurückgehend auf die Österreichisch-Ungarische Monarchie öffentlich-rechtlich anerkannt sind und die Vorschriften zur Finanzierung im Zusammenhang mit dieser Anerkennung stehen. Die Kommission ist der Ansicht, dass extremistischen islamistischen Predigern und Gemeinschaften auf andere Weise Einhalt geboten werden kann. Sie weist unter anderem auf das neue Nachrichtendienstgesetz sowie den am 4. Dezember 2017 verabschiedeten Nationalen Aktionsplan zur Verhinderung und Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus hin. Für die Erteilung einer Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung müssen religiöse Betreuungspersonen bereits heute Kenntnisse der am Arbeitsort gesprochenen Landessprache haben und mit dem gesellschaftlichen und rechtlichen Wertesystem der Schweiz vertraut sein (Artikel 7 der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern).

Ja zu einem Schweizer Trust

Auch die ständerätliche Kommission unterstützt, wie bereits die Schwesterkommission, das Ansinnen, das Rechtsinstitut des Trusts in die schweizerische Gesetzgebung aufzunehmen. Sie hat einer entsprechenden parlamentarischen Initiative aus dem Nationalrat mit 6 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung zugestimmt (16.488 n Pa.Iv. Regazzi. «Aufnahme des Rechtsinstituts des Trusts in die schweizerische Gesetzgebung»). Die Kommission ist allerdings der Meinung, dass für die entsprechenden Gesetzgebungsarbeiten primär der Bundesrat verantwortlich sein soll und hat deshalb mit 7 zu 1 Stimme bei 1 Enthaltung auch eine Kommissionsmotion verabschiedet, welche den Bundesrat zur Ausarbeitung einer entsprechenden Vorlage verpflichten soll (18.3383).

Urteil von 1933 soll nicht aufgehoben werden

Die Kommission hat die Standesinitiative des Kanton Genf 17.300 (Rehabilitierung von sieben wegen der Beteiligung an der Demonstration vom 9. November 1932 verurteilten Personen) vorgeprüft. Mit dieser Standesinitiative fordert der Grossrat des Kantons Genf die Bundesversammlung auf, die Urteile eines Strafgerichtes des Bundes vom 3. Juni 1933 aufzuheben und die sieben betroffenen Demonstranten voll zu rehabilitieren. Die Kommission hat Verständnis für die Beweggründe der Verurteilten, die 1932 gegen antidemokratische und antisemitische Organisationen demonstriert haben. Dennoch hat sie sich mit 5 zu 3 Stimmen bei 2 Enthaltungen gegen eine Aufhebung des damaligen Urteils ausgesprochen, da es nach den Regeln des Rechtsstaats korrekt zustande gekommen sei. Eine Minderheit möchte, dass das Anliegen des Kantons Genf von der Bundesversammlung aufgenommen wird und beantragt, die Personen zu rehabilitieren, um der heutigen Einschätzung der historischen Ereignisse Rechnung zu tragen.

Weitere Geschäfte

  • Die Kommission teilt die Meinung ihrer Schwesterkommission, wonach bei Artikel 122 Bundesgerichtsgesetz eine Lücke besteht. Sie hat deshalb einstimmig beschlossen, der parlamentarischen Initiative Nidegger 16.461 «EMRK, Strafregister, Restitutio in integrum» Folge zu geben. Die Initiative geht somit zurück in die RK-N, welche nun eine entsprechende Vorlage ausarbeiten kann.
  • Die Kommission hat mit 5 zu 5 Stimmen und Stichentscheid des Präsidenten entschieden, dem Beschluss ihrer Schwesterkommission zuzustimmen und der parlamentarischen Initiative Regazzi 16.470 (Verzugszinssatz des Bundes. Anpassung an Marktzinsen) Folge zu geben. Die Initiative möchte den gesetzlichen Verzugszinssatz an die Entwicklung der Marktzinssätze anbinden.

Die Kommission hat am 26. April 2018 unter dem Vorsitz von Ständerat Robert Cramer (G, GE) in Bern getagt.